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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidi-gers vom 9. April 2002:Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in [X.] erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände [X.] 3 -lischen Freiheitsentziehung hat das [X.] auch strafmildernd be-rcksichtigt ([X.]; vgl. [X.], 463).Harms Hr BasdorfBrause Schaal
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14.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 157/02 (REWIS RS 2002, 3267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3267
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