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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Angesichts des Umstands, daß das [X.] sowohl hinsichtlich derjeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des [X.] mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht [X.] war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der [X.], daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze dernicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war.[X.] Rothfuß Fischer Elf
Meta
14.06.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. 2 StR 157/02 (REWIS RS 2002, 2799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2799
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