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PDF anzeigen [X.]/05
vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2005 im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt: "Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren ge-troffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die [X.] hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht ange-wendet ([X.]). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Vorschrift des § 81 [X.] entsprechend, wonach die §§ 403-406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind - 3 - (BGHR [X.] § 81 Entschädigung 1; [X.] [X.] 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)." Dem tritt der Senat bei. [X.]Wahl Schluckebier
Kolz
Hebenstreit
Meta
13.07.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 1 StR 226/05 (REWIS RS 2005, 2584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2584
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3 StR 165/01 (Bundesgerichtshof)
1 StR 278/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 145/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 278/13 (Bundesgerichtshof)
Revision im Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit eines Revisionsantrags gegen die Verhängung von Jugendarrest
3 StR 434/02 (Bundesgerichtshof)
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