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PDF anzeigen[X.]/01vom19. Juli 2001in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 12. Januar 2001 im Ausspruchüber die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten [X.] zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Angeklagtenim Adhäsionsverfahren verpflichtet, dem Nebenkläger alle aus der Tat entstan-denen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schädenzu ersetzen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts und wenden sich gegen die Entscheidung über die Zahlung [X.] und Schmerzensgeld. Die Rechtsmittel haben nur in dem ausder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.- 3 -Die Revisionen sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann bei beiden Angeklagten die [X.] getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn beieinem Heranwachsenden, auf den - wie bei beiden Angeklagten - Jugendstraf-recht angewendet wird, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des§ 81 JGG entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die [X.] nicht anwendbar.[X.] von [X.]
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. 3 StR 165/01 (REWIS RS 2001, 1839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1839
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