Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2006, Az. 4 StR 145/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3390

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[X.] vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2005 im [X.] über die Entschädigung der [X.]. Der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl-len unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner im Adhäsionsverfah-ren verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf den - wie beim Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach 2 - 3 - § 109 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Vorschrift des § 81 [X.] entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar. [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 145/06

23.05.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2006, Az. 4 StR 145/06 (REWIS RS 2006, 3390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3390

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