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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
124/11
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
11. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-sen.
e-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO)
liegt nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht weder auf von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtssätzen noch auf zulassungsrele-vanten Auslegungsfehlern.
1
2
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
2-2 O 294/08 -
O[X.], Entscheidung vom 11.07.2011 -
23 [X.] -
3
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 124/11 (REWIS RS 2013, 6704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6704
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