Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 124/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6704

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
124/11

vom

11. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
11. April 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-sen.

e-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO)
liegt nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht weder auf von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtssätzen noch auf zulassungsrele-vanten Auslegungsfehlern.

1
2
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
2-2 O 294/08 -

O[X.], Entscheidung vom 11.07.2011 -
23 [X.] -

3

Meta

IX ZR 124/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 124/11 (REWIS RS 2013, 6704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6704

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