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PDF anzeigen[X.]/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Landfriedensbruchs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird [X.] dahingehend berichtigt, daß die Worte "in einembesonders schweren Fall" entfallen, sowie dahingehend er-gänzt, daß die wegen dieser Tat in den [X.] erlitteneFreiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 : [X.] wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 29. Juni 1998bis 8. Juli 1998 in den [X.] in Auslieferungshaft (vgl. [X.] Staatsanwaltschaft [X.] vom 18. Februar 2000, [X.]). [X.] § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestim-mung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsstrafe auf die [X.] Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheits-entziehung in den [X.] nur ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in [X.] kommt (vgl. Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.Nachw.),- 3 -hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den [X.] bestimmt (vgl. [X.], [X.]. vom 13. Oktober 1993 - 2 [X.] der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, enthält § 125 a StGB lediglich eine Strafzumessungsregel, dienicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist.[X.] von [X.]
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 3 StR 490/00 (REWIS RS 2000, 230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 230
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