Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.09.2016, Az. B 5 RS 30/16 B

5. Senat | REWIS RS 2016, 5631

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Formate - gerichtliche Fürsorgepflicht - erhöhte Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten bei Ausschöpfung der Begründungsfrist


Leitsatz

Die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Bundessozialgericht ist allein bei Einhaltung der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht abschließend aufgeführten Formate wirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.4.2016 zugestellten Urteil des [X.] vom [X.] mit einem am 23.5.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum [X.] verlängert worden (§ 160a Abs 2 [X.] SGG).

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am [X.] abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2; § 73 Abs 4, § 169 [X.] und 3 SGG).

3

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat am [X.] eine Mitteilung (im XML-Format) im elektronischen Rechtsverkehr an das BSG übermittelt, wonach die "Nichtzulassungsbeschwerde mit dem anliegenden Schriftsatz begründet" werde. Dieser Anhang (1,2 KB) wurde im "pdf.[X.] erstellt. Dieses Format entspricht nicht der durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim [X.] ([X.] - vom 18.12.2006, [X.] 3219, geändert durch [X.] vom 14.12.2015, [X.] 2339) vorgeschriebenen Form; der Anhang gilt daher als nicht zugegangen.

4

Das Unterbleiben der grundsätzlich nach § 65a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Unterrichtung ist unschädlich. Denn die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten ging am Abend des [X.] um 18.35 Uhr und damit außerhalb der Dienstzeiten des BSG ein. Eine unverzügliche Unterrichtung hätte frühestens am 28.7.2016 und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen können. Ursächlich für die Versäumung der Begründungsfrist war mithin allein das Verhalten des Prozessbevollmächtigten, nicht hingegen eine etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts. Im Übrigen trifft einen Prozessbevollmächtigten bei - wie vorliegend - voller Ausschöpfung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht, darauf zu achten, dass die Übermittlung noch rechtzeitig und wirksam innerhalb der Frist erfolgt (vgl [X.], 158, 160 = [X.]-1500 § 67 [X.] 18).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 5 RS 30/16 B

13.09.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Cottbus, 24. Januar 2013, Az: S 28 R 29/12

§ 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 2 S 3 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 2 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG, § 2 ERVVOBSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.09.2016, Az. B 5 RS 30/16 B (REWIS RS 2016, 5631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5631

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