Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2018, Az. B 12 KR 26/18 B

12. Senat | REWIS RS 2018, 9410

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdefrist - elektronischer Rechtsverkehr - elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - Übermittlung eines Dokuments mit unzulässiger Container-Signatur - keine Eingangsfiktion bei unverzüglicher Nachreichung eines geeigneten Dokuments - prozessuale Fürsorgepflicht - Hinweis auf unzulässige Signatur bei Möglichkeit der Fristwahrung


Leitsatz

1. Bei einem über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mit einer seit 1.1.2018 unzulässig angebrachten Container-Signatur übermittelten Dokument handelt es sich nicht um ein für das Gericht "zur Bearbeitung nicht geeignetes" Dokument, das als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt, sofern es der Absender unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht.

2. Auf die unzulässige Verwendung einer Container-Signatur hat das Gericht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht hinzuweisen, soweit die Rechtsmittelfrist bei üblichem Geschäftsgang noch eingehalten werden kann.

Tenor

Dem Kläger wird hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 7. Februar 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger den Erlass, hilfsweise die Niederschlagung von Beitragsansprüchen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.11.2016). Das [X.] hat die Berufung mit am 23.2.2018 dem Kläger zugestellten Beschluss vom 7.2.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger durch am [X.] an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermitteltes elektronisches Dokument vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die dabei verwendete qualifizierte elektronische Signatur ([X.]) bezog sich nach dem Transfervermerk vom 7.3.2018 nicht auf das elektronische PDF-Dokument selbst, sondern auf den [X.] (sog [X.]) mit den Inhaltsdaten "[X.], nachricht.xsl, herstellerinformation.xml" und dem Anhang "2018-03-06-Nichtzulassungsbeschwerde.pdf". Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 28.3.2018, dass die Beschwerdeschrift nicht zulässig signiert worden sei, hat der Kläger am [X.] mittels eines ordnungsgemäß signierten elektronischen Dokuments erneut Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 7.2.2018 versäumt (dazu 1.). Die am [X.] nachgereichte Beschwerde gilt nicht als bereits am [X.] eingegangen (dazu 2.). Der Kläger war allerdings ohne Verschulden verhindert, die Verfahrensfrist einzuhalten (dazu 3.).

3

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 160a Abs 1 [X.] [X.] bei dem [X.] innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Das Rechtsmittel gegen den dem Kläger am 23.2.2018 zugestellten Beschluss des [X.] vom 7.2.2018 hätte daher bis zum 23.3.2018 bei dem [X.] eingehen müssen. Die Beschwerde ist [X.] aber erst am [X.] und damit verspätet eingegangen. Das bereits am [X.] an das EGVP übermittelte PDF-Dokument hat die notwendige Form nicht gewahrt.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterschreiben (vgl [X.] vom 28.6.1985 - 7 [X.]/85 - [X.] 1500 § 160a [X.]). Sie kann gemäß § 65a Abs 1 [X.] in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des [X.] mit den Gerichten vom 10.10.2013 ([X.] 3786) nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 aber auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 [X.]). Diese sind in der zum 1.1.2018 in [X.] getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ([X.] - [X.]) vom 24.11.2017 ([X.] 3803) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 9.2.2018 ([X.] 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer [X.] der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden 65a Abs 3 und 4 [X.]). Ein elektronisches Dokument, das mit einer [X.] der verantwortenden Person versehen ist, darf lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs 1 [X.]). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen [X.] übermittelt werden (§ 4 Abs 2 [X.]). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom [X.] die [X.] nicht mehr überprüft werden kann ([X.] zu § 4).

5

Nach Maßgabe dieser normativen Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente hat der Kläger die Beschwerde am [X.] nicht [X.] eingelegt. Das Rechtsmittel ist als elektronisches PDF-Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg iS des § 4 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 65a Abs 4 [X.], sondern über das EGVP iS des § 4 Abs 1 [X.] 2 [X.] eingereicht worden. Die im [X.] eingesetzte [X.], die sich nicht auf das einzelne elektronische Dokument, sondern den mehrere Dateien umfassenden [X.] bezieht, genügt aber seit 1.1.2018 nicht (mehr) den Anforderungen des § 65a Abs 2 [X.], Abs 3 [X.] iVm § 4 Abs 2 [X.], wonach eine solche [X.] nicht verwendet werden darf.

6

Zwar soll das Verbot der [X.] nach einem Beschluss des [X.] vom [X.] (13 WF 45/18) einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung bedürfen, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG zu verstoßen. Nach dieser Entscheidung ist die Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich die [X.] nur auf elektronische Dokumente bezieht, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt würden. Werde das Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Akten genommen, bleibe die [X.] bis zur Vernichtung der Papierakte überprüfbar und sei die § 4 Abs 2 [X.] zugrunde liegende Überprüfbarkeit der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gegeben. Diese Beurteilung des [X.] könnte schon deshalb zweifelhaft sein, weil sie Absender elektronischer Dokumente in Abhängigkeit davon ungleich behandelt, ob das empfangende Gericht elektronische oder (auch) [X.] führt und der Absender nur dann in die Lage versetzt ist, formunwirksame Eingänge zu vermeiden, wenn er Kenntnis von der Art der gerichtlichen Aktenführung hat. Ob ihr gleichwohl zu folgen ist, kann aber dahinstehen, weil dem Kläger wegen unverschuldeter Fristversäumung jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (dazu 3.).

7

2. Der Formmangel der fehlerhaften Signatur ist nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger am [X.] eine ordnungsgemäß signierte Beschwerde nachgereicht hat. Ist ein elektronisches Dokument entgegen § 65a Abs 2 S 1 [X.] für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 65a Abs 6 S 1 [X.]). Ein solches Dokument gilt zwar als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 65a Abs 6 [X.] [X.]). Diese [X.] greift allerdings nicht bei fehlerhaft signierten elektronischen Dokumenten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 65a [X.] sowie dem nach den Gesetzesmaterialen mit der [X.] verfolgten Zweck.

8

Nach dem Wortlaut des § 65a Abs 2 S 1 und Abs 6 [X.] müssen elektronische Dokumente für die "Bearbeitung" durch das Gericht geeignet sein. Von dieser "Bearbeitung" ist die "Übermittlung" von Dokumenten zu unterscheiden. Sowohl die Ermächtigungsgrundlage des § 65a Abs 2 [X.] [X.] für die [X.] als auch die [X.] selbst (vgl § 1 Abs 1 S 1 [X.]) differenziert zwischen den für die Übermittlung einerseits und die Bearbeitung andererseits geeigneten technischen Rahmenbedingungen. § 4 Abs 2 [X.] über den Ausschluss einer [X.] betrifft nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut indes nicht die Bearbeitung, sondern die Übermittlung elektronischer Dokumente. Bei einer wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 2 [X.] fehlerhaften Signatur liegt daher ein nicht ordnungsgemäß übermitteltes, nicht aber ein nicht zur Bearbeitung geeignetes elektronisches Dokument vor.

9

Diese Auslegung entspricht dem mit § 65a Abs 6 [X.] verfolgten Zweck. Dem Absender eines elektronischen Dokuments soll es nicht zum Nachteil gereichen, dass er zunächst ein "falsches Dateiformat" verwendet hat, wenn er unverzüglich nach Erhalt der Fehlermeldung ein "technisch lesbares Dokument" einreicht ([X.] 818/12 S 34 f zu Abs 6). Die verwendete Signatur betrifft hingegen weder die [X.] noch die Lesbarkeit eines Dokuments. § 65a Abs 6 [X.] soll sich nur auf elektronische Dokumente beziehen, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also formgerecht entweder mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden ([X.] 818/12 S 35 zu Abs 6).

3. Dem Kläger ist nach § 67 Abs 1 [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Ohne Verschulden iS dieser Vorschrift ist eine Frist nur versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist ([X.] vom 7.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - [X.] 4-1750 § 175 [X.] Rd[X.]5 und [X.] vom [X.] - B 2 U 230/00 B - [X.] 3-1500 § 67 [X.]9 S 50, jeweils mwN). Ob das vorliegend im Hinblick darauf der Fall ist, dass zwar der sichere Übermittlungsweg zwischen dem besonderen Anwaltspostfach ([X.]) nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 65a Abs 4 [X.] 2 [X.]) auf Veranlassung der Bundesrechtsanwaltskammer ([X.]) wegen Sicherheitsrisiken seit dem 23.12.2017 vorübergehend eingestellt worden ist, die [X.] in ihrem Newsletter zum [X.] vom 16.11.2017 aber auf die Unzulässigkeit der [X.] hingewiesen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn Wiedereinsetzung ist auch unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück ([X.] vom 17.11.2015 - [X.] KR 130/14 B - Juris Rd[X.] 5; [X.] vom 31.10.2012 - [X.]3 R 165/12 B - [X.] 4-1500 § 67 [X.]1 Rd[X.]8 mwN). Ohne Verschulden "verhindert", eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter nach der Rechtsprechung des [X.] auch dann, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre ([X.] Urteil vom [X.] - B 5 RJ 10/01 R - [X.] 3-1500 § 67 [X.] 21 S 60). Das ist hier der Fall, denn das Fristversäumnis beruht (zumindest auch) auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen.

Allerdings liegt nicht schon ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 65a Abs 6 S 1 [X.] vor, wonach der Absender über den Eingang eines zur Bearbeitung nicht geeigneten Dokuments unverzüglich zu informieren ist. Ebenso wie die [X.] des § 65a Abs 6 [X.] [X.] greift auch die Mitteilungspflicht aus den zu 2. dargelegten Gründen nicht bei bearbeitungsfähigen, jedoch fehlerhaft signierten elektronischen Dokumenten. Seine prozessuale Fürsorgepflicht hat das Gericht vielmehr dadurch verletzt, dass der gebotene Hinweis auf die fehlerhafte Signatur (vgl [X.] 818/12 S 35 zu Abs 6) unterblieben ist. Eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts besteht immer dann, wenn es darum geht, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein [X.] kann daher erwarten, dass ein unzulässig eingelegtes Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl [X.] vom 17.11.2015 - [X.] KR 130/14 B - Juris Rd[X.] 5 mwN). Der Kläger hätte daher auf die fehlerhafte Signatur hingewiesen werden müssen. Ein solcher Hinweis erfordert keine außerordentlichen Maßnahmen, da sich die Art der verwendeten Signatur regelmäßig ohne Schwierigkeiten dem Transfervermerk über die Übermittlung des elektronischen Dokuments an das EGVP entnehmen lässt. Das fehlerhaft signierte elektronische Dokument war auch bereits am [X.] und damit so rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist am 23.3.2018 eingegangen, dass die Frist bei einem Hinweis des Gerichts innerhalb des üblichen Geschäftsgangs hätte eingehalten werden können (vgl [X.] vom 20.12.2011 - [X.] AS 161/11 B - Juris Rd[X.] 9).

Meta

B 12 KR 26/18 B

09.05.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 25. November 2016, Az: S 23 KR 1862/16, Urteil

§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 2 S 1 SGG, § 65a Abs 2 S 2 SGG, § 65a Abs 3 SGG, § 65a Abs 4 SGG, § 65a Abs 6 S 1 SGG, § 65a Abs 6 S 2 SGG, § 67 SGG, § 1 Abs 1 S 1 ERVV, § 4 Abs 1 Nr 1 ERVV, § 4 Abs 1 Nr 2 ERVV, § 4 Abs 2 ERVV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2018, Az. B 12 KR 26/18 B (REWIS RS 2018, 9410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9410

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