Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.04.2021, Az. 1 BvR 530/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 6735

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nachdem die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. März 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2021 die Erstattung von Kosten gemäß "§ 34a [X.] i.V.m. § 91a ZPO" beantragt. Der Antrag ist als Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] auszulegen. Die für eine Auslagenerstattung erforderlichen besonderen [X.] (vgl. [X.] 74, 218 <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 530/21

21.04.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 23. März 2021, Az: 1 BvR 530/21, Kammerbeschluss ohne Begründung

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.04.2021, Az. 1 BvR 530/21 (REWIS RS 2021, 6735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6735


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 530/21

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 530/21, 21.04.2021.


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