Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 345/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1805

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 345/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beklagten erhobenen [X.] we-gen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und [X.] 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Insbesondere war das [X.] berechtigt, das tatsächliche Vorliegen des [X.]es zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06). Darüber hinaus kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit er-klärten [X.] verweigern (vgl. [X.], [X.] vom 8. Mai 2007 - 2 [X.]-5/03, 1, 2/06, [X.], 1315 ff). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Abs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 47.440,21 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2003 - 2/21 O 232/03 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 U 236/03 -

Meta

XI ZR 345/06

25.09.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 345/06 (REWIS RS 2007, 1805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1805

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