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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 156/08 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO hat das Berufungsgericht auf der Grundlage sachverständiger Beratung die Höhe des [X.] des [X.] in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger selbst vorträgt, dass die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich wäre, ist der Schaden nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 295.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 82/03 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 U 63/05 -
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16.12.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. VI ZR 156/08 (REWIS RS 2008, 199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 199
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