Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2021, Az. VIII ZB 43/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2319

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Gegenstand

Räumungsvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht


Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 26. November 2020 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beklagten ab Oktober 2021 die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrags an die Klägerin vornehmen.

Gründe

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2003 - [X.], [X.], 509; vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.] 2010, 1055; vom 15. November 2011 - [X.], [X.], 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.], 158 Rn. 3; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658 unter [X.]; vom 19. Januar 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 571 Rn. 3 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

2

Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betagten Beklagten, die seit dem [X.] die streitgegenständliche Wohnung bewohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagten die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten.

3

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Zwar liegt eine Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf die noch laufende Begründungsfrist bisher nicht vor. Jedoch spricht bereits nach dem Inhalt des Antrags der Beklagten auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils und der in dieser Antragsschrift in Bezug genommenen Berufungsbegründung vieles dafür, dass die Beklagten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - [X.], aaO).

[X.]     

        

Dr. Bünger     

        

Dr. Schmidt

        

Wiegand     

        

Dr. [X.]     

        

Meta

VIII ZB 43/21

28.09.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 23. Juli 2021, Az: 64 S 2/21

§ 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2021, Az. VIII ZB 43/21 (REWIS RS 2021, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2319

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