Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZB 293/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1506

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 293/03
vom 23. September 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. September 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der [X.] der 2. Zivilkammer des [X.] vom 1. De-zember 2003 und der Beschluß des [X.] vom 18. September 2003 geändert:

Die Auslagen zugunsten des Insolvenzverwalters werden in Höhe von 7.756 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.240,96 •) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der [X.] zu entnehmen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse zur Last.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.998,65 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.]
Das Amtsgericht hat am 22. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat drei [X.] und neun Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 7.756 • zuzüglich 1.240,96 • Um-satzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 17.235,56 • zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 4.308,89 • zuzüglich 689,42 • Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des [X.] beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im [X.] % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des [X.] dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehn-ten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom 23. Juli 2004 ([X.] ZB 257/03, [X.], 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-- 4 - derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den [X.] in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, [X.] jedoch in Höhe von 250 • je angefangenen Monat der Dauer der [X.]. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom 23. Juli 2004 ([X.] ZB 257/03, aaO) Bezug.

Die dem [X.] zustehende Auslagenpauschale [X.] sich danach wie folgt:
15 % aus 17.235,56 • für das erste Jahr 2.585,33 • 10 % von 17.235,56 • für das zweite Jahr 1.723,56 • 10 % von 17.235,56 • für das dritte Jahr 1.723,56 • 10 % von 17.235,56 • für das vierte Jahr 1.723,56 •
7.756,01 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 1.240,96 • - 5 - Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist daher in vollem Umfang statt-zugeben.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 293/03

23.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZB 293/03 (REWIS RS 2004, 1506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1506

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