Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2018, Az. I R 69/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 2510

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Gegenstand

(Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag)


Leitsatz

Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2016  13 K 2205/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gehört zu einem Medienkonzern. Sie ist nach einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.]; diese Gesellschaft plante, [X.] sowohl für das Kino als auch in einer Fernsehfassung zu verfilmen. Dazu schloss sie im Oktober 2010 mit der [X.] ([X.].), einer in [X.] ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in der [X.], einen [X.] zur Überarbeitung eines von einem Dritten --W-- verfassten Drehbuchs.

2

Die Klägerin, die [X.]. sowie [X.] und [X.] als Autoren schlossen am 10. März 2011 einen (weiteren) Vertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.

3

Die [X.]. und die Autoren räumten der Klägerin unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der [X.]. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein. Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin war berechtigt, das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrags waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Zudem wurde vereinbart, dass die [X.]. sowie die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte beanspruchen. Der Vertrag wurde [X.] Recht unterstellt. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011  20.000 € an die [X.]. Eine Freistellungsbescheinigung des [X.] für Steuern (BZSt) für die [X.]. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Sie wurde erst später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die [X.]. erbracht wurden, erteilt.

4

Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgebenden Fassung (EStG) für die Zahlungen an die [X.]. vorgenommen hatte, gab sie am 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, aus der sich einbehaltene Abzugsteuern in Höhe von insgesamt 3.564 € [X.] 196,02 € Solidaritätszuschlag ergaben. Zudem erklärte die Klägerin, es seien keine Betriebsausgaben angefallen.

5

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Köln abgewiesen (Urteil vom 25. August 2016  13 K 2205/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 311).

6

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte Steueranmeldung für [X.] nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auf jeweils Null € herabgesetzt werden.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Das gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigetretene [X.] ([X.]) unterstützt das Revisionsbegehren des [X.], ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass eine [X.]pflicht besteht und diese vom [X.] zutreffend bemessen wurde.

1. Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin dazu berechtigt, eine Änderung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der [X.] --EStDV--), die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, zu verlangen und eine Weigerung des [X.], dem Antrag zu folgen, im Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen. Gegenstand des Verfahrens ist das Bestehen bzw. der Umfang der Steuerentrichtungspflicht des [X.] (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 5. Mai 2010 I R 105/08, [X.], 2043; vom 27. Juli 2011 I R 32/10, [X.], 292, [X.], 513; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, [X.], 215, [X.], 590; Senatsurteil vom 25. April 2012 I R 76/10, [X.], 1444).

2. Da die [X.]. aufgrund der von der Klägerin bezogenen Vergütung durch die inländische Verwertung ihrer urheberrechtlichen Schutzrechte die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht erfüllt hatte (§ 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --[X.]-- i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. [X.] EStG), war die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung verpflichtet, die [X.] nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV anzumelden und abzuführen.

a) Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des [X.] u.a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2), erhoben. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG). In diesem Zeitpunkt hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt (bei Zufluss nach dem 31. Dezember 2013 an das BZSt) abzuführen. Nach § 73e Satz 2 EStDV hat der Schuldner bis zum gleichen Zeitpunkt dem nach § 73e Satz 1 EStDV zuständigen Finanzamt (bei Zufluss nach dem 31. Dezember 2013 dem BZSt) eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen i.S. des § 50a Abs. 1 EStG, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des [X.] abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des [X.] zu übersenden.

b) Die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind erfüllt; die [X.]. hat Einkünfte erzielt, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung eines Urheberrechts herrühren.

[X.]) Die ([X.]) [X.]. als nach dem sog. [X.] einer inländischen Körperschaft entsprechende ausländische Gesellschaft hatte nach den Feststellungen des [X.] im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz. Sie erfüllte jedoch aufgrund der von der Klägerin bezogenen Vergütung die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. [X.] EStG), da sie hierdurch ein urheberrechtliches Schutzrecht verwertet hatte (zur "Verwertung" i.S. einer "wirtschaftlichen Weiterverwertung" im Rahmen einer eigenen Tätigkeit s. Senatsurteile vom 23. Mai 1973 I R 163/71, [X.], 29, [X.] 1974, 287; vom 5. November 1992 I R 41/92, [X.], 204, [X.] 1993, 407; ebenso BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017, [X.], 1448 Rz 6; [X.]/[X.], § 49 EStG Rz 205). Die Verwertung fand auch im Inland statt; maßgeblich ist insoweit der Ort der Geschäftsleitung des [X.] (s. Senatsurteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, [X.], 495, [X.] 1989, 87; Senatsbeschluss in [X.], 215, [X.], 590; s.a. z.B. [X.]/[X.], § 49 EStG Rz 206). Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.

bb) Ebenfalls ist zu Recht nicht im Streit, dass ein Steuerabzug ungeachtet etwaig entgegenstehender Regelungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach den nationalen Maßgaben durchzuführen ist (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG).

cc) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler ferner dahin erkannt, dass die [X.]. Einkünfte erzielt hat, die aus Vergütungen für die Überlassung des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten (als Rechte, die nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz --[X.]--] in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind, s. § 73a Abs. 2 EStDV), herrühren. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Rechte --trotz der Vereinbarung eines "total buy out"-- nicht veräußert worden.

[X.]a) § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst nur Einkünfte im Zusammenhang mit Vergütungen für die "Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten". Dabei ist eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, [X.], 178, [X.] 1983, 367; s.a. [X.]-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, [X.], 1311; [X.] vom 22. Januar 1988 III B 9/87, [X.], 539, [X.] 1988, 537; Senatsurteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, [X.], 213, [X.] 1979, 757; vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, [X.], 175, [X.] 1978, 355), nicht jedoch, wenn das Nutzungsrecht dem durch den [X.] endgültig verbleibt ([X.]-Urteil vom 27. Februar 1976 III R 64/74, [X.], 77, [X.] 1976, 529; s.a. [X.]/[X.], Betriebs-Berater 2015, 3031 f.) oder ein Rückfall kraft Vertrags nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss in [X.], 178, [X.] 1983, 367). Ein Nutzungsrecht wird hiernach dann nicht "überlassen", wenn es veräußert wird (z.B. Senatsurteile vom 16. Mai 2001 I R 64/99, [X.], 210, [X.] 2003, 641; vom 28. Januar 2004 I R 73/02, [X.], 174, [X.] 2005, 550; BMF-Schreiben vom 25. November 2010, [X.], 1350 Rz 23; [X.]/ [X.], EStG, 37. Aufl., § 50a Rz 13; [X.]/[X.], § 50a EStG Rz 284 [vor EL 135]; [X.] in [X.] [X.], EStG, § 50a Rz [X.] 75; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 50a EStG Rz 58). Dem ist gleichzustellen, dass sich ein überlassenes Recht während der eingeräumten Nutzung wirtschaftlich vollständig verbraucht, wie z.B. bei einem veranstaltungs- oder werbekampagnenbezogenen Recht (Senatsurteile in [X.], 210, [X.] 2003, 641; in [X.], 174, [X.] 2005, 550; BMF-Schreiben in [X.], 1350 Rz 24; s.a. [X.] Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010  8 K 1543/07 E, [X.]Entscheidungsdienst --DStRE-- 2011, 1309 [Nutzungsdauer bis zum Zeitablauf des Patentschutzes]; Senatsurteil vom 13. Juni 2012 I R 41/11, [X.], 360, [X.], 880 zu einem abkommensrechtlichen [X.]). Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und damit nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bei Abschluss des Vertrags darstellen (z.B. [X.]-Urteil in [X.], 1311). Der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und bestimmt deshalb auch die Rechtsnatur der Überlassung (Senatsurteil in [X.], 175, [X.] 1978, 355; [X.] Münster, Urteil in [X.], 1309).

bbb) Dabei ist das [X.] im Streitfall ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der zwischen der Klägerin und der [X.]. geschlossene Vertrag nicht auf eine Übertragung des Urheberrechts gerichtet war. Denn das Urheberrecht ist nach der im Vertrag ausdrücklich in Bezug genommenen nationalen Rechtsordnung (zur Zulässigkeit und Maßgeblichkeit einer solchen Wahl s. [X.] --BGH--, Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1690) bereits seiner Natur nach grundsätzlich unveräußerlich (§ 29 Abs. 1 [X.]). Abweichendes gilt nur dann, soweit es um die Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen geht oder das Recht an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen wird. Zulässig sind nach § 29 Abs. 2 [X.] lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten i.S. des § 31 [X.], schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 [X.] geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

ccc) Das [X.] ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nutzungsüberlassung im Streitfall (als Einräumung eines Nutzungsrechts i.S. des § 31 [X.]) ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts der Klägerin auch nicht in der Weise ausgestaltet ist, dass in wirtschaftlicher Hinsicht ein --den Regelungen des [X.] nicht unterfallender-- "wirtschaftlicher Rechtekauf" an dem urheberrechtlich geschützten Werk vorliegt (vgl. auch [X.] Köln vom 28. September 2016  3 K 2206/13, E[X.] 2017, 298; im Ergebnis übereinstimmend BMF-Schreiben in [X.], 1350 Rz 23; in [X.], 1448 Rz 11: betr. grenzüberschreitende Software-Überlassung; [X.]loer/[X.], [X.]Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst 2017, 177; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2017, 273, 277 u. 278; [X.]/ [X.], Der Betrieb 2018, 1620, 1622 f. [Filmrecht]; [X.], [X.] 2018, 66, 68 f.; ablehnend Hidien in [X.][X.], a.a.[X.], § 49 Rz I 201 "Urheberrecht"; [X.] in [X.], EStG, 17. Aufl., § 50a Rz 15; [X.]/[X.], [X.] --[X.]-- 2017/2018, 667, 676 ff.; wohl ebenso [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 50a Rz 13; Frase, [X.] 2017, 20341, 20342). Der Senat folgt der Ansicht des [X.].

(1) Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob in der Konstellation des Streitfalls ein Rückrufsrecht nach § 41 [X.] (s. insoweit allgemein Senatsbeschluss in [X.], 178, [X.] 1983, 367) bestehen kann, hat das vom [X.] ebenfalls angeführte Sachkriterium des fortdauernden Eventualanspruchs des Urhebers auf weitere Erfolgsbeteiligung (§ 32a [X.]) ausreichendes Gewicht, die angefochtene Entscheidung zu tragen (s. zu dem Prüfungsmaßstab [X.]-Urteil in [X.], 1311; s.a. parallel --zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.]-- z.B. [X.]-Urteile vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, [X.], 1577; vom 2. Juni 2016 IV R 23/13, [X.], 1433). Denn der mit dem Wesen und der Reichweite des Urheberrechts begründete Rechtsanspruch aus § 32a [X.], auf den nicht im Voraus verzichtet werden kann (§ 32a Abs. 3 Satz 1 [X.]) und der sowohl wegen § 32b Nr. 2 [X.] (Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des [X.]) als auch der Rechtswahl der Parteien im Streitfall anzuwenden ist (s. allgemein [X.] in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 32b Rz 3), sichert dem Urheber unter den dort genannten Voraussetzungen die weitere Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werks. § 32a [X.] begründet einen Vertragsänderungsanspruch im Falle einer Äquivalenzstörung (Haedicke in Schricker/Loewenheim, [X.], 5. Aufl., § 32a Rz 6). Dies entspricht der Intention des [X.] Urheberrechtsgesetzes, dem eigentlichen Werkschöpfer angesichts der wirtschaftlichen Übermacht der Medienkonzerne die Kontrolle über die Verwertung seiner Werke und Leistungen so weit wie möglich zu erhalten ([X.] vom 28. Oktober 2010 I ZR 18/09, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2011, 714; Dreier in Dreier/[X.], a.a.[X.], Einl. Rz 19 und [X.], ebenda, § 11 Rz 8).

(2) Dabei ist der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zur Abgrenzung von Nutzungsüberlassung einerseits und Rechteübertragung andererseits (s. Nachweise oben zu [X.]a) zu entnehmen, dass der durch das [X.] vermittelten Rechtsstellung des [X.] eine besondere Bedeutung zukommt. Insbesondere hat der --im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene-- Senatsbeschluss in [X.], 178, [X.] 1983, 367 sowohl Bestätigung in [X.] des erkennenden Senats als auch anderer Senate gefunden. Daran ist festzuhalten.

(3) Der Senat kann sich nicht dem Einwand der Klägerin anschließen, dass die durch das [X.] bestimmte Rechtsposition des [X.] im Falle des "total buy out" regelmäßig stark abgeschwächt und auf einen praktisch eher unwahrscheinlichen Geldanspruch gerichtet, eine Einwirkung auf das Nutzungsrecht als Kerninhalt der Zuordnungsentscheidung aber ausgeschlossen sei. Auch wenn sich bei einer umfassenden Nutzungsrechtseinräumung an weniger umfangreichen Werken oder Rohmaterial gegen einmalige Pauschalvergütung die Bedeutung des Nachvergütungsrechts nur schwer prognostizieren lässt (so [X.], E[X.] 2017, 303, 304), betrifft der Anspruch den wirtschaftlichen Ertrag des (dem Urheber verbleibenden) Rechts und damit seine wirtschaftliche Substanz. Dies hindert eine Gleichstellung der Nutzungsüberlassung mit einer Übertragung nach Maßgabe einer "verbrauchenden Rechteüberlassung".

dd) Dem [X.] ist schließlich darin beizupflichten, dass es nicht in Betracht kommt, das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete (streitgegenständliche) Nutzungsrecht für den Tatbestandsbereich des [X.] aufzutrennen und für den Steuerabzug das Nutzungsrecht als eigenständiges (und vollständig auf die Klägerin übertragenes) Wirtschaftsgut zu würdigen. Zum einen bestimmt --wie erläutert-- das fortbestehende Urheberrecht den Inhalt des Nutzungsrechts und damit auch die Abgrenzung von Nutzungsüberlassung einerseits und (rechtlichem oder wirtschaftlichem) Rechteverkauf andererseits. Zum anderen kommt es angesichts des Wortlauts des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des Zwecks des [X.]verfahrens nicht in Betracht, die Wertungen, die für den Bereich der bilanziellen Erfassung von Nutzungsrechten und Nutzungsmöglichkeiten maßgebend sind, und die eine Abspaltung von Nutzungsrechten (mit der Qualifizierung des Entgelts als "Erwerbsentgelt") und "Stammrecht" nahelegen (z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 5 EStG Rz 1787 a.E.; [X.]/[X.], [X.] 2017/2018, 353, 368 f.), der Frage nach dem Umfang der inländischen beschränkten Steuerpflicht und der hiernach gebotenen Abgrenzung gegenüber einer sog. verbrauchenden Rechteüberlassung zugrunde zu legen.

3. Die Entscheidung des [X.] zur Höhe der Bemessungsgrundlage des [X.] und zur Höhe des [X.] lässt keine Rechtsfehler erkennen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 69/16

24.10.2018

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 25. August 2016, Az: 13 K 2205/13, Urteil

§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 2 Nr 1 KStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2009, § 32a UrhG, EStG VZ 2011, KStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2018, Az. I R 69/16 (REWIS RS 2018, 2510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2510

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