Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XI ZB 17/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6229

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110718BXIZB17.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 17/18
vom
11. Juli
2018
in dem Rechtsstreit

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2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juli 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Maihold
und Dr.
[X.] sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 18.466,30

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die im gesamten Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ist,
auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Das [X.] hat mit Verfügung vom 13.
Oktober 2017, die der [X.] am 21.
Oktober 2017 mit der Anspruchsbegründung zugestellt worden ist, das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte darauf hingewie-sen, dass vor dem [X.] eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Nachdem die Beklagte nur persönlich [X.] hat, hat das [X.] die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 20. No-vember 2017 antragsgemäß zur Zahlung von 18.466,30

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verurteilt.
In der Folge hat die Beklagte selbst Widerspruch und Einspruch ge-gen das Versäumnisurteil eingelegt. Mit Urteil vom 2.
Januar 2018 hat das [X.] den Einspruch als unzulässig verworfen, da er nicht durch einen Rechtsanwalt und damit nicht formgerecht (§
340 Abs.
1, §
78 Abs.
1 ZPO) [X.] worden ist.
Im [X.] an die Zustellung dieses Urteils hat die Beklagte persönlich eine "Sofortige Beschwerde" an das [X.] gerichtet, da die Rechtslage falsch beurteilt worden sei. Das [X.]
hat der Beklagten unter dem 9.
Januar 2018 mitgeteilt, diese Beschwerde als Berufung zu werten, wenn sie nicht binnen Wochenfrist zurückgenommen werde.
Da dies nicht der Fall war, hat das [X.] die Akte unter dem 22.
Januar 2018 dem Oberlandesge-richt übersandt.
Das [X.] hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für die zulässige Einlegung einer Berufung der Anwaltszwang gelte
und die Berufungs-frist mittlerweile abgelaufen sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gege-ben. Nach Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des [X.]s hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.
Februar 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Daraufhin hat das [X.] mit Beschluss vom 13.
März 2018 die als Berufung gegen das Urteil des [X.]s vom [X.] auszulegende sofortige Beschwerde der Beklagten gemäß §
522 Abs.
1 ZPO als unzulässig verworfen, da innerhalb der Berufungsfrist des §
517 ZPO
keine anwaltliche Berufungsschrift eingegangen sei. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist der Beklagten am 17.
März 2018 zugestellt worden.
In der Folge hat die Beklagte mit an das [X.] gerichtetem Schreiben vom 17.
März 2018 "das Überprüfungsverfahren nach Art.
13 MRK 3
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beantragt", da die Urschriften nicht in den Akten zu finden seien und damit die Akten nicht vollständig vorlägen.
Das [X.] hat der Beklagten mit-geteilt, dass "eine Zuständigkeit des [X.]s für Rügen betreffend die Verletzung der [X.] nicht gegeben ist" und daher vom Senat nichts veran-lasst werde. Darauf hat die Beklagte mit als "Beschwerde" bezeichnetem Schreiben vom 31.
März 2018 reagiert, in dem sie sich erneut auf Art.
13 [X.] berufen hat. Unter dem 11.
April 2018 hat das [X.] der Beklagten mitgeteilt, ihre Eingabe vom 31.
März 2018 nicht als Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss vom 13.
März 2018, durch die weitere Kosten ent-stünden, anzusehen, sofern sich die Beklagte nicht gegenteilig äußere. Auf [X.] hat die Beklagte mit Schreiben vom 2.
Mai 2018 reagiert, in dem sie sich "auf das Recht der [X.]" berufen und erneut geltend gemacht hat, dass verschiedene Dokumente in der Akte nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien. Daraufhin hat das [X.] die Akten dem [X.] übersandt.

II.
1. Die Schreiben der Beklagten vom 17.
März, vom 31.
März und vom 2.
Mai 2018 sind als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungs-gerichts vom 13.
März 2018 auszulegen. Denn gegen diesen Beschluss ist ge-mäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft
und der [X.] ist zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (§
133 GVG).
2. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

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-
5
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a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) und kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim [X.] eingelegt werden. Die einmonatige Frist zur Einlegung (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO) ist am 17.
April 2018
abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäum-te Einlegungsfrist (§
233 ZPO) kommt nicht in Betracht.
b) Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt. Eine Entscheidung des [X.] ist nicht zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2
ZPO) erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den An-spruch der Beklagten
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.]E
77, 275, 284; [X.], NJW
2003, 281).

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
zu Recht als unzu-lässig verworfen, da sie nicht gemäß §§
519, 78 Abs.
1 Satz
1 ZPO durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, obwohl die Beklagte in den Vorinstanzen wiederholt auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt hin-gewiesen worden ist.
Der Anwaltszwang gemäß §
78 Abs.
1 ZPO verstößt nicht gegen Art.
2 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 GG und seine Anwendung durch das [X.] verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. [X.]E 37, 67, 76
f.; [X.], NJW 1993, 3192; BeckOK-ZPO/Piekenbrock, 28.
Edition, Stand 1.
März 2018, §
78 Rn.
5; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15.
Aufl., §
78 Rn.
2 mwN).
Ferner stellt das Erfordernis der Vertretung durch einen Anwalt keinen Verstoß gegen die Anforderungen von Art.
6 [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2007

59519/00,
NJW 2008, 2317 Rn.
130).
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Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass ihr die Akteneinsicht verweigert
worden sei. Nach den Vermerken der [X.] K.

vom 23.
Februar 2018 und vom 9.
März 2018 hat die Beklagte auf der Geschäftsstel-le Akteneinsicht genommen und gegen Kostenerstattung Kopien erhalten.
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerichtsakte bei der Einsicht nicht vollständig gewesen wäre. Die Beklagte beruft sich erfolglos [X.], dass die Urschriften der Entscheidungen des [X.]s fehlen. Denn das Original eines
Urteils muss nicht bei den Gerichtsakten verbleiben, sondern kann in eine bei Gericht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. [X.], Urteile
vom 2.
Februar 2012

I
ZR 81/10, [X.], 945 Rn.
14 und vom 12.
Januar 2017

I
ZR 253/14, [X.], 397 Rn.
24; §
541 Abs.
2 ZPO). Hier ist so verfahren worden, wie sich aus den Verfügungen vom 15. No-vember 2017 und vom 22.
Dezember 2017 ergibt.

Ellenberger
Maihold
[X.]

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.01.2018 -
12 O 2170/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.03.2018 -
8 U 30/18 -

11

Meta

XI ZB 17/18

11.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XI ZB 17/18 (REWIS RS 2018, 6229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6229

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XI ZB 17/18

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