Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 61/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6722

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]/11
Verkündet am:

8. Mai 2012

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb;
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
[X.]-Sparkassen Nr. 18
Die dem Muster von Nr. 18 [X.]-Sparkassen nachgebildete [X.] einer Sparkasse
"Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die
Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßli-chen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche,
Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.])."
ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam (Abgrenzung von [X.], Urteil vom 10. November 1988 -
III ZR 215/87, [X.], 129).
[X.], Urteil vom 8. Mai 2012 -
XI [X.]/11 -
OLG Nürnberg

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Mai 2012
durch den
Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter
Dr.
[X.], [X.], Dr. Matthias
und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen
das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung [X.] wahr und ist als
qualifizierte Einrichtung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen
([X.]), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ([X.]-Sparkassen) in
der Fassung von Oktober 2009 unter anderem folgende [X.] enthalten:
"Nr. 18 Auslagen
Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Por-ti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet 1
-
3
-
werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.])."

Der Kläger ist der Ansicht, diese [X.] sei nach §§
305 ff. [X.], da sie
einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Mit der [X.] nach §
1 [X.] begehrt er die Verurteilung der [X.], es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche [X.] gegenüber Privatkunden
zu verwenden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der -
vom Berufungsgericht zugelassenen
-
Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1754 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene [X.] enthalte zwei voneinander unabhängige Rege-lungen für Auslagenersatzansprüche der [X.]. Im ersten Teil
lege sie ei-nen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein Tätigwerden der [X.] im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden fest. Im zwei-ten Teil behandle sie Aufwendungen der [X.] für Tätigkeiten im Zusam-menhang mit der Bestellung und Bearbeitung von Sicherheiten. Beide Rege-2
3
4
5
-
4
-
lungsteile hielten bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einer In-haltskontrolle im Sinne von §
307 [X.] jeweils nicht stand.
Der im ersten Teil der beanstandeten [X.] geregelte Ersatzanspruch könne sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners auch auf solche Aufwendungen erstrecken, die zwar für eine Tätigkeit im [X.] oder mutmaßlichen Interesse des Kunden entstanden
seien, nach den Umständen jedoch möglicherweise nicht für erforderlich hätten gehalten werden dürfen.
Aufgrund der [X.] könne der Eindruck entstehen, dass die [X.] bei einem Tätigwerden im Kundenauftrag jedwede ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne, ohne
den Grundsatz der [X.] beachten zu müssen. Aus der Regelung ergebe sich nicht, dass die [X.] ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben habe, ob die Aufwendungen aus ihrer Sicht zur Verfolgung des Auftragszweckes geeignet, notwendig und angemessen seien. Von dieser kundenfeindlichen Auslegung der [X.] sei hier auszugehen, weil es sich dabei um eine Verständnismöglichkeit handle, wie sie bei verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise anzunehmen sei.
Die so verstandene [X.] unterliege nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle, weil sie die [X.] von der gemäß §
670 [X.] bestehenden Prüfpflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit anfallender Aufwendungen entbinde. Eine solche Pflicht der [X.] sei nicht zwangsläufig daraus herzuleiten, dass bei Erteilung eines Auftrags uneingeschränkt sogenannte [X.] herrsche. Diese betreffe das Tätigwerden als solches, nicht jedoch die damit verbundenen Aufwendungen.
Gleiches gelte für die im Kundeninteresse vorge-nommenen Tätigkeiten und die sich aus dem Begriff
des Interesses im Rahmen von
§
683 [X.] ergebenden Einschränkungen. Zwar könne ein Handeln im Inte-resse des Kunden nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann nicht angenom-6
7
-
5
-
men werden, wenn die Kosten der Tätigkeit nicht
mehr im Verhältnis zum [X.] Erfolg stünden. Das
betreffe jedoch nur den Fall eines grundsätzlichen Missverhältnisses, nicht hingegen den erforderlichen Umfang der Aufwendung im Einzelnen. Dass
insofern eine weitere Prüfung geboten sei, ergebe sich schon aus der Verweisung auf §
670 [X.], deren es andernfalls nicht bedürfe.
Die beanstandete [X.] halte insoweit der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht stand, weil sie
mit wesentlichen Grund-gedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweiche,
unvereinbar sei und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von
[X.] und Glau-ben unangemessen benachteilige.
Die streitige [X.] räume der [X.] abweichend von §
670 [X.] einen Aufwendungsersatzanspruch
nicht nur für den Fall ein, dass die [X.] die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, sondern auch dann, wenn diese
allein aufgrund der Auftragsausführung bzw. im mutmaßlichen Kundeninteresse anfielen. Es sei aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des §
670 [X.], dass der Beauftragte gerade nicht alle durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne.

Der zweite, den Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten betreffende
Teil der streitigen [X.] mache den Ersatzanspruch nicht von der Auftragserteilung oder dem mutmaßlichen Kundeninteresse abhängig.
Die Einleitung dieses Satzteils mit den Worten "oder wenn" könne bei hier ebenfalls zugrunde zu [X.] kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck hervorrufen, diese Rege-lung enthalte eine eigenständige, unabhängig von einer etwaigen Auftragsertei-lung oder einem mutmaßlichen Kundeninteresse bestehenden Berechtigung der [X.] zum Ersatz sämtlicher Auslagen für die genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheiten. Diese Annahme liege bei objektiver Wertung 8
9
-
6
-
nahe. Der hierdurch festgelegte Ersatzanspruch der [X.] könne sich [X.] auch auf solche Auslagen erstrecken, die mit Tätigkeiten verbunden seien, die die [X.] im eigenen Interesse vornehme. Eine diesbezügliche Ein-schränkung enthalte die [X.] nicht.
Da dieser
[X.]teil
Aufwendungen für im eigenen Interesse der [X.] liegende Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, stelle er ebenfalls
eine kon-trollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] dar. Soweit der Bundesgerichtshof
die der streitgegenständlichen [X.] entsprechende Vorgängerregelung in Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF für wirksam erachtet habe, weil sie den Kunden nur mit Kosten belaste, die er oh-nehin nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen habe, verhalte es sich hier
gerade nicht
so. Im Übrigen bleibe offen, ob in der damaligen Entscheidung bereits von der kundenfeindlichsten Auslegung der [X.] ausgegangen [X.] sei.
Auch dieser zweite Regelungsteil der angegriffenen [X.] sei gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam.
Nach der Entgeltregelungen betreffenden neueren Rechtsprechung des [X.]
stellten Ver-tragsbedingungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage er-brachte Sonderleistungen zum Gegenstand hätten, sondern Aufwendungen für die Erbringung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des [X.]verwen[X.] oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzten, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Diese Grundsätze seien auf den hier in Rede stehenden [X.] zu übertragen. Denn die streitige [X.] eröffne
der
[X.] diesen Ersatzanspruch auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, zu deren [X.] sie bereits gesetzlich verpflichtet sei oder die sie vorwiegend im eigenen Interesse ausführe. Für ein Tätigwerden im eigenen Interesse bestehe aber 10
11
-
7
-
nach den gesetzlichen Vorschriften in der Regel kein Aufwendungsersatzan-spruch. Durch diese Unvereinbarkeit des zweiten [X.]bestandteils mit we-sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung werde
ebenfalls eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] indiziert.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die [X.] einen Anspruch gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] auf Unterlassung der weite-ren Verwendung der angegriffenen [X.].
Diese enthält in ihren beiden Rege-lungsabschnitten jeweils Abweichungen von Rechtsvorschriften im Sinne des §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.], die der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht standhalten.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht bezüglich des ersten Regelungsab-schnitts
("Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mut-von der Unwirksamkeit der streitigen [X.] ausgegangen, weil der [X.] [X.] für eine
Tätigkeit im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des
Kunden ein
Aufwendungsersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zusteht, ob die ent-standenen Auslagen nach dem Maßstab des §
670 [X.] erstattungsfähig sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen
nicht durch.
a) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von dispositi-12
13
14
-
8
-
ven
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen ent-halten und damit nicht bloß
-
als rein deklaratorische [X.]n
-
den Inhalt einer ohnehin geltenden
Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen [X.]n verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem
leer, weil an die Stelle der unwirksa-men [X.] gemäß §
306 Abs.
2 [X.]
lediglich
die -
inhaltsgleiche
-
gesetzli-che Bestimmung träte (vgl. [X.], Urteile vom 5.
April 1984 -
III
ZR 2/83, [X.]Z 91, 55, 57, vom 17.
Januar 1989 -
XI
ZR 54/88, [X.]Z 106, 259, 263,
vom 31.
Januar 2001 -
IV
ZR 185/99, NJW-RR 2001, 743, 744 und vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 272). Eine deklaratorische [X.] ist der Inhaltskontrolle allerdings
nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der
Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung
vor
([X.], Urteil vom 14.
Juli 1988 -
IX
ZR 254/87, [X.]Z 105, 160, 164 sowie [X.] vom 9.
Mai 2001 -
IV
ZR 121/00, [X.]Z 147, 354, 358).
b)
Danach ist
das Berufungsgericht zutreffend von der Kontrollfähigkeit der streitigen Regelung ausgegangen, weil diese sich nicht in der bloßen [X.] der gesetzlichen Vorgaben der §§
670, 677, 683 [X.] erschöpft,
son-dern einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt aufweist.
Die abwei-chende Auffassung der Revision, das
vom Berufungsgericht seiner Entschei-dung zugrunde gelegte
Auslegungsergebnis
sei "noch nicht einmal theoretisch denkbar", geht fehl.
aa) Der Senat kann die Auslegung durch
das Berufungsgericht uneinge-schränkt überprüfen, weil die
streitgegenständliche
[X.] dem von öffentlich-rechtlichen Sparkassen bundesweit verwendeten Muster der [X.]-Sparkassen (Nr.
18 [X.]-Sparkassen) vollständig entspricht und daher
über den Bezirk ei-nes Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 15
16
-
9
-
21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11 und vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.], 1329 Rn.
21 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei nur sol-che [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteile vom 5.
Mai 2010 -
III
ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn.
14 und vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 mwN).
[X.]) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung des ersten Ab-schnitts der streitigen [X.] durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei.
(1) Zutreffend und insoweit auch von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom ersten Regelungsab-schnitt erfassten, der [X.] einen Anspruch auf Auslagenersatz
gewähren-den
Tätigkeiten
entweder einem Auftrag (§§
662 ff. [X.]) oder einer berechtig-ten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683 [X.]) zuzuordnen sind, die jeweils eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (vgl.
[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670
Rn. 5
f. in Abgrenzung zu §
675 [X.]). Es handelt sich daher nicht um eine Preisabrede für eine von der [X.] entgeltlich zu erbringende Dienstleistung, sondern um die Regelung
eines
Ersatzanspruchs
der [X.] für tatsächlich entstandene Aufwendun-gen, wie er einem unentgeltlich tätigen [X.] auch nach der ge-setzlichen Ausgestaltung beider Schuldverhältnisse grundsätzlich
zusteht (vgl. 17
18
-
10
-
zur Unterscheidung zwischen Preis-
und Aufwendungsersatzklauseln [X.] vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 335, vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377, 383, vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 389 und
vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 272 f.).
(2) Soweit danach §
670 [X.] für die Frage des Aufwendungsersatzes

entweder unmittelbar innerhalb
eines Auftragsverhältnisses oder
im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag über die Verweisung in §
683 [X.]
-
Anwendung findet, gelten allerdings Grundsätze des dispositiven Rechts
(vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670
Rn. 5; [X.]/[X.], [X.],
71.
Aufl., §
670 Rn.
1), nach denen die beanstandete [X.], wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
nicht nur rein deklaratorisch wirkt.
(a) Gemäß § 670 [X.] kann der Beauftragte lediglich solche Aufwen-dungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Das ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen und da-nach anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) [X.] erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen
([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
7, 13; Münch-Komm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
670 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
670 Rn. 3
f.). Bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen ist eine [X.] Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des §
670 [X.] gerechtfer-tigt, wenn er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft ([X.], Urteil vom 19.
September 1985 -
IX
ZR 16/85, [X.]Z 95, 375, 388).
19
20
-
11
-
(b) Hiervon abweichend erfasst die im ersten Regelungsabschnitt der streitigen Bestimmung geregelte Berechtigung der [X.] zur Geltendma-chung von Auslagen,
an[X.] als die Revision annehmen will,
bereits nach dem Wortlaut der [X.] nicht lediglich solche kostenverursachenden Maßnahmen, deren Vornahme
die [X.] im Rahmen einer Fremdgeschäftsbesorgung von Gesetzes wegen (§
670 [X.]) als erstattungspflichtig ansehen darf. Dass die Tätigkeit der [X.] "im Auftrag"
bzw. im "mutmaßlichen Interesse" ihres Kunden erfolgen
muss, besagt als solches nichts für die -
entscheidende
-
Fra-ge, ob die [X.] die konkret verursachten Aufwendungen nach den Umstän-den des
Einzelfalls für erforderlich halten darf. Diese wesentliche Einschrän-kung, die in Nr.
17 Abs.
3 [X.]-Sparkassen in der Fassung von April
2002 durch zumindest teilweise Wiederholung des Gesetzestextes
("die die Sparkas-se für erforderlich halten durfte") noch sinngemäß enthalten war, fehlt in der angegriffenen [X.].
Deren erstem
Regelungsabschnitt lässt sich daher, wie das Berufungs-gericht zutreffend
angenommen hat,
gerade keine Konkretisierung des gesetzli-chen Aufwendungsersatzanspruchs entnehmen (so aber zu Nr.
12 Abs.
5 [X.]-Banken aF [X.], NJW-RR 2008, 1734; siehe auch [X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn.
300;
[X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, 30. Erg.-Liefg. 2012, Banken-
und Sparkassen-[X.] Rn.
62; [X.] in [X.]/
[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.379). Vielmehr handelt es sich
im Gegenteil um eine Erweiterung, derzufolge
die [X.] alle
ihr bei Ge-schäftsbesorgungen im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen
kann
(so ausdrücklich für die gleichlautende Regelung in Nr.
12 Abs.
6 [X.]-Banken Baumbach/Hopt, HGB, 35.
Aufl., [X.]-Banken §
12 Rn.
8).
21
22
-
12
-
(c) Daran vermag der Umstand, dass der betreffende Teil der [X.] das
-
früher vorhandene (vgl. Nr.
17 Abs.
3 [X.]-Sparkassen in der Fassung von April 2002)
-
Mengenwort "alle" nach zwi-schenzeitlicher Streichung heute nicht mehr enthält, nichts zu ändern (aA wohl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
63; [X.], Die [X.] der Volksbanken und Raiffeisenbanken Nr.
12 Rn.
516). Weder ist davon auszugehen, dass den Kunden der [X.] die

etwaige
-
Bedeutung der Streichung bekannt sein müsste, noch hat allein [X.] bereits eine Klarstellung bewirkt. Denn auch nach dem aktuellen Wortlaut der streitigen [X.] ist die [X.] berechtigt, dem Kunden diejenigen [X.] in Rechnung zu stellen, "die anfallen".
(d) An[X.] als die Revision meint, lässt sich eine dem Gesetzeswortlaut (§
670 [X.]) entsprechende Auslegung des ersten Regelungsabschnitts der streitgegenständlichen [X.] auch nicht auf den dort verwendeten Begriff der "Auslagen" stützen. Hierbei kann dahinstehen, ob darunter, wie die Revision für den allgemeinen Sprachgebrauch annehmen will und im Schrifttum [X.] unter Hinweis auf die beispielhaft aufgeführten Kosten für "Ferngespräche, Porti" vertreten wird, nur Aufwendungen im engeren Sinne zu verstehen sind, mit denen das Kreditinstitut ausschließlich Geldleistungen an Dritte und nicht auch kalkulatorische Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes geltend macht (vgl. [X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn. 301
f.; [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum deut-schen und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
3 Allgemeine Geschäftsbedin-gungen Rn.
73; [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn. 6.380
f.). Denn darauf kommt es für die Frage, ob die [X.] nach dem Wortlaut der [X.] nur solche (Fremd-)Kosten von ihren Kunden ersetzt ver-langen darf, deren Verursachung sie nach den Umständen für erforderlich [X.] durfte, nicht entscheidend an. Aus dem von der Revision verfochtenen Be-23
24
-
13
-
griffsverständnis
der "Auslage"
folgt nämlich allenfalls, dass die [X.] ihre Kunden für derartige
Kostenpositionen
als erstattungspflichtig ansieht, nicht aber
zugleich, dass diese
Positionen
auch
dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen. Ein im Sinne des §
670 [X.] Beauftragter hat hingegen in Erman-gelung einer
an[X.]lautenden Weisung, wie vorstehend unter (a) dargestellt,
jedes zum Zwecke der Auftragsausführung veranlasste [X.] sorg-fältig auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

(e) Der
von der
Revision unter Hinweis auf Kommentarliteratur ([X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn. 300
f. und [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn. 6.380) eingenommene Standpunkt, der Begriff der "Auslage" weise die vorgenannte
Einschränkung bedeutungsimmanent auf, vermag gleichfalls nicht zu überzeu-gen. Bereits die zitierten Kommentarstellen gestatten ein solches -
ohnehin ge-künstelt wirkendes
-
Begriffsverständnis nicht, weil
dort "Auslagen" und "Auf-wendungen" weitgehend synonym verstanden und Einschränkungen in den Aufwendungsbegriff selbst hineininterpretiert werden (vgl.
No[X.]e, [X.] §
307 [X.] 4.11). Abgesehen davon kann nicht angenommen werden, dass sich einem rechtsunkundigen Durchschnittskunden
auch ohne entsprechenden Vorbehalt allein aus dem Begriff der "Auslage" der in §
670 [X.] normierte Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz erschließt. Vielmehr wird durch den Verzicht auf
diese
Einschränkung nur der gegenteilige Eindruck einer vorbehaltlosen Ein-standspflicht erweckt.
(f)
Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, nach dem Wortlaut
des
ersten Regelungsabschnitts, wonach nur Ersatz von Auslagen verlangt werden könne, die anfielen, wenn die Sparkasse im Auftrag oder im mutmaßli-chen Interesse des Kunden tätig werde, verbiete sich "schon rein logisch" die 25
26
-
14
-
Annahme, die [X.] könne von ihren Kunden den Ersatz für Aufwendungen in beliebiger Höhe verlangen.
Zutreffend hat
bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, das mit dem Prinzip der sogenannten [X.] lediglich das Tätigwerden im [X.] als solches und damit die Zielrichtung der Aufwendungen fest-gelegt ist, nicht aber zugleich deren Notwendigkeit im Einzelfall feststeht (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
7, 11
f.; Münch-Komm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
670 Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
670 Rn.
3 f.). Das Gesetz unterscheidet in §§
670, 683 Satz
1
[X.] zwischen dem Gegenstand des Geschäfts auf der einen und den Aufwendungen zu seiner Durchführung auf der anderen Seite (vgl. bereits [X.], 205, 207
f.). [X.] wäre die Einschränkung
des Aufwendungsersatzes in §
670 [X.] durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, auf den §
683 Satz 1 [X.] auch für die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag verweist, ohne sinnvollen Rege-lungsgehalt.
Für einen dahingehenden
gesetzgeberischen Willen ist, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr ist die
in Rede stehende Einschränkung in §
670 [X.] die unmittelba-re Folge des dem [X.]
bei der Vornahme des Geschäfts
ex ante eingeräumten [X.]. Seine Aufwendungen müssen in der Rückschau
nicht zwingend erforderlich, also erfolgreich gewesen sein. Dem [X.] tätigen [X.] kann
daher, soweit der Auftraggeber keine ihn bindende andere Weisung erteilt hat (vgl.
§
665 [X.]), ein Erstat-tungsanspruch für Aufwendungen unabhängig davon zustehen, ob sie sich als nutzbringend erwiesen haben ([X.], Urteile vom 19.
September 1985 -
IX
ZR 16/85, [X.]Z 95, 375, 388, vom 10.
November 1988 -
III
ZR 215/87, [X.], 27
28
-
15
-
129, 130, vom 12.
Juli 1993 -
II
ZR 203/93, NJW-RR 1994, 87 und vom 2.
Juli 2009 -
III
ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn.
25).
Erfolglose Aufwendungen liegen aber nicht im Interesse des Geschäfts-herrn. Die Frage nach dem Merkmal der Erforderlichkeit von Aufwendungen, dessen anspruchsbegrenzende Wirkung die Revision allein aus dem "[X.]" des jeweiligen Kunden der [X.] herleiten
will, stellt sich damit gerade deshalb, weil auch der [X.] im Einzelfall ein solcher Beurteilungsspiel-raum zustehen kann. Die Revision übersieht, dass es zur Erfüllung einer Ge-schäftsbesorgung nicht immer nur eine und damit insbesondere im Kostenpunkt notwendigerweise
angemessene Vorgehensweise gibt, sondern dem [X.] verschiedene Mittel und Wege zur Verfügung stehen
können, die aus seiner Sicht zu dem vom Geschäftsherrn ausdrücklich oder mutmaßlich gewünschten Erfolg führen können (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
12
ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
670 Rn.
9;
[X.]/[X.], [X.], 71. Aufl.,
§
670 Rn. 4).
(3)
Der angefochtenen Entscheidung steht schließlich auch nicht das Ur-teil des [X.] vom 10.
November 1988 (III
ZR 215/87, [X.], 129, 130) entgegen. Zwar hat der
-
damals für das [X.] zuständige

III.
Zivilsenat
des [X.] darin zu Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF die Auffassung vertreten, gegen die Wirksamkeit dieser [X.], wonach der Kunde die der Bank im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten sowie der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten entstandenen (Prozess-)Kosten zu tragen hatte, bestünden nach dem damals geltenden [X.]-Gesetz keine Bedenken, weil es sich um eine Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs nach §§
675, 670 [X.] handele.

29
30
-
16
-
Entgegen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. [X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn.
300; [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Rn.
73; [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, 30.
Erg.-Liefg., Banken-
und Sparkassen [X.] Rn.
62; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 11.
Aufl., Spez. [X.]-Werke
Teil
4
Rn.
47; [X.] in [X.]/
[X.]/Pfeiffer, [X.]-Recht, 5.
Aufl., Rn.
[X.]; [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.379; [X.], Die [X.] der Volksbanken und Raiffeisenbanken, Nr.
12 Rn.
517
f.) folgt hieraus für den Streitfall aber schon deshalb nichts Entscheidendes, weil Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF,
soweit sie der hier in Rede stehenden Nr. 18 [X.]-Sparkassen [X.], überhaupt nur deren zweiten Regelungsabschnitt (s. dazu nachfolgend unter 2.) betraf. Sie ist insoweit nunmehr in der mit Nr.
18 [X.]-Sparkassen in-haltlich übereinstimmenden Nr.
12 Abs.
6 [X.]-Banken nF aufgegangen, in der die zuvor auf Nr.
14 Abs.
5 und Nr.
22 Abs.
2 Satz
2 [X.]-Banken
aF verteilten Regelungen zusammengefasst worden sind (siehe dazu [X.] in Schi-mansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn. 62; zur wort-gleichen Vorgängerregelung Nr.
12 Abs.
5 [X.]-Banken aF vgl. [X.], [X.], 725, 728; vgl. auch Senatsurteil vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 331 zu Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF i.V.m. einem Preisverzeichnis für unter anderem eine Löschungsbewilligung).
[X.]) Allein
die hiernach im Ergebnis bedenkenfreie, zur Kontrollfähigkeit des ersten Regelungsabschnitts
der streitigen [X.] führende
Auslegung durch das Berufungsgericht wäre im Übrigen selbst dann der rechtlichen Wür-digung zugrunde zu legen, wenn man daneben -
auch
-
das abweichende [X.]verständnis der Revision für möglich erachten wollte.
31
32
-
17
-
Sind nämlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung ([X.], Urteile vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
12, vom 5.
Mai 2010 -
III
ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn.
14 und vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
31). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste"
Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste und scheidet vorliegend eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Vertragsbedin-gung aus (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Februar 2004 -
XI
ZR 140/03, [X.]Z 158, 149, 155 und vom 29.
April 2008 -
KZR
2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
19). Denn für die Kunden der [X.] ist ein Verständnis der streitigen Bestimmung günsti-ger, dass diese nicht als deklaratorische und damit kontrollfreie Regelung er-scheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen [X.] nach §
307 Abs.
1 [X.] eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
35).
c) In der hiernach rechtlich maßgeblichen Auslegung hält die angegriffe-ne [X.], wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat
und auch die Revision als solches nicht in Abrede stellt, der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht stand. Der erste Regelungsab-schnitt der streitigen [X.] ist, soweit der [X.] danach über die Voraus-setzungen des §
670 [X.] hinaus ein Auslagenerstattungsanspruch zusteht, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben in unangemessener Weise.
2.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis ge-langt, dass auch der zweite Regelungsabschnitt
der beanstandeten [X.]
("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Siche-33
34
35
-
18
-
rungsgut)") der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] un-terliegt und dieser nicht standhält.
a) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder deklaratorische Bestimmungen noch solche
über den Preis der ver-traglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senatsurteile vom 30.
November 1993

XI
ZR 80/93, [X.]Z 124, 254, 256
f., vom 14.
Oktober 1997 -
XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 29
f., vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 382
f., vom 30.
November 2004 -
XI
ZR 200/03, [X.]Z 161, 189, 190
f. und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16). Hat die Regelung aber
kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher [X.] erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch eine ([X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (Senatsurteile vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 333, vom 7.
Mai 1996 -
XI
ZR 217/95, [X.]Z 133, 10, 12
ff., vom 15.
Juli 1997 -
XI
ZR 269/96, [X.]Z 136, 261, 264, vom 14.
Oktober 1997 -
XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 30, vom 7.
Dezember 2010 -

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26 und vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 1329 Rn.
19).
Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden können, wovon das Berufungs-gericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, auch Bestimmungen gehören, die gegenüber dem Kunden kein
Entgelt für eine Dienstleistung, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch für im Geschäftsablauf anfallende "fremde Kos-ten" vorsehen, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht lediglich dem Interesse des Kunden dienen (vgl. bereits Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01,
36
37
-
19
-
[X.]Z 150, 269, 272, 274; siehe auch
Lapp/[X.] in jurisPK-[X.], 5.
Aufl., §
307 Rn. 109; No[X.]e, [X.], 185, 194).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der zweite Teil der ange-griffenen [X.] entgegen der Auffassung der Revision keine kontrollfreie, ins-besondere keine rein
deklaratorische Regelung, die im Zusammenhang mit [X.] entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§
675 [X.]) lediglich einen Aufwen-dungsersatzanspruch gemäß §
670 [X.] konkretisiert, sondern vielmehr eine Nebenabrede, die im Sinne des §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] von Rechtsvorschrif-ten abweicht.
aa) Einem Verständnis des zweiten [X.]abschnitts
als nicht-konstitutiv wirkender
Konkretisierung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Verwen[X.] aus §§
675, 670 [X.] steht bereits entgegen, dass die Regelung ihrem Wortlaut
nach die
Auslagenerstattung nicht nur für Tätigkeiten im [X.] zu-lässt. Dabei handelt es sich, an[X.] als die Revision meint, auch insoweit nicht um eine schon theoretisch undenkbare und deshalb nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Verständnismöglichkeit. Wie das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen hat, wird der [X.] mit der den zweiten Regelungsabschnitt einlei-tenden Formulierung (

ein gegenüber dem ersten Rege-lungsabschnitt selbständiger und insofern scheinbar von einem Auftrag bzw. einem Interesse des Kunden
sogar unabhängiger Erstattungsanspruch für [X.] im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten eingeräumt.
Jedenfalls im Rahmen der nach §
305c Abs.
2 [X.] gebotenen kundenfeindlichsten Ausle-gung ist die [X.] danach auch berechtigt, Auslagen für solche Tätigkeiten festzusetzen, bei deren Erbringung sie nicht im Interesse ihrer Kunden handelt.

38
39
40
-
20
-
Für solche Tätigkeiten kommt ein
Aufwendungsersatzanspruch indes von Gesetzes wegen
grundsätzlich nicht in Betracht.
Aufwendungsersatz steht nach §
670 [X.] nur demjenigen zu, der eine [X.]e Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines [X.] (§§
675, 665 [X.]) oder Auftrags (§
662 [X.]) oder zumindest im mut-maßlichen [X.] (§§
677, 683 [X.]) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 274; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
6). [X.], die zu eigenen Zwecken er-bracht werden, sind schon keine ersatzfähigen
Aufwendungen im Rechtssinne. An[X.] als der Wortlaut der streitigen [X.] setzt §
670 [X.] sowohl eine tat-sächliche Beauftragung (vgl. Senatsurteil vom 17.
Juli 2001 -
XI
ZR 325/00, [X.], 1712, 1713) als auch die Erbringung der Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" voraus. Diese Festlegung dient gerade dem [X.] Ziel, sämtliche [X.] des Beauftragten, die er nicht für den Geschäftsherrn, sondern zu anderen Zwecken erbringt, von den ersatz-fähigen Aufwendungen auszunehmen
(vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
670 Rn.
1, 3). Eine dahingehende Beschrän-kung
fehlt dem zweiten Regelungsabschnitt der [X.].
[X.]) Die
hinreichende Klarstellung, dass eigennützige Tätigkeiten der [X.]
nicht erfasst werden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im vorliegenden Zusammenhang
nicht aus dem -
beiden Regelungsab-schnitten vorangestellten
-
Begriff der "Auslagen", der weder in der [X.] selbst noch in gesetzlichen Bestimmungen entsprechend definiert ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
14). Insoweit macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, ob die [X.] eine in ih-rem wirtschaftlichen Interesse liegende
Tätigkeit durch eigene
Mitarbeiter er-bringt oder
-
mit der Folge
entsprechender Fremdkosten
-
durch Dritte [X.]
-
21
-
ren lässt, denn ein Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des §
670 [X.] steht ihr in beiden Fällen nicht zu.
[X.]) Soweit die Revision dem Sinn und Zweck der im zweiten [X.]ab-schnitt genannten Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder [X.] von Sicherheiten eine
inhaltliche Festlegung auf das Kundeninteresse entnehmen
möchte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die [X.] hat bei diesen
Tätigkeiten nicht handlungstypisch Weisungen im Sinne des §
665 Satz
1 [X.] oder Schuldnerpflichten im Sinne des §
662 [X.] zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 274;
No[X.]e, [X.], 185, 194; [X.]., [X.] §
307
[X.] 4.11). Vielmehr kann sie Kosten verursachende Maßnahmen bereits dann veranlassen, wenn sie selbst dies in ihrer Eigenschaft als Sicherungsnehmerin für sinnvoll oder [X.] erachtet; nichts Gegenteiliges folgt aus
dem
-
ohnehin nur beispielhaft

genannten Katalog möglicher Fremdkosten ("insbesondere Notarkosten, Lager-gelder, Kosten der Bewachung von [X.]").
(1) Für die Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten liegt dies ohne weiteres auf der Hand,
weil die [X.] hierdurch
allein eigene Vermögensinteressen wahrnimmt (vgl. [X.], Urteile vom 8.
März 1982 -
II
ZR 60/81, [X.], 480, 481 und vom 7.
April 1992 -
XI
ZR 200/91, [X.], 977), während ihre Kunden durch die Sicherheitenbestellung
keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der über die -
in der Regel zugrunde liegende

Darlehensgewährung
hinausgeht.
Diesen
Vorteil aber haben die Kunden
ohne-hin schon
üblicherweise mit dem gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] als [X.] zu zahlenden Zins abzugelten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 1329 Rn.
23 mwN; siehe auch Senatsurteile vom 17.
Januar 1989 -
XI
ZR 54/88, [X.]Z 106, 259, 263 und vom 29.
November 2011 -
XI
ZR 220/10, [X.], 30 Rn.
13). Es fehlt daher im 42
43
-
22
-
Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von [X.] für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig
an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern -
ebenso wie im Falle einer von Kreditinstituten gegenüber ihren Girokunden begehrten Erstattung fremder Kos-ten für Rücklastschriften (vgl. dazu Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 274)
-
bereits an einem für den Kunden erbrachten [X.].
(2) Dass aus Sicht des Kreditinstituts im Einzelfall erst die Bestellung und weitere Verwaltung einer Sicherheit die Voraussetzungen für die Gewährung des vom Kunden gewünschten Darlehens schaffen mag, ändert daran entge-gen der Auffassung der Revision nichts. Zur Stellung von Sicherheiten ist ein Darlehensnehmer von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Eine
diesbezügliche
vertragliche Abrede dient, wie die Revisionserwiderung
zu Recht geltend macht, allein dem Interesse der Bank an der Absicherung ihres
Rückzahlungsan-spruchs.
Auch soweit es zur Verwertung von Sicherheiten grundsätzlich erst infol-ge von Zahlungspflichtverletzungen des Kunden kommt, so dass in diesem Zu-sammenhang entstehende Auslagen ggf. im Wege des Schadensersatzes gel-tend gemacht werden können, vermag dies entgegen den [X.] Erwä-gungen der
Revision den beanstandeten zweiten Regelungsabschnitt der [X.] nicht zu rechtfertigen (zu Nr.
12 Abs.
5
[X.]-Banken aF offengelassen von
[X.], NJW-RR 2008, 1734, 1735). Denn dieser gewährt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut der [X.] keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern einen verschuldensunabhängigen [X.], der zudem nicht von der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Sicherheiten-verwertung abhängt. Danach würde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die [X.]
damit gegebenenfalls
-
insoweit dem gesetzlichen Leitbild der 44
45
-
23
-
§§
280, 286 [X.] zuwider (vgl. Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 275
f.)
-
eine Schadensersatzforderung geltend machen will (vgl. Senatsurteil vom 21.
Oktober 1997 -
XI
ZR 5/97, [X.]Z 137, 43, 48).
(3) Die in der streitigen [X.] des Weiteren genannte
"Freigabe" von ([X.], die bei vordergründiger Betrachtung im Kundeninteresse zu liegen scheint, ist vor diesem Hintergrund lediglich
die notwendige Folge der zuvor allein im wirtschaftlichen Interesse der [X.] erfolgten Sicherheiten-begebung (vgl. [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum deut-schen und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
3 Allgemeine Geschäftsbedin-gungen Rn.
73). Wie auch die Revision nicht verkennt, handelt es sich bei der Freigabe von Sicherheiten nur um die Kehrseite der Bestellung. Angesichts dessen bedarf hier keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit die [X.] bei der Freigabe nicht ohnehin bloß ihr gesetzlich oder nebenvertraglich oblie-gende Herausgabe-
oder Rückübertragungspflichten erfüllt.
dd) Nach der Senatsrechtsprechung kann eine
von der [X.] be-gehrte Auslagenerstattung nur in Betracht kommen, wenn und soweit ein Kos-tenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger -
außerhalb der Vor-schrift des §
670 [X.]
-
gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 335 und vom 30.
November 2004 -
XI
ZR 200/03, [X.]Z 161, 189, 193). Das ist entgegen dem Wortlaut der angegriffe-nen [X.] aber nicht allgemein der Fall (vgl. nur §
788 ZPO sowie die im [X.] vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 335 genannten Beispiele).
c)
Der
hiernach auch insoweit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]
hält der zweite Regelungsabschnitt, wie das 46
47
48
-
24
-
Berufungsgericht zu Recht angenommen
hat, nicht stand,
weil er mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar
ist.
Nach dem
in Rede stehenden
[X.]bestandteil kann die [X.]
ihren Kunden -
entgegen §
670 [X.]
-
die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rech-nung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsur-teil vom 9.
April 2002

XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 274 ff.). Darüber hinaus gilt auch hier, dass die [X.]
solche Kosten -
mangels einer im [X.]wort-laut enthaltenen
Begrenzung nach Maßgabe von §
670 [X.]
-
nicht einmal un-eingeschränkt für erforderlich zu halten braucht. Es ist aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.], dass der Aufwendungsersatzanspruch die Erbringung der Aufwendungen im wohlverstandenen [X.] voraussetzt (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
11).
Eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemessene Benachtei-ligung der Kunden des Verwen[X.] ist damit
indiziert (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390, vom 13.
Februar 2001

XI
ZR
197/00, [X.]Z 146, 377, 384 und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21). Gründe, die diesen Teil der [X.] bei der gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 30.
November 2004 -
XI
ZR 200/03, [X.]Z 161, 189, 195 mwN) gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
d) Soweit der III.
Zivilsenat des [X.] in seinem oben be-reits erwähnten Urteil vom 10.
November
1988 (III
ZR 215/87, [X.], 129, 130; ebenso [X.], NJW-RR 2008, 1734) unter Zustimmung des Schrifttums (vgl. die Nachweise unter 1. b) [X.]) (3))
in einem Individualrechts-49
50
51
-
25
-
streit um [X.] der kreditgebenden
Bank
-
in nicht tra-genden Erwägungen
-
davon ausgegangen ist, gegen die Wirksamkeit der dem zweiten [X.]abschnitt
inhaltlich entsprechenden
Regelung
in Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF
bestünden nach dem damals geltenden [X.]-Gesetz
keine Bedenken, gibt dies zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
Falls diesem Urteil im Übrigen die Auffassung zugrunde liegen
sollte, die [X.] sei entgegen dem -
nach früher herrschender Meinung allerdings
nur im [X.] anzuwendenden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29.
April 2008 -
KZR
2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
19; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
305c Rn.
18)
-
Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung einschränkend dahin-gehend auszulegen, dass sie lediglich eine unbedenkliche Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs nach den §§
675, 670 [X.] darstelle, hält

52
-
26
-

der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkei-ten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darle-hensnehmer
allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. §
132 Abs.
3 Satz
2 GVG).

[X.]

[X.]

[X.]

Matthias

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2010 -
7 O 466/10 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.01.2011 -
3 U 1606/10 -

Meta

XI ZR 61/11

08.05.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 61/11 (REWIS RS 2012, 6722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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