Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. 2 ARs 53/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3298

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[X.] vom 31. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: [X.] des [X.]vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 - - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2006 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden [X.] zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtspre-chung auf. Gründe: Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das [X.] auch dann beachtlich, wenn auf Grund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu [X.] des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 2. Strafsenat folgt - trotz beachtlicher Argumente für die Beibehal-tung der bisherigen Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die der Senat bereits in seinem Ur-teil vom 12. Januar 2005 - 2 [X.] (NStZ 2005, 281) dargelegt hat und auf dessen Gründe Bezug genommen wird. 4 Gerade das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfordert, dass ein berichtigtes, von den Unterschriften der Urkundspersonen gedecktes, Protokoll zugrunde zu legen ist, statt eines von 5 - 3 - den Verantwortlichen als unrichtig bezeichnetes, das zu einer unnötigen Aufhe-bung führen würde. Die absolute Beweiskraft gilt für das berichtigte Protokoll. Der [X.] ist hiergegen nicht schutzlos. Er ist im Protokollbe-richtigungsverfahren anzuhören und hat die Möglichkeit gegen eine nach seiner Ansicht unzutreffende Berichtigung mit der Beschwerde vorzugehen. 6 Der von [X.] und [X.] in der Anmerkung zum [X.] des [X.] gemachte Lösungsvorschlag ([X.], 162, 166 f.) über-zeugt demgegenüber nicht. Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist der "eng umrissene Bereich", in dem "mit praktischer Gewissheit feststeht, dass das Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss" [X.]; seine nähere Eingrenzung wäre [X.] und somit n. K. beliebig. [X.] weist in seiner Anmerkung zum Senatsurteil vom 8. August 2001 - 2 [X.] (NStZ 2002, 270 ff.) darauf hin, dass eine Methode, nach der der Protokollinhalt mit der forensischen Erfahrung konfrontiert und dann der Schluss gezogen wird, dass sich das protokollierte Geschehen in Wirklichkeit 7 - 4 - so nicht ereignet haben kann, mit Sinn und Zweck des § 274 StPO, der nicht nur eine Beweisaufnahme, sondern jedes Inzweifelziehen des [X.] vermeiden will, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere lässt sich eine sichere Grenze nicht ziehen (vgl. [X.] aaO S. 273). Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. [X.] ist Rothfuß urlaubsbedingt an der

Unterschrift gehindert

Rissing-van Saan

Roggenbuck Appl

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2 ARs 53/06

31.05.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. 2 ARs 53/06 (REWIS RS 2006, 3298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3298

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