Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. VIII ZR 99/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6172

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 99/06 vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] in [X.] vom 22. März 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 850.000,- •. Gründe: [X.] Die Klägerin, die bis zum 30. September 2003 Vertragshändlerin der [X.] war, beansprucht von dieser zum einen die Zahlung eines Vertrags-händlerausgleichs und zum anderen die Zahlung der in einer Sondervereinba-rung zugesagten Verkaufsunterstützung. Nach Erlass der Verordnung Nr. 1400/2002/[X.] vom 31. Juli 2002 ([X.]) kündigte die Beklagte den mit der Klägerin auf unbestimmte [X.] geschlossenen Händlerver-trag durch Schreiben vom 23. September 2002 zum 30. September 2003. Zugleich kündigte sie an, der Klägerin die an die geänderte Verordnung ange-passten neuen Vertragstexte sowie die Auswahlkriterien für den Abschluss der einzelnen Verträge alsbald zur Verfügung stellen zu wollen, was durch [X.] vom 17. Oktober 2002 und in einer endgültigen, mit der P.-Händlervereinigung abgestimmten Fassung durch Rundschreiben vom [X.] - 3 - gust 2003 geschah. Nachdem die Klägerin zunächst noch mit Schreiben vom 6. Januar 2003 ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines [X.], Service- und Ersatzteilvertrages bekundet hatte, kündigte sie unter dem 17. Januar 2003 ihren Mitarbeitern und machte durch Schreiben vom 20. Janu-ar 2003 gegenüber der [X.] einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend, den sie im anschließenden Rechtsstreit auf mehr als 800.000 • bezif-fert hat. Darüber hinaus hat sie neben [X.] aus einer Ersatzteile-übernahme durch die Beklagte eine ihr durch Sondervereinbarung als Prämie zugesagte Verkaufsunterstützung für das [X.] geltend gemacht, während die Beklagte Zahlungen, die sie aufgrund dieser Sondervereinbarung bereits an die Klägerin geleistet hatte, widerklagend zurückgefordert hat. Das [X.] hat durch Teil- und Grundurteil die Beklagte unter [X.] des weitergehenden [X.] zur Zahlung der Verkaufsun-terstützung verurteilt sowie der Widerklage unter Abweisung im Übrigen nur hinsichtlich einer geringfügigen Überzahlung stattgegeben. Darüber hinaus hat das [X.] eine Verpflichtung der [X.] zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89b HGB dem Grunde nach ausgesprochen. Die Berufung der [X.] ist zurückgewiesen worden, wobei das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwer-de. 2 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Die Beschwerde macht geltend, die Revision hätte zur Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen werden müssen, ob die Ablehnung eines neuen [X.] zu zumutbaren Bedingungen durch den [X.] einer eigenen Kündigung des [X.] im Sinne des 4 - 4 - § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB mit der Folge des [X.] gleichkomme. Diese Frage ist mittlerweile durch Urteil des Senats vom 28. Februar 2007 ([X.] ZR 30/06, [X.], 1042, unter [X.] und 2, zur Veröffentlichung in [X.], 192 bestimmt) im Sinne des vom [X.] eingenommenen Standpunktes geklärt worden. Da die Nichtzulas-sungsbeschwerde bereits vor Erlass dieses Senatsurteils eingelegt worden ist, hätte zum [X.]punkt der Einlegung der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Die Revision wäre daher zuzulassen gewesen mit der Folge, dass im Revisionsverfahren über die im Allgemeininteresse liegende Klärung der [X.] hinaus auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattgefunden hätte. Diese verfahrensrechtliche Position darf der [X.] nicht entzogen werden. Dem entsprechend ist in solch einem Fall die Revision zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, [X.], 712, unter [X.] b; Beschluss vom 8. September 2004 - [X.], NJW 2005,154, unter [X.] b; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 438, unter [X.]). 2. Diese Erfolgsaussicht ist im Streitfall indessen zu verneinen. 5 a) Die mit der beabsichtigten Revision in erster Linie bekämpfte Auffas-sung des Berufungsgerichts, die Ablehnung eines neuen [X.] im [X.] an die - von der Klägerin [X.] - Kündigung des Vertrags-verhältnisses durch die Beklagte schließe den Ausgleichsanspruch nicht gemäß § 89b Abs. 3 HGB aus, steht im Einklang mit dem später ergangenen Senatsur-teil vom 28. Februar 2007 (aaO). 6 b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, zum Ausgleichsanspruch feh-le es in dem insoweit ergangenen Grundurteil an Feststellungen des [X.] - 5 - fungsgerichts dazu, dass die Klägerin als Folge der Vertragsbeendigung Nachteile erlitten habe. Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe den unter Gegenbeweis gestellten Sachvortrag der [X.], der für die [X.] nach Beendigung des [X.] geschlossene Pachtvertrag über das Betriebsgrundstück der Klägerin sei nur deshalb zu Stande gekommen, weil die Klägerin ihre Kundendaten auf die Pächterin übertragen habe, was umgekehrt pachtzinserhöhend berücksichtigt worden sei, als unzulässigen Ausforschungs-beweis behandelt und damit übergangen. Es trifft zwar zu, dass eine [X.] über den Grund eines Ausgleichsanspruchs nur ergehen darf, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 HGB gegeben sind (Senatsurteil vom 28. Februar 2007, aaO, unter [X.]). Allerdings liegen die kündigungsbedingten Provisionsverluste, die § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB zum Entstehen eines Ausgleichsanspruchs verlangt, auf der Hand, nachdem die Klägerin von dem Angebot der [X.], den gekündigten [X.] zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, keinen Gebrauch gemacht, sondern ihren Betrieb als Kfz-Händler aufgegeben und das Betriebsgrundstück an einen Dritten verpachtet hat. Soweit die Beklagte berücksichtigt wissen will, dass die Klägerin der Pächterin ihre Kundenkartei überlassen und dadurch eine Pachtzinserhöhung erzielt habe, handelt es sich um einen vom Berufungsge-richt gewürdigten Umstand, bei dem es allerdings nur darum geht, einen [X.] oder anspruchsausschließenden Gesichtspunkt in die [X.] nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einzustellen (vgl. [X.] vom 28. Juni 2006 - [X.] ZR 350/04, [X.], 1919, unter [X.] a). Dass in dem mit 4.000 • monatlich vereinbarten Pachtzins ein Vergütungsanteil für die Überlassung der Kundenkartei enthalten sein könnte, der nach seinem Betrag die behaupteten Provisionsverluste der Klägerin ausgleicht, ist fern lie-gend und von der [X.] auch nicht geltend gemacht worden. Das [X.] hat daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen können, dass diese - 6 - Umstände allenfalls bei den Berechnungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls zu Abzügen führen können. 8 c) Unbegründet ist weiterhin die Rüge der Beschwerde, das Berufungs-gericht habe die in Ziff. 4.3.1. der Sondervereinbarung einem Rückforderungs-anspruch zu Grunde gelegten Kündigungsereignisse unzutreffend beurteilt. [X.] wenig wie im Rahmen des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB die Ablehnung einer Fortsetzung des gekündigten [X.] als eine eigene Kündigung der Klägerin bewertet werden kann, kommt dies bei der zu beurteilenden [X.] in Betracht. Soweit die Beklagte auch eine sog. Strukturkündi-gung nach Art. [X.] Abs. 2 des [X.] als eine von der [X.] erfasste außerordentliche Kündigung gewertet wissen will, ist das Berufungsgericht in vertretbarer, aus der Interessenlage der Vertragsparteien gewonnener tatrichterlicher Würdigung zu dem abweichenden Ergebnis ge-langt, dass unter einer zur Auslösung des Rückforderungsanspruchs führenden außerordentlichen Kündigung nur eine im Verhalten der Klägerin liegende Kün-digung verstanden werden könne. Diesen auch mit Blick auf § 89b Abs. 3 HGB nicht fern liegenden Auslegungsansatz beanstandet die Beschwerde zu Un-recht als unvertretbar und setzt dabei ihre eigene Würdigung im Ergebnis nur an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. - 7 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 9 Ball [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.01.2005 - [X.]OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 U 74/05-26- -

Meta

VIII ZR 99/06

15.01.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. VIII ZR 99/06 (REWIS RS 2008, 6172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6172

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 350/04 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 226/07 (Bundesgerichtshof)

Kündigung des Handelsvertretervertrages: Verlust des Ausgleichsanspruchs wegen schuldhaften Verhaltens nach richtlinienkonformer Auslegung; Geltung für das …


VIII ZR 226/07 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 69/19 (Bundesgerichtshof)

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Bewertung des geschaffenen Kundenstamms; Anspruch gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den …


VIII ZR 210/07 (Bundesgerichtshof)

Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers: Kundeneigenschaft bei Neuwagenverkäufen an Leasinggesellschaften


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.