Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZB 84/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11105

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BIZB84.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 84/16
vom
11. Mai 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss der
1.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 6.
September 2016 wird auf Kosten der
Gläubigerin
zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die Gläubigerin
betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung. Sie
begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
Der Schuldner hat
am 30.
November 2015 die Vermögensauskunft gemäß §
802c ZPO abgegeben. Dabei hat
er auf die Frage Nr.
10 nach "Monatlichen Einkünften"
geantwortet, er erhalte vom Jobcenter "Arbeitslosengeld
II und Kos-ten für die Unterkunft". Die Frage Nr.
17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hin-terlegter Mietkautionen)"
hat
der Schuldner
verneint.
1
2
-
3
-
Mit Schreiben vom 1.
März
2016 hat
die Gläubigerin
die Nachbesserung der Vermögensauskunft
beantragt.
Soweit dies für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung ist, hat sie
geltend gemacht, die Erklärungen in der [X.] seien widersprüchlich, weil nach ihnen ein Mietverhältnis bestehe und die Erklärung unter Nr.
17 daher nicht zutreffen könne.
Die gegen die Ablehnung des [X.] durch den [X.] gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zu-rückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Gläubigerin
ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Gläubigerin
ihren Nachbesserungsantrag weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin
könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Dazu
hat es ausgeführt:
Im Streitfall gehe aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen
aus Pacht, Miet

und Leasingverträgen verneint habe. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin sei damit die Frage nach den Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden. In einem solchen Fall bestehe an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Kautionszahlungsanspruchs kein berechtigtes Interesse mehr.
II[X.] [X.] ist aufgrund ihrer Zulassung durch das
Be-schwerdegericht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie keinen
Erfolg.
Die Beurteilung des [X.], die
Gläubigerin
könne keine Nach-besserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
3
4
5
6
7
-
4
-

1.
Für die Frage, ob für ein Verlangen,
die Vermögensauskunft nach §
802c ZPO nachzubessern,
ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die in der [X.] vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.
Januar 2013 für die eidesstattli-che Versicherung nach §
807 ZPO
aF anerkannten Maßstäbe fort.
Der [X.] kann die
Nachbesserung einer Vermögensauskunft daher verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder wider-sprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermö-gensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, unge-nau oder widersprüchlich sind,
oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Anga-ben gemacht hat ([X.], Beschluss vom 3.
März 2016

I
ZB
74/15, [X.], 768 Rn.
7
=
Rpfleger 2016, 486; Beschluss vom 28. April 2016

I
ZB
92/15, juris Rn.
12, jeweils mwN). Ein Nachbesserungsverlangen
zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind, ist unzulässig ([X.], Beschluss vom 28.
April 2016

I
ZB
92/15, juris Rn. 12
f.; Beschluss vom 15.
Dezember 2016

I
ZB
54/16, [X.], 774
Rn.
9).
2.
Die
Gläubigerin
hat
nach diesen Maßstäben im Streitfall keinen [X.] der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
a) Aus der Antwort des
Schuldners auf
die Frage
Nr.
10, er erhalte vom Jobcenter Arbeitslosengeld
II und die Kosten für die Unterkunft, ergibt sich
al-lerdings, dass der Schuldner einen Mietvertrag mit einem Vermieter abge-schlossen hat.
b) Die vom Schuldner gemachten Angaben sind gleichwohl
nicht [X.], weil dieser die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rück-zahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat. Von 8
9
10
11
-
5
-
einer zusammengefassten Antwort, die dem Nachbesserungsverlangen entge-gensteht, ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die -
zusammen-gefasst gestellte
-
Frage
Nr.
17
nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und [X.] ohne Differenzierung verneint hat (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
April 2016 -
I
ZB
92/15, juris Rn.
12
f.; [X.], [X.], 774
Rn.
19). Eine solche Verneinung liegt im Streitfall
vor. Der Schuldner hat die in der Frage
17 mitenthaltene Frage nach bestehenden [X.] ver-neint.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt diese Ant-wort auch nicht deshalb
Zweifeln, weil
der
Schuldner -
anders als im
dem
Se-natsbeschluss
vom 3.
März 2016 ([X.], 768 Rn.
2, 13) zugrunde liegen-den Fall
-
nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. [X.], dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhil-feträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprü-che, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers grundsätzlich genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt in einem solchen Fall nur
in Betracht, wenn die Frage nach [X.] nicht oder äußerlich erkenn-bar unvollständig beantwortet worden ist (vgl. [X.], WM
2017, 774
Rn.
16
ff.; [X.], Beschluss vom 29.
März 2017 -
I
ZB
62/16, juris Rn.
12).
Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden
(vgl. oben unter III
2
b).
12
-
6
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2016 -
10 M 656/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.09.2016 -
1 [X.]/16 -

13

Meta

I ZB 84/16

11.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZB 84/16 (REWIS RS 2017, 11105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11105

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 84/16 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigerverlangen auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses hinsichtlich des Bestehens von Mietkautionsrückzahlungsansprüchen


I ZB 62/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft: Benennung des Vermieters bei Leistung der Unterkunftskosten …


I ZB 62/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 92/15 (Bundesgerichtshof)


I ZB 92/15 (Bundesgerichtshof)

Vermögensauskunft: Nachbesserungspflicht hinsichtlich eines Kautionsrückzahlungsanspruchs


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 84/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.