Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 33 W (pat) 56/11

33. Senat | REWIS RS 2012, 2559

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "zu einem Kreis verbundene Ringhälften (Bildmarke)/zu einem Kreis verbundene rote Ringhälften (Gemeinschaftsbildmarke)" – keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – nahezu identische Vergleichsmarken – keine Verwechslungsgefahr  


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 034 250

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] am [X.] und die Richterin Dr. Hoppe am 9. Oktober 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Gegen die am 9. Mai 2008 angemeldete und am 19. Dezember 2008 veröffentlichte Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

eingetragen u. a. für die nach [X.] des Widerspruchs noch verfahrensgegenständlichen Waren

3

[X.]:

4

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; [X.] für Schuhe; Miederwaren; Windeln aus textilem Material; Sportbekleidungsstücke

5

ist am 19. März 2009 Widerspruch wegen [X.] eingelegt worden aus der am 4. Januar 2007 eingetragenen [X.] unter Beanspruchung der Farbe Rot (PANTONE 2012)

Abbildung

6

geschützt für die Waren und Dienstleistungen

7

[X.]:

8

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

9

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; [X.]; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 38:

Telekommunikation.

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 24. Juni 2010 vollumfänglich zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Erinnerungsprüferin dem Widerspruch im Hinblick auf verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 stattgegeben und insoweit die Löschung der Marke beschlossen. Im Hinblick auf die übrigen, hier noch verfahrensgegenständlichen Waren der [X.] hat sie den Widerspruch und die Erinnerung zurückgewiesen.

Sie hat hierzu ausgeführt, dass die vorgebrachten Löschungsgrunde des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht vorlägen. Es bestehe keine [X.], weil die Waren der [X.] (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; [X.] für Schuhe; Miederwaren; Windeln aus textilem Material und Sportbekleidungsstücke) mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren absolut unähnlich seien. Das Vorbringen der Widersprechenden, dass es sich bei den Waren der [X.] der angegriffenen Marke um gängige Merchandisingprodukte handele, sei unbeachtlich, weil der Verkehr wisse, dass solche Produkte zugekauft würden, weshalb der Eindruck einer einheitlichen Anbieterverantwortung nicht entstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die vollumfängliche Löschung der angegriffenen Marke weiter verfolgt. Sie meint, dass zwischen den Waren der [X.] der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke aufgrund der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke [X.] bestehe. Ergänzend hat sie im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Widerspruchsmarke über einen erhöhten Bekanntheitsgrad verfüge, weshalb die Marke selbst gegenüber unähnlichen Waren und Dienstleistungen Schutz genieße, sofern die Benutzung der jüngeren Marke den guten Ruf und die Unterscheidungskraft der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtige oder ausnutze.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Erinnerungsprüferin vom 3. August 2011, soweit er die Aufrechterhaltung der Markenanmeldung für die Waren der [X.] betrifft, aufzuheben und die Marke aufgrund des Widerspruchs insgesamt zu löschen.

[X.]

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1.

Die erstmalige Geltendmachung einer [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] im Beschwerdeverfahren ist zulässig und zwar auch, wenn das Löschungsbegehren alternativ  weiterhin auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gestützt wird. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 716 (Nr. 32) - [X.]; [X.] I ZR 86/10 (Nr. 18) - Pelikan) handelt es sich nämlich um einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geltend gemacht werden. Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auch auf § 9 [X.] anzuwenden.

ab dem 1. Oktober 2009 eingereicht wurden. Für Widersprüche gegen Marken, die vor dem 1. Oktober 2009 angemeldet wurden, gilt § 42 [X.] in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung, die keinen entsprechenden Löschungsgrund vorsieht. Im vorliegenden Fall ist der Widerspruch aber bereits am 19. Mai 2009 eingelegt worden.

2.

Eine [X.] gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. §§ 125 [X.] kommt mangels hinreichender [X.] zwischen den noch verfahrensgegenständlichen Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; [X.] für Schuhe; Miederwaren; Windeln aus textilem Material Sportbekleidungsstücke“ und den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 nicht in Betracht.

Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen liegt [X.] dann vor, wenn die betreffenden Verkehrskreise glauben könnten, dass die mit der angegriffenen Marke gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen und die mit der Widerspruchsmarke bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Entscheidende Beurteilungsfaktoren sind die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, sowie die Ähnlichkeit der von diesen erfassten Waren und Dienstleistungen. Für die umfassende Beurteilung der [X.] kommt es maßgeblich darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - [X.] LIFE; [X.] GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - [X.] m. w. N.). Bei der Bestimmung der [X.] ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der [X.] oder -ähnlichkeit, der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] GRUR 1998, 387 (Nr. 22) - [X.]/[X.]; [X.] GRUR 1998, 922 (Nr. 17) - [X.]; [X.] GRUR 2008, 343 (Nr. 48) - [X.]; [X.] GRUR 2008, 1002 (Nr. 23) - [X.]; [X.] GRUR 2008 (Nr. 13) - Pantogast).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen ([X.] GRUR Int. 1998, 922 (Nr. 22 - 29) - [X.]; [X.] [X.], 582 (Nr. 85) - [X.]; [X.] GRUR 2001, 507 (508) - EVIAN/[X.]; [X.] [X.], 1066 (Nr. 23) - Kinderzeit). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen ([X.] GRUR 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissenschaft/IDW). Die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Vertriebswege, Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind daher relevante Gesichtspunkte. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer [X.] wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen wäre ([X.] GRUR 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissenschaft/IDW).

Zwischen den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren namentlich „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; [X.] für Schuhe; Miederwaren; Windeln aus textilem Material; Sportbekleidungsstücke“ und den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 besteht keine Ähnlichkeit. Bei den Waren der [X.] der jüngeren Marke handelt es sich nämlich um alltägliche Gebrauchsgegenstände, die der Bekleidung des Körpers dienen bzw. im Fall von Windeln der Körperhygiene. Die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen weisen keine Berührungspunkte mit diesen Waren auf. Insbesondere stammen die Produkte üblicherweise weder aus den gleichen Unternehmen noch weisen sie irgendwelche funktionellen Zusammenhänge im Sinne von miteinander konkurrierenden oder einander ergänzenden Produkten oder Leistungen auf. Der Umstand, dass Bekleidung auch bei der Erbringung dieser Dienstleistungen getragen wird, vermag naturgemäß keine Ähnlichkeit zu begründen.

Auch zwischen den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der [X.], bei denen es sich um Apparate und Gegenstände mit technischer Funktion handelt und den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der [X.], die der [X.] bzw. Körperhygiene dienen, bestehen keinerlei funktionale Zusammenhänge. Die Waren werden typischerweise von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt und vertrieben, sie unterscheiden sich zudem nach Art, Verwendungszweck und Nutzung.

Nach ständiger Rechtsprechung ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handele sich bei den Waren der angegriffenen Marke um gängige Merchandisingartikel unbeachtlich ([X.] GRUR 2004, 594 (596) - Ferrari-Pferd; [X.], 941 (942) - [X.] [X.]; [X.], 321 (323) - [X.]; vgl. [X.] GRUR 2010, 726 (Nr. 26) - [X.]; [X.] (pat) 129/04 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2003, 401 (406) - [X.]; [X.] GRUR-RR 2003, 367 (368) - duplo; ebenso [X.]. 2007, 1023 (Nr. 38) - [X.] [X.]; [X.]/[X.], 10. Auflage, § 9 Rd. 100; [X.] GRUR 2005, 108 (111 ff.); weitergehend Fezer [X.], 4. Aufl., § 14 Rn. 659 f. und hiergegen [X.]/Rohnke [X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 753).

Merchandising als eine besondere Vermarktungsstrategie allein kann für die hiervon betroffenen Waren und Dienstleistungen keine [X.] begründen, weil es auf die für die Beurteilung der [X.] maßgebenden Faktoren, wie insbesondere Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie Ergänzungs- und Konkurrenzverhältnisse keinen zwingenden Einfluss hat. Unter Merchandising versteht man nämlich die Verkaufs- oder Absatzförderung von Konsumgütern, die das gleiche Logo oder die gleiche Botschaft transportieren wie ein bekanntes Markenprodukt,

Auf den Umstand, dass [X.] für Schuhe, Miederwaren und Windeln ohnehin keine üblichen Merchandisingartikel sind - insbesondere nicht für die zugunsten der Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen -, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Eine gänzlich fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kann auch durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft oder andere Tatbestandsmerkmale der [X.] nicht mehr ausgeglichen werden ([X.] GRUR 1998, 922, 923 - [X.]; [X.] GRUR Int. 2009, 911, 913 - [X.]), so dass selbst bei einer Zeichenidentität und einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen würde.

Aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen scheidet daher auch vorliegend eine [X.] aus.

3.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufzuerlegen.

Meta

33 W (pat) 56/11

09.10.2012

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 33 W (pat) 56/11 (REWIS RS 2012, 2559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2559

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 92/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Tiger carbon (Wort-Bild-Marke)/springendes Raubtier mit ausgestreckten Hinterbeinen (Bildmarke)/springendes Raubtier mit ausgestreckten Hinterbeinen (Bildmarke)" …


27 W (pat) 6/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MEGATHLON (Wort-Bild-Marke)/DECATHLON (Gemeinschaftsmarke)" – Einrede der Nichtbenutzung - Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit …


27 W (pat) 146/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Freudenhaus ST. PAULI ® (Wort-Bild-Marke)/FREUDENHAUS" – Warenidentität und -ähnlichkeit - keine schriftbildliche und …


27 W (pat) 2/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ARAPODO/mirapodo (Wort-Bild-Marke)" - zur Kennzeichnungskraft - teilweise Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit – teilweise klangliche …


27 W (pat) 602/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "EAGLET (Wort-Bild-Marke)/Eagle (Gemeinschaftsmarke)" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 86/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.