Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 4 StR 493/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 493/11

vom
24. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des
Beschwerdeführers
am 24. Januar
2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 8. April 2011
wird
mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die angeordnete Einziehung der Plastikdose mit blauem Deckel, des Küchenmessers und der Schachtel mit Röhrchen D + G aufgehoben wird; diese
Einziehungsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der
Senat:
1. [X.], das [X.]
habe die §§ 250, 251 StPO
durch die Ver-lesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Ba.

vom 8.
April 2010 verletzt, greift nicht durch. Die Angaben des Zeugen, der in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert hat, sind durch Vernehmung der Zeugen KHK S.

und KHK B.

in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das Vernehmungsprotokoll vom 8. April 2010 ist ausweislich
der Urteilsgründe
zum Zwecke der Feststellung der inhaltlichen Übereinstim-mung der Angaben der Zeugen KHK S.

und KHK B.

mit diesem Proto-koll verlesen
worden, nachdem sich in der Hauptverhandlung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen KHK S.

ergeben hatten.
Da somit
das Land-gericht die Aussage des Zeugen Ba.

rechtsfehlerfrei durch die Verneh--
3
-
mung der Vernehmungsbeamten
und nicht durch die Verlesung des Protokolls ersetzt

und die
Verlesung lediglich
der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der
Angaben des
Zeugen KHK S.

gedient
hat, ist
der in § 250 StPO niederge-legte Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt.
2. Die Verfahrensrüge, mit der
ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO und ein Verwertungsverbot für die im Zuge der Durchsuchung aufgefun-denen Beweismittel geltend gemacht
wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision teilt den Inhalt des polizeilichen Vermerks
vom 26. Januar 2010
nicht mit, auf den in den Gründen des Durchsuchungsbe-schlusses ergänzend Bezug genommen wird. Jedenfalls für die Frage, ob eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses ein Verwertungsverbot für die bei der Durch-suchung aufgefundenen Beweismittel nach sich zöge, käme es auf den Inhalt dieses Vermerks an (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2007

5 [X.], [X.]St 51, 285, 289 f.).
3.
Die Anordnung der Einziehung
der Plastikdose mit blauem Deckel, des Küchenmessers und der Schachtel mit Röhrchen D + G hält
rechtlicher
Prüfung nicht stand. Aus dem Urteil ergeben
sich keine
Anhaltspunkte
dafür, dass
die genannten Gegenstände durch eine vorsätzliche Straftat hervorge-bracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder be-stimmt gewesen sind. Soweit das [X.] die Gegenstände als Konsum-utensilien

bezeichnet hat ([X.]), fehlt es an einer Begründung hierfür. Bei
den in Rede stehenden Gegenständen
erschließt
sich eine solche Zweckbe-stimmung
auch nicht ohne Weiteres.
Der Senat schließt aus, dass
in einer [X.] festgestellt werden könnten, welche
die

-
4
-
Einziehung
rechtfertigen würden. Er
sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] ab
und lässt die Einziehung entfallen.
[X.]Franke

Mutzbauer

Bender

Meta

4 StR 493/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 4 StR 493/11 (REWIS RS 2012, 9858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9858

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