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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 163/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die [X.] [X.],
[X.]
[X.],
Dr.
Pape und die Richterin Möhring
am
10. Oktober
2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 30.
Mai
2012
wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 44.663,13
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1
ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
in der Sache
keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachte
Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das [X.] hat sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Klägerin zu der von ihr angestrebten Teilschuld auseinandergesetzt. Es hat damit den angeblich übergangenen Vortrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch erwo-gen.
Einen
Anspruch auf eine bestimmte Würdigung des Vorbringens einer [X.] begründet Art. 103 Abs. 1 GG nicht ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011
-
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn. 13).
1
2
-
3
-
2.
Auch sonst bedarf es einer
Zulassung der Revision zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung nicht. Die von der [X.] geltend gemachten [X.] bestehen nicht.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, weil
diese
nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
8 O 277/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2012 -
22 [X.] -
3
4
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 163/12 (REWIS RS 2013, 2143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2143
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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