Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 163/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2143

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 163/12

vom

10. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die [X.] [X.],
[X.]
[X.],
Dr.
Pape und die Richterin Möhring

am
10. Oktober
2013
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 30.
Mai
2012
wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 44.663,13

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1
ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
in der Sache
keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachte
Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das [X.] hat sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Klägerin zu der von ihr angestrebten Teilschuld auseinandergesetzt. Es hat damit den angeblich übergangenen Vortrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch erwo-gen.
Einen
Anspruch auf eine bestimmte Würdigung des Vorbringens einer [X.] begründet Art. 103 Abs. 1 GG nicht ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011
-
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn. 13).
1
2
-

3

-

2.
Auch sonst bedarf es einer
Zulassung der Revision zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung nicht. Die von der [X.] geltend gemachten [X.] bestehen nicht.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, weil
diese
nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
8 O 277/11 -

OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2012 -
22 [X.] -

3
4

Meta

IX ZR 163/12

10.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 163/12 (REWIS RS 2013, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2143

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.