Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZB 20/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5670

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI
ZB 20/13

vom

13. Mai
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen
Dr.
Menges
und Dr. Derstadt

am 13.
Mai 2014

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
der Kläger
gegen den
Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] Berlin
vom 17.
September
2013
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
beträgt
63.500

.

Gründe:

I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten unter anderem die Herausgabe verschiedener Gegenstände, die nach der Behauptung der Kläger die Beklag-ten im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen geschlossenen Darlehens-vertrag als Sicherheit erlangt haben.
Das [X.] hat die Klage durch [X.] abgewiesen. Auf den Einspruch der Kläger hat das [X.] mit Verfügung vom 13.
Dezember 2012, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21.
Dezember 2012 zugestellt worden ist, Termin zur Verhandlung über den Einspruch
und die Hauptsache auf den 26.
März 2013 bestimmt und die Frist zur Begründung des Einspruchs bis zum 31.
Januar 2013 verlängert. 1
-
3
-
Einen weiteren Verlängerungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger wegen der Erkrankung der die Sache allein bearbeitenden Rechtsanwältin hat das [X.] unter Hinweis auf den anberaumten Verhandlungstermin und die Möglichkeit der Sachbearbeitung durch einen Vertreter abgelehnt. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger das Mandat am 4.
März 2013 niedergelegt. Mit Telefax vom 25.
März 2013 haben die Kläger die Aufhebung des [X.] und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt
und dies damit begründet, dass sie "aufgrund der prozessgegen-ständlichen Umstände derzeit wirtschaftlich nicht in der Lage (seien), einen ge-eigneten Rechtsvertreter zu bestellen".
Bezüglich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben
sie die Nachreichung "qualifizierter Unterlagen" angekündigt.
Ohne vorherige Bescheidung dieser Anträge hat das [X.] den Einspruch der Kläger durch zweites Versäumnisurteil verworfen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt, mit der sie geltend gemacht ha-ben, sie seien ohne eigenes Verschulden an der Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, weil sie hierfür aufgrund der In-besitznahme eines erheblichen Teils ihrer Waren durch die Beklagten über [X.] finanziellen Mittel verfügt hätten. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form-
und fristgerecht eingeleg-te
Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO i.V.m.
§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts 2
3
-
4
-
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 ZPO).
2. Das Berufungsgericht
hat die Berufung der Kläger gegen das zweite Versäumnisurteil des [X.]s mit Recht als unzulässig verworfen.
a) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäu-mung nicht vorgelegen habe (§
514 Abs.
2
Satz
1 ZPO). Von der Schlüssigkeit der Darlegung hängt schon die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab ([X.], Urteil vom 25.
November 2008

VI
ZR 317/07, [X.], 687 Rn.
6; Beschluss vom 12.
März 2013

VIII
ZB 42/12, juris Rn.
5). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorge-tragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2007

IX
ZR 100/06, [X.], 1239 Rn.
6
mwN). Die [X.] ist
nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2007

IX
ZR 100/06, aaO Rn.
6
mwN).
b) Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

aa) Die Kläger haben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Berufungsinstanz keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie
den Verhandlungstermin vor dem [X.] am 26.
März
2013
unverschuldet versäumt hätten.
Ein Fall unver-schuldeter Säumnis kann zwar vorliegen, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt, aber nicht beschieden worden ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die [X.] vernünftigerweise annehmen darf, dass sie bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe 4
5
6
7
-
5
-
ist. Das setzt voraus, dass die [X.] nicht nur den Antrag rechtzeitig stellt, [X.] auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unter-lagen beibringt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
Juni 2001

XI
ZR 161/01, [X.]Z 148, 66, 69, vom 6.
Juli 2006

IX
ZA 10/06, [X.], 1522, 1523
und vom 23.
März
2011

XII
ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995
Rn.
9). Fehlt es daran oder sind die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen un-vollständig, ohne dass die Lücken oder Zweifel auf andere Weise, etwa anhand anderer vorgelegter Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können, kann eine
[X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erwarten (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2008

XII
ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn.
25 mwN).
So liegt der Fall hier. Die Kläger haben in ihrem [X.] vom 25.
März 2013 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt, sondern lediglich vorgebracht, "aufgrund der prozessgegen-ständlichen Umstände" wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, einen neuen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Einen substantiell eingehenderen Vortrag enthält auch die
Berufungsbegründung nicht, noch wer-den darin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nach §
117 Abs.
2 ZPO dargelegt und belegt.
Damit
fehlt es an einem schlüssigen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz, dass die Kläger auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durften.
bb) Die nicht schuldhafte Versäumung im Sinne des §
514 Abs.
2 Satz
1 ZPO lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründen, dass das [X.] fehlerhaft davon abgesehen
habe, auf einen
von den Klägern zu stellenden
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §
78b ZPO hinzuwirken. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Verfahrensrüge 8
9
-
6
-
und einer Darlegung
der Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Berufungs-instanz.

[X.]
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
16 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2013 -
7 [X.] -

Meta

XI ZB 20/13

13.05.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZB 20/13 (REWIS RS 2014, 5670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5670

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