Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. 4 StR 413/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1628

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/05

vom 27. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2005 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "wegen gewerbsmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in 53 Fällen und wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in einem Fall" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der [X.] hat hierzu ausgeführt: "Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung von § 22 Nr. 5 StPO Erfolg. [X.] ist zulässig erhoben i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt alle Tatsachen mit, die die konkrete Rüge begründen. - 3 - [X.] hat in der Sache Erfolg, [X.], [X.] am [X.] Sch. , in der Sache als Zeuge vernommen wurde. Der Begriff der Sache ist weit auszulegen. Sachgleichheit
setzt nicht Verfahrensidentität voraus (BGHSt 9, 193). Sach-gleichheit ist auch dann gegeben, wenn [X.] in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hätte (BGHSt 31, 358). Vernehmung zum Tatgeschehen ist dabei nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmung zum Tatgeschehen, sondern vielmehr jede Äußerung als Zeuge zu solchen Fra-gen, die im Hinblick auf Schuld- und Straffrage später als [X.] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet wer-den müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359). Vorliegend wurde [X.]. in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen [X.]als Zeuge vernommen. Dem
[X.]wurde vorgeworfen, von [X.] mindestens 300 g He-roingemisch am 27. August 2004 nach [X.] gebracht zu
haben, um es gemeinsam mit dem Angeklagten und einer weiteren Person abzusetzen. Nach dem [X.] und ausweislich der Anklageschrift ... wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 27. August 2004 eine größere Menge Heroin aus [X.] erhalten zu haben, die von [X.] überbracht wurde ([X.], [X.]). Mithin wurde [X.] am [X.]. in der Sache, wegen desselben konkreten
Tatgeschehens, als Zeuge vernommen. Die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten in diesem Punkt auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO letztlich eingestellt wurde, führt zu keinem anderen Er-gebnis, zumal diese Einstellung seiner Zeugenvernehmung zeitlich nachfolgte ([X.]). Sinn der Vorschrift des § 22 Nr. 5 StPO ist es nämlich, schon den Anschein eines Ver-dachtes der Parteilichkeit zu vermeiden (BGHSt 14, 219, 221). Vorliegend hat er als Zeuge im Verfahren gegen [X.]Angaben gemacht über die Richtigkeit der Übersetzung in den polizeilichen [X.], die im vorliegenden Ver-fahren mit Hilfe eines Dolmetschers stichprobenartig überprüft wurde. Dabei hat er als Zeuge auf Abweichungen der [X.] 4 - kolle von der [X.] aufmerksam gemacht. Im vorliegenden Ver-fahren war derselbe Sachverhalt" [auch bezüglich der jetzt
abgeurteilten Taten] "unter Zuhilfenahme desselben Beweis-mittels zu würdigen. Über die Verlässlichkeit der Übersetzung in den polizeilichen [X.] hat er als Zeuge im Ver-fahren gegen [X.]Angaben gemacht. Dadurch war bei ihm eine 'Festlegung' auf den Inhalt der gemachten Zeugenaus-sage gegeben, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für das vorliegende Verfahren besorgen lassen könnte." Dem tritt der Senat bei. [X.] Prof. Dr. [X.]

ist wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert

Tepperwien

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 413/05

27.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. 4 StR 413/05 (REWIS RS 2005, 1628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1628

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.