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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 52/06 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] vom 14. April 2008 zum Kassenzeichen 780081014984 wird zurückge-wiesen. Gründe: Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des [X.] nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 • entstan-den und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erho-ben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit [X.] die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S.
herleitet. 1 Die Eingaben des [X.] sind als Erinnerung gegen die Kos-tenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den [X.] - 3 - treibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 66 GKG. [X.] ist die Gegenforderung des [X.] weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfah-ren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenberechnung werden nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. 3 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 52/06 (REWIS RS 2008, 2881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2881
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