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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wohnraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen regelmäßig auch dann den Anforderungen des § 558a BGB genügt, wenn der Mietspiegel, auf den in dem Erhöhungsverlangen Bezug genommen wird, nicht beigefügt ist, sofern der Mietspiegel allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - [X.], [X.], 573 Rn. 15). Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - [X.], [X.], 40 Rn. 10 f.).
So ist es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Mietspiegel der [X.] von dem [X.] und der [X.] gegen eine Schutzgebühr von 3 € an jedermann abgegeben.
Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es grundsätzlich keines Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist. Denn die Existenz von Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbänden ist allgemein bekannt. Die Adresse und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen der genannten Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelmäßig zumutbar. Ob dies - wie die Revision meint - anders zu sehen wäre, wenn es in der Person des Mieters liegende Gründe (Alter/Krankheit) verhinderten, dass dieser sich die erforderlichen Informationen zum Erhalt des Mietspiegels verschafft, ist eine der Bewertung des Tatrichters obliegende Frage des Einzelfalls, die sich einer generellen Betrachtung entzieht. Im Streitfall sind derartige in der Person des Beklagten liegende Hinderungsgründe weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vorgetragen worden.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.] Dr. Frellesen Dr. Hessel
[X.] Dr. [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Meta
31.08.2010
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Wiesbaden, 23. Juli 2009, Az: 2 S 36/09
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 231/09 (REWIS RS 2010, 3721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3721
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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