Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 2 WD 13/15

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 11157

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Gegenstand

Unsachgemäße Lagerung von Munition; überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund


Leitsatz

Wird ein Schwarzbestand an Manöver- und pyrotechnischer Munition ohne die Absicht angelegt, diese dem Dienstherrn zu entziehen und diese vorsätzlich entgegen einem Befehl für ihre sichere Aufbewahrung gelagert, bildet die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Tatbestand

1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten und Eröffnung der Stellungnahme der Vertrauensperson mit ihm am 22. Oktober 2010 ausgehändigter Verfügung des Kommandeurs ... vom 11. Oktober 2010 eingeleitet worden.

2. Nach [X.]ewährung des Schlussgehörs und auf der [X.]rundlage der dem früheren Soldaten am 21. Dezember 2010 zugestellten [X.] vom 2. Dezember 2010 hat ihn die [X.] des [X.] durch Urteil vom 16. Oktober 2014 in den Dienstgrad eines Stabsfeldwebels a.D. herabgesetzt. Zwar sei der frühere Soldat vom [X.] 4 freizustellen; im Übrigen stehe jedoch fest:

"1. Zu den [X.]en 1, 2, 4 und 5:

Zum Zeitpunkte der angeschuldigten Vorfälle wurde der frühere Soldat im ... als Kasernenoffizier und [X.] eingesetzt. Für die im [X.]eschwader zentralisiert durchgeführte 'Einsatzausbildung ...' war er vom ... und von seinem früheren [X.] (...), [X.], mit [X.] betraut worden. In diesem Zusammenhange war er auch für die Beschaffung und Anforderung des erforderlichen Ausbildungsmaterials - einschließlich Manöver-, Signal- und Darstellungsmunition - mitverantwortlich. Das für die Durchführung der ...-Ausbildung notwendige Material wurde nicht immer vollständig verbraucht, vielmehr blieben Reste übrig. Anstatt die nicht verbrauchte Munition bei der dafür zuständigen Teileinheit 'Munition' abzugeben, wo alles im Einzelnen verbucht worden wäre, und sie damit in den [X.] zurückzuführen, nahm der frühere Soldat sie bewusst an sich und lagerte sie entweder - in geringen Mengen - in seinem Dienstzimmer (Raum ...) im [X.]ebäude ... oder- mit Masse - im Raume ... im Dachgeschosse des [X.]ebäudes ... ein. Beide Örtlichkeiten liegen innerhalb der Kaserne des .... Absicht des früheren Soldaten war es, die zurückgehaltene - nach seinen Worten 'nur zwischengelagerte' - Restmunition bei anderen [X.] zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Sie sollte nie in seinen Privatbesitz gelangen, sondern war ausschließlich für die verbandsinterne Ausbildung gedacht. Als Beispiel für eine Weiterverwendung zu Ausbildungszwecken hat der frühere Soldat angegeben, Teile der zurückgehaltenen [X.] im Rahmen der Übungen zum Erhalt der Schussfestigkeit (Knallimmunität) der Diensthunde der zivilen Wache eingesetzt zu haben. ... Nach seinen eigenen Angaben war dem früheren Soldaten bei Anlegen der Sonderbestände klar, dass er vorschriftswidrig handelte, weil die Einlagerung in seinem Dienstzimmer und in dem besagten [X.], zu dem nur er Zutritt hatte, gegen die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der [X.] für die Lagerung von Munition verstieß. Diese Sicherheitsbestimmungen finden sich in der [X.] ([X.]) 34/250 ('Schutz- und Sicherheitsbestimmungen für die oberirdische Lagerung von Munition'), Anlage 5 ('Aufbewahren von Munition in Kasernen'). Unter Abschnitt II ('Regelungen für das Aufbewahren von Munition in Kasernen') heißt es dort:

5. Munition darf nur an den zugewiesenen Orten aufbewahrt werden ([X.]). Die Zuweisung erfolgt durch den Kasernenkommandanten oder in dessen Auftrag. Alle [X.] sind in die Brandschutzordnung aufzunehmen. [X.] sind im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes einzuweisen.

6. [X.] sind z.B.:

- Munitionsbehälter,

- [X.] in Wachgebäuden,

- Räume für das Aufbewahren von Munition in [X.] und

- Abstellplätze mit [X.] mit Munition für Bereitschaftszwecke.

Diese Regelungen waren dem früheren Soldaten aus seiner dienstlichen Tätigkeit inhaltlich bekannt. Er wusste auch, dass es sich bei seinem Dienstzimmer und dem [X.] ... nicht um [X.] im Sinne der Dienstvorschrift handelte. Dennoch nahm er die Nichtbeachtung der [X.] 34/250 zumindest billigend in Kauf. Den Raum ... im Dachgeschosse des [X.]ebäudes ... hatte der frühere Soldat von außen mit einem an der Türe angebrachten Schilde gekennzeichnet, auf dem geschrieben stand:

Ausbildungsmaterial ...

Bei Rückfragen: ...

Mit ... ist '...' gemeint. Während einer längerfristigen Abwesenheit des früheren Soldaten (angesparter Urlaub vom 13. Februar bis 14. Dezember 2009) wurde der Raum, weil ein Ersatzschlüssel nicht aufgefunden werden konnte, auf Weisung des neuen S3-Offiziers, [X.], am 06. März 2009 aufgebrochen. Es wurden zwei unverschlossene und offenstehende Spinde, ein mit einem Vorhängeschloss abgesperrter weiterer Spind, ein Schreibtisch mit Unterschrank, ein Feldbett sowie diverse Flaschen (Leergut) und Lebensmittel vorgefunden. Der damalige Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Oberleutnant C, erwirkte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss .... und ließ den verschlossenen Spind am 19. März 2009 öffnen. Bei anschließender genauer Durchsicht des Raumes und der Spinde wurden dann die in den [X.]en 2, 4 und 5 dargestellten [X.]egenstände aufgefunden und in dienstlichen [X.]ewahrsam genommen.

Bei der im [X.] ... aufgefundenen Munition ([X.] 2) handelte es sich im Einzelnen um:

a) Pyrotechnische Munition:

• 4 Handgranaten [X.], 800g, KM, [X.], [X.], ..., [X.]: 1.4[X.], Verfalldatum: Oktober 2011

• 5 Handgranaten [X.], 800g, KM, [X.], [X.], ..., [X.]: 1.4[X.], Verfalldatum: Sept. 2008

• 1 Signal Rauch [X.], [X.], [X.], [X.], ..., [X.]: 1.4[X.], Verfalldatum: Dezember 2008

• 1 Signal Rauch DM 23 [X.], [X.], rot, [X.], ..., [X.]: 1.4[X.], Verfalldatum: Mai 2010

• 6 Simulatoren Bodensprengpunkt DM 22 [X.], [X.], ..., [X.]: 1.3[X.], Verfalldatum: Dezember 2010

• 10 Signal Rauch [X.], [X.], [X.] Seenot, [X.], ..., [X.]: 1.3[X.], Verfalldatum: Dezember 2009

• 3 [X.] [X.], [X.], rot, [X.], ..., [X.]: 1.3[X.], Verfalldatum: Dezember 2007

• 10 Signallichter DM 13 81, [X.], [X.] rot, 26,5mm, [X.], ..., [X.]: 1.3[X.], Verfalldatum: Dez. 2009

• 21 Signallichter DM 13, [X.], [X.] rot, 19mm, [X.], ..., [X.]: 1.3[X.], Verfalldatum: Dez. 2010

• 3 Signallichter DM 36, [X.], gelb, 26,5mm, [X.], ..., [X.]: 1.3[X.], Verfalldatum: Dez. 2009

b) [X.]:

• 63 [X.] 5,56mm x 45, [X.], [X.], ..., [X.]: 1.4S

• 8 [X.] 5,56 mm x 45, [X.], [X.], ..., [X.]: 1.4S

• 2 [X.] 5,56 mm x 45, [X.], [X.], ..., [X.]: 1.4S

• 2 [X.] 5,56 mm x 45, [X.], [X.], ..., [X.]: 1.4S

• 52 [X.] 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 8 [X.] 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 4 [X.] 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 11 [X.] 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 3 [X.] 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 3 [X.] 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 7,62 mm x 51, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

• 1 Manöverpatrone 9 mm x 19, [X.], [X.], [X.]: 1.4C, ...

Zusammengefasst hatte der frühere Soldat dort 75 [X.] für das Sturmgewehr [X.] 36, 90 [X.] für das Sturmgewehr [X.] 3 und 1 Manöverpatrone für Pistole oder Maschinenpistole eingelagert.

Zusätzlich wurden im genannten [X.] folgende im Eigentume des [X.] stehenden Ausrüstungsgegenstände der [X.] ([X.]) vorgefunden und sichergestellt ([X.]e 4 und 5):

...

• 6 dienstliche Kompasse.

Mit Ausnahme der Kompasse handelte es sich um so genannte Fliegerzusatzausrüstung, die ausschließlich an fliegendes Personal zum [X.]ebrauche und anschließender Rückgabe ausgegeben wurde. ...

Die beim früheren Soldaten aufgefundenen Ausrüstungsgegenstände wurden anhand der Versorgungsnummern und der Herstellerdaten eindeutig als Teile des abhanden gekommenen Ausbildungsmaterials identifiziert. Die Kompasse wiederum waren im urkundlichen Bestandsnachweis der ... nicht verzeichnet, sie wurden dort auch nicht vermisst.

...

Die Kompasse ([X.] 5) will der frühere Soldat nach seiner Einlassung während seiner früheren Verwendung bei der ... als Ausbildungsmaterial vorgefunden und nach seiner Versetzung zum ... im Jahre 2004 zusammen mit anderen Ausbildungsmitteln von ... nach ... überführt haben. Bei der Abholung eines Kompasses in der ..., der mit '...' beschriftet war, seien ihm vom [X.], [X.] ..., weitere Kompasse angeboten worden. Da er für die Ausbildung im ... weitere Kompasse habe brauchen können, habe er noch fünf zu Ausbildungszwecken mitgenommen. Diese habe er mit seinem Namen beschriftet, 'um zu verhindern, dass sie zurück in den [X.] kommen'. Insofern kann sich der frühere Soldat nicht darauf berufen, lediglich vorgefundenes Material, dessen genaue Herkunft er nicht kannte, dienstlich genutzt zu haben. Vielmehr wusste er, dass er die Kompasse in den [X.] hätte zurückgeben müssen. Dies tat er jedoch bewusst nicht, um nach eigenem [X.]utdünken frei über sie verfügen zu können. Damit legte er sich einen 'Schwarzbestand' an und entzog das besagte [X.] wissentlich und willentlich der Verfügbarkeit des Dienstherrn. Allerdings gibt es im Ergebnis keine hinreichenden Beweise dafür, dass der frühere Soldat die genannten [X.]egenstände (Munition und Kompasse) gestohlen oder unterschlagen hätte, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellte und eine entsprechende Anschuldigung durch die [X.] zu Recht unterblieb. Im weiteren Verlaufe wurde dann auf [X.]rundlage eines weiteren Durchsuchungsbeschlusses der [X.] des [X.] (Az: ...) am 23. März 2009 auch das Dienstzimmer des Soldaten im [X.]ebäude ... durchsucht. Im dortigen Spinde wurde ein Simulator Bodensprengpunkt DM 22 und im [X.] des Schreibtisches wurden 16 [X.] 5,56 mm x 45 (für Sturmgewehr [X.] 36), zwei [X.] 7,62 mm x 51 (für Sturmgewehr [X.]3) sowie vier Treibladungszünder für die leichte Panzerfaust aufgefunden und beschlagnahmt. Auch diese Munition hatte der frühere Soldat dort zuvor wissentlich und willentlich eingelagert.

2. Zu [X.] 3

Unter dem 07. Januar 2009 hatte der frühere Soldat ein schriftliches Versetzungsgesuch an die damalige ... gerichtet, weil er zum nächstmöglichen Zeitpunkte auf den frei gewordenen Dienstposten eines Feldwebels für [X.] beim ...in ... versetzt werden wollte. Seinen [X.] hatte er - wie vorgeschrieben - am 12. Januar 2009 bei seinem nächsten [X.], dem Stabszugführer des ..., eingereicht. In der Folgezeit wurden ihm die Stellungnahmen des [X.] und des nächsthöheren Vorgesetzten zu seinem [X.]e - auch nach erfolgten Änderungen, zuletzt am 30. Januar 2009 - eröffnet. Dennoch will der frühere Soldat von einem Kameraden ... erfahren haben, dass das Bewerbungsverfahren 'nicht sauber' laufe, sondern sich 'hier etwas tue'. Dem ... sei mitgeteilt worden, dass er (damals) ein Alkoholproblem gehabt habe. Der damals neue Kommodore habe ihn deshalb nicht mehr haben wollen. Zwar wurde dem früheren Soldaten von seinen [X.] immer wieder versichert, dass die Versetzung 'klappen' werde. Wegen des vertraulichen Kameradenhinweises wollte er jedoch an die handschriftlichen Notizen der [X.] zu seinem Versetzungsgesuche herankommen, weil er Zweifel an deren Zusagen hatte. Am Abend des 10. Februar 2009 entschloss sich der frühere Soldat deshalb, seinen schon im [X.]eschäftsgange befindlichen Bewerbungsvorgang in die Hände zu bekommen. Zu diesem Zwecke verschaffte er sich mit Hilfe seines [X.]eneralschlüssels, den er in seiner Eigenschaft als Kasernenoffizier besaß, nach Dienstschluss gegen 19:05 Uhr Zutritt zu den Diensträumen ... bis ... im [X.]ebäude ... des .... Bei diesen Schreibstuben handelte es sich um das [X.]eschäftszimmer sowie die Dienstzimmer des Staffelfeldwebels und des [X.]. Der Jahres- und Tageszeit entsprechend musste er in den Räumen das Licht einschalten. Dies wurde von dem Zeugen [X.] beobachtet, .... Als der frühere Soldat auf seiner Suche das Dienstzimmer seines damaligen [X.] betrat, entdeckte er auf dessen Schreibtisch eine Mappe mit Personalunterlagen. In dieser befanden sich sein eigenes Versetzungsgesuch mit mehreren Entwürfen der Stellungnahmen seines [X.] und des nächsthöheren Vorgesetzten (stellvertretender Kommodore), ferner die Bewerbungsunterlagen des [X.], der auf den Dienstposten des früheren Soldaten nachrücken wollte, sowie eine Stellungnahme des [X.] an die Stammdienststelle der [X.] vom 02. Februar 2009 zu beiden Versetzungsanträgen. Der frühere Soldat nahm die Unterlagen, kopierte sie anschließend sämtlich im Raume ... des [X.]ebäudes ... (Kopierstelle des ...) für sich selbst und legte danach die Mappe mit den Originalen wieder an ihren ursprünglichen Platz zurück. Während der ganzen Aktion war sich der frühere Soldat seinen eigenen Angabe zufolge des Unrechts seiner Tat bewusst. Ihm war klar, dass er sich unberechtigten Zugang zu den Diensträumen verschafft und die vertraulichen Personalunterlagen (zumindest des [X.]) widerrechtlich abgelichtet hatte. ...

Im Zeitraume der hier angeschuldigten [X.]eschehnisse war der frühere Soldat- auch nach ärztlichem Urteile - alkoholabhängig. Auch der frühere Soldat war sich dessen bewusst. Wegen seiner Alkoholabhängigkeitserkrankung befand er sich - nach einer einwöchigen Entgiftung - vom 03. März bis 26. Mai 2009 auf einer Entziehungskur in der Fachklinik für Suchterkrankungen ... und wurde dort behandelt. ... "

Der frühere Soldat habe durchgehend willentlich und wissentlich, mithin vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Indem er Schwarzbestände von [X.] und pyrotechnischer Munition in nicht unerheblicher Menge angelegt und in nach den Sicherheitsbestimmungen dafür nicht geeigneten Diensträumen einlagert habe, habe er vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen und gegen die [X.]ehorsamspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe er vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich verstoßen. Durch das Eindringen in das Dienstzimmer des Vorgesetzten mittels eines [X.]eneralschlüssels und das Fertigen der Kopien habe der frühere Soldat gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen und zugleich die Kameradschaftspflicht verletzt. Indem er sechs dienstlich gelieferte Kompasse im [X.] eingelagert habe, anstatt sie in den [X.] zurückzugeben, habe er des Weiteren gegen die Pflicht zum treuen Dienen sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich verstoßen.

Der frühere Soldat habe zwar im Tatzeitraum an einer Alkoholabhängigkeitserkrankung gelitten. Seine Schuldfähigkeit sei dadurch aber nicht ausgeschlossen gewesen.

Das schwerwiegende Dienstvergehen mache eine Dienstgradherabsetzung notwendig. Zwar sei an sich eine Degradierung um zwei Stufen verwirkt gewesen; davon sei jedoch mit Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer und wegen weiterer mildernder Umstände abzusehen.

Der rechtswidrige Zugriff auf das [X.] sei eine höchst verwerfliche Tat. Denn die [X.] sei vor allem bei Munition und Sprengstoff in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten angewiesen. Die Herabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad sei deshalb Ausgangspunkt der [X.]. Vorliegend seien die Munition und die Kompasse nicht anvertraut gewesen, sodass nicht die [X.] zu verhängen sei. Der Zugriff auf die dienstlichen [X.]egenstände sei nicht deshalb milder zu beurteilen, weil der frühere Soldat damit keine Unterschlagung begangen habe. Da er die rechtswidrig gelagerten [X.]egenstände nur zu dienstlichen Zwecken verwendet habe, habe er sich noch nicht als Vorgesetzter disqualifiziert. Mit seinem widerrechtlichen Zugriff auf Munition habe er [X.]egenstände der dienstlichen Disposition entzogen, die zum Teil der [X.] 1.3 zuzuordnen gewesen seien. Zudem habe er die Sachen über einen längeren Zeitraum immer wieder gesammelt. Nicht leicht zu nehmen seien auch der Verstoß gegen die [X.]ehorsamspflicht und das Eindringen in das Büro des Vorgesetzten sowie das Kopieren der Unterlagen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat zur Tatausführung den ihm anvertrauten [X.]eneralschlüssel missbraucht und Personalunterlagen eines Kameraden abgelichtet habe. Ihn belaste zusätzlich, dass er insoweit eigennützig gehandelt habe.

Für ihn spreche, dass er sich von Beginn an umfassend geständig gezeigt und sich im Tatzeitraum wegen seiner Alkoholabhängigkeitserkrankung in einer schwierigen Lebensphase befunden habe. Als Milderungsgründe seien zusätzlich die von ihm über Jahre erbrachten sehr guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Auch liege eine Nachbewährung vor. Zweifel bestünden indes, ob sich der frühere Soldat mit seiner Tat kritisch auseinandergesetzt habe. Der [X.] mangelhafter Dienstaufsicht stehe ihm nicht zur Seite. Dass die Vorgesetzten von den [X.] gewusst hätten, habe nicht nachgewiesen werden können.

3. [X.]egen das Urteil führen beide Beteiligten eine nachträglich auf die Anfechtung der Maßnahmebemessung beschränkte Berufung.

Der frühere Soldat hat seine gegen das ihm am 8. November 2014 zugestellte Urteil am 5. Dezember 2014 eingelegte Berufung im Wesentlichen damit begründet, die lange Verfahrensdauer hätte stärker mildernd berücksichtigt werden müssen. Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei ihm im Falle einer Degradierung auch die Möglichkeit genommen worden, den früheren Dienstgrad wieder zu erlangen. Die wirtschaftlichen Schäden für ihn und im Falle seines Todes seiner Witwe betrügen gut 52 000 € und seien der Schwere des Dienstvergehens nicht mehr angemessen. Die mangelnde Dienstaufsicht sei nicht gewürdigt worden, insbesondere im Hinblick auf seine Alkoholerkrankung. Zudem fehle es an einer angemessenen Würdigung seiner früheren Leistungen. [X.] sei auch die Annahme des Truppendienstgerichts, seine Alkoholerkrankung sei für die Tatbegehung ohne Bedeutung gewesen.

Die [X.] hat ihre gegen das ihr am 11. November 2014 zugestellte Urteil am 8. Dezember 2014 eingelegte Berufung im Wesentlichen damit begründet, die Maßnahme sei zu milde. Insbesondere sei nicht angemessen gewichtet worden, dass der frühere Soldat für das Eindringen in das Dienstzimmer seines [X.] einen anvertrauten [X.]eneralschlüssel eingesetzt und damit eine Vertrauensstellung missbraucht habe.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Berufungen sind zulässig.

[X.]a die [X.]echtsmittel auf die Anfechtung der [X.]isziplinarmaßnahme beschränkt worden sind, hat der [X.] gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 327 StPO die unter Freistellung vom [X.] 4 getroffenen erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des [X.]s seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden. [X.]abei ist er wegen der von der [X.] zulasten des Soldaten eingelegten Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO).

1. [X.]ie vom [X.] getroffenen, unter [X.] 2 wiedergegebenen Schuld- und Tatsachenfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den [X.] damit bindend. Ob sie von ihm rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom [X.] nicht überprüft werden. [X.]enn bei einer auf die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der [X.] nicht mehr von der [X.], sondern nur von den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

2. Von der Beschränkung der Berufung unberührt bleibt die Prüfung von Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - juris [X.]n. 34).

Aus der Verfahrensdauer kann sich, steht, wie hier, nicht die [X.] in [X.]ede, in Ausnahmefällen ein Verfahrenshindernis ergeben (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - juris [X.]n. 40). In Fällen extremer Überlänge kann wegen eines von [X.] wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses eine Einstellung in Betracht kommen, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen und des noch zu erwartenden Verfahrensverlaufs, des noch im [X.]aum stehenden Vorwurfs und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten dessen weitere Belastung mit dem Verfahren selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Tatvorwürfe später bestätigen, nicht mehr verhältnismäßig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 2009 - 2 Bv[X.] 1089/09 - juris [X.]n. 6 für das Strafverfahren, und [X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2009 - [X.] ([X.]) 2/09 - NJW 2010, 1155 <1156> = juris [X.]n. 15 für das berufsrechtliche Verfahren gegen Steuerberater).

An derartig extremen Belastungen fehlt es hier aber auch unter Berücksichtigung der aus den noch [X.] Gründen unangemessen langen [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens. Zwar liegen zwischen der Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens im Oktober 2010 und der Berufungshauptverhandlung mehr als fünf Jahre und sieben Monate. [X.]ie hiermit für den früheren Soldaten verbundenen Belastungen wurden aber zumindest zum Teil dadurch kompensiert, dass ihm über einen längeren [X.]raum als bei einer dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensdauer die höheren Besoldungs- und Versorgungsbezüge gezahlt wurden als ihm nach der tat- und schuldangemessenen [X.]ienstgradherabsetzung zustehen. Im Hinblick darauf erreichen die Belastungen der hohen Verfahrensdauer noch keinen Grad an Zuspitzung, der eine Einstellung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten erscheinen lässt.

3. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des (früheren) Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen schwer.

[X.]ie disziplinarrechtlich relevanten Verstöße gegen § 7 [X.] in seinen mehrfachen Erscheinungsformen, gegen § 11 Abs. 1 [X.], § 12 Satz 1 [X.] und § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] betreffen zentrale soldatische Pflichten.

[X.]ie Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]) gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der [X.]egel schon deshalb von erheblicher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 [X.] 14.13 - juris [X.]n. 19).

Auch die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestehende Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen [X.]ienstes gewährleistet ist. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 [X.] 40.10 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 34 [X.]n. 24 m.w.N.).

Hinzu treten erschwerend die Verstöße gegen die Pflicht zum Gehorsam und zur Kameradschaft als zentrale [X.]ienstpflichten.

Taterschwerend tritt hinzu, dass einige Munitionsteile ausweislich der in die Berufungshauptverhandlung durch Verlesung im Einverständnis der Beteiligten eingeführten Stellungnahme des Feuerwerkers [X.] vom 11. November 2009 der Gefahrenklasse 1.3 angehörten, sodass bei deren Entzünden die Gefahr eines Massenfeuers bestanden hätte. [X.]ie Pflichtverletzungen erfolgten zudem dauerhaft und mehrfach. [X.]er frühere Soldat war im Übrigen seinerzeit als Kasernenoffizier eingesetzt, wodurch ihm eine besondere Verantwortung übertragen worden war. [X.]arüber hinaus nutzte er durch den Einsatz des [X.]s diese Vertrauensstellung aus und erlangte dadurch Kenntnisse über personenbezogene [X.]aten des [X.]. [X.]er [X.] war dem früheren Soldaten zur Erfüllung seiner [X.]ienstaufgaben anvertraut worden. [X.]amit war keine generelle Ermächtigung verbunden, sich zu privaten Zwecken Informationen über vertrauliche [X.]aten [X.]ritter zu verschaffen, die der Soldat zur Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben nicht benötigte.

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als [X.], mithin als Angehöriger des obersten Unteroffizierdienstgrades, in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.] i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [X.]). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der (frühere) Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.] aus (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 29 [X.]n. 53 m.w.N.).

b) Nachteilige Auswirkungen hatte das [X.]ienstvergehen nicht dergestalt, dass es durch das Vorenthalten der Materialen in der Truppe anderen Ortes zu Mängeln gekommen wäre. Jedoch wurde das Vertrauen in die integre Amtsführung des früheren Soldaten nachhaltig erschüttert. Insbesondere der Zeuge [X.] hat ausgesagt, der frühere Soldat sei für ihn bis zu dem Geschehen ein Vorbild gewesen. Ebenso hat der frühere [X.]isziplinarvorgesetzte, [X.], ausgesagt, er sei erschüttert darüber gewesen, dass der frühere Soldat, zu dem er aufgeschaut habe, den [X.] benutzt habe, um sich zu seinem Büro Zutritt zu verschaffen.

c) [X.] waren indes nicht primär eigennützig, soweit es die [X.]e 1, 2 und 5 betraf. Er hat die Gegenstände nicht zu eigenen, sondern ausschließlich zu dienstlichen Zwecken dem Bewirtschaftungskreislauf entzogen, auch wenn er sich die [X.]ienstverrichtung dadurch erleichtern wollte. Anderes gilt für das unter [X.] 3 beschriebene Verhalten, durch das er sich zu eigenem Nutzen einen Erkenntnisvorsprung zu verschaffen versucht hat.

d) [X.] des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

aa) [X.]er [X.] geht aber im Zweifel zugunsten des früheren Soldaten davon aus, dass er bei dem Eindringen in das Büro seines Vorgesetzten und der Fertigung der Kopien in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und damit vermindert schuldfähig war. Hinsichtlich der weiteren Pflichtverletzungen ist der [X.] allerdings von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten überzeugt.

aaa) [X.]ass der frühere Soldat während des von der Anschuldigung erfassten [X.]raums so kontinuierlich außer [X.]ienst und seit 2007 auch während des [X.]ienstes erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, dass er fortwährend unter Alkoholeinfluss stand, steht zur Überzeugung des [X.]s fest.

Bereits erstinstanzlich hat der frühere Soldat darauf hingewiesen, bis 2009 "Spiegeltrinker" gewesen zu sein, d.h. einen bestimmten Alkoholisierungsgrad benötigt zu haben, um seinen dienstlichen Auftrag erfüllen zu können. [X.]em entspricht, dass er bereits anlässlich seiner Anhörung am 1. September 2009 auf seine Ausführungen anlässlich seiner Anhörung am 7. Mai 2009 hingewiesen und dort ausgeführt hatte, er habe auch im [X.]ienst Alkohol konsumiert. Während er zunächst nur zu Hause getrunken habe, habe er später bereits vor [X.]ienstbeginn am Morgen und auch während des [X.]ienstes Alkohol zu sich genommen. Er habe zwar nicht jeden Tag vor oder während des [X.]ienstes getrunken, sehr wohl aber im Laufe der [X.] zunehmend. Während er zu Hause bereits seit mehreren Jahren regelmäßig Alkohol konsumiert habe, sei dies im [X.]ienst seit 2 Jahren gewesen. Er denke, er hätte sich im [X.]ienst ohne Alkohol anders verhalten. So könne er nicht ausschließen, unter Alkoholeinfluss ein [X.]ienstkraftfahrzeug geführt zu haben. In der Abgabe an die Staatsanwaltschaft durch den Stabszugführer ... vom 4. September 2009 ist ebenfalls davon die [X.]ede, dass der Soldat Alkohol konsumiert haben könne.

Für den Alkoholkonsum des früheren Soldaten auch während des [X.]ienstes und während des von der [X.] erfassten [X.]raums sprechen ferner die zahlreichen Bierflaschen, die im [X.] aufgefunden wurden, und vor allem die Erkenntnisse in dem Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 18. Juni 2009, der weitgehend verlesen und dadurch in die Berufungshauptverhandlung eingeführt wurde. In ihm ist nicht nur festgestellt, dass der frühere Soldat an einer Alkoholerkrankung litt, sondern auch, dass er meistens abends zu Hause 3-5 Bier getrunken habe, teilweise auch im [X.]ienst. [X.]er Zeuge [X.] hat schließlich in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, dass der frühere Soldat während des [X.]ienstes öfter nicht auffindbar gewesen sei.

Hinzu treten die Beobachtungen des Zeugen [X.] zum [X.] 3, die (der damalige) [X.] in seinem Vermerk vom 27. Juli 2010 festgehalten hat und deren [X.]ichtigkeit der Zeuge [X.] in der Berufungshauptverhandlung erneut bestätigt hat. [X.]anach hatte er den Eindruck, dass der frühere Soldat am Abend des 10. Februar 2009 "etwas angetrunken gewesen sei, da er ein wenig taumelte". [X.]arüber hinaus hat er ausgesagt, er wisse, dass der frühere Soldat auch angetrunken [X.]ienst verrichtet habe; er selbst habe ihn mit einer Flasche Bier angetroffen. [X.]en Alkoholisierungsgrad eines Menschen könne er deshalb gut einschätzen, weil seine Familie im Gastgewerbe tätig sei.

bbb) [X.]a der frühere Soldat ausweislich des Entlassungsberichts der Fachklinik ... vom 18. Juni 2009 an einer Alkoholerkrankung litt, ist er für seinen Alkoholkonsum im [X.]raum des [X.]ienstvergehens nicht selbst verantwortlich und eine dadurch verursachte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit kann eine Maßnahmemilderung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 4. [X.]ezember 2014 - 2 [X.] 23.13 - juris [X.]n. 44 m.w.N.).

ccc) Es ist nicht mehr aufklärbar, zu welchen Blutalkoholkonzentrationen der kontinuierliche Alkoholkonsum des früheren Soldaten in den fraglichen [X.]räumen jeweils führte. [X.]er frühere Soldat hatte weder im Ermittlungsverfahren noch vor dem [X.] oder mit seiner Berufungsbegründung konkrete Angaben zu seinen jeweiligen Trinkmengen machen können. [X.]amit fehlt es an Grundlagen für eine Berechnung von Blutalkoholkonzentrationen. Es ist auch nicht mehr möglich, ein medizinisches Gutachten zu den Auswirkungen eines entsprechenden Alkoholisierungsgrades auf die Steuerungsfähigkeit eines trinkgewohnten Alkoholikers einzuholen.

Entlastende Umstände sind allerdings nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. Für die Berücksichtigung von [X.] genügt es hiernach, wenn für sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sodass sich ihr Vorliegen nicht ausschließen lässt. Lässt sich deshalb nach erschöpfender Sachaufklärung ohne vernünftigen Zweifel ein Sachverhalt nicht ausschließen, der eine erheblich verminderte oder ausgeschlossene Schuldfähigkeit ergibt, ist dieser Gesichtspunkt in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 [X.] 3.14 - juris [X.]n. 69 m.w.N.).

Hiernach ist der [X.] überzeugt, dass der frühere Soldat bei der Anlage und der Einlagerung von [X.] an Manöver- und pyrotechnischer Munition und der Einlagerung der Kompasse nicht so hochgradig alkoholisiert gewesen war, dass von einer im Sinne des § 21 StGB erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gesprochen werden kann. [X.]agegen lässt sich für den [X.]raum des Eindringens in das Büro des Vorgesetzten unter Verwendung des [X.]s und der Fertigung der Kopien aus [X.] eine deutlich stärkere Alkoholisierung, die zu einer im [X.]echtssinne erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führt, nicht ausschließen.

[X.]ass der frühere Soldat bei den die pflichtwidrige Einlagerung von Munition und Kompassen betreffenden Pflichtverletzungen nicht so stark alkoholisiert war, dass von einem Blutalkoholwert von mehr als 2 ‰ ausgegangen werden kann, von dem an eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit indiziert ist (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 20 StGB [X.]n. 21 m.w.N.), ergibt sich trotz des Fehlens von Erkenntnissen zu konkreten Trinkmengen zur Überzeugung des [X.]s daraus, dass der Soldat während des ganzen von den entsprechenden Vorwürfen erfassten [X.]raumes zwar kontinuierlich einen gewissen Alkoholspiegel hatte, ihn dieser aber nicht an einer korrekten Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten hinderte und dieser ihm während der [X.]ienstzeit auch nicht durch auffälliges Verhalten anzumerken war.

[X.]er frühere Soldat hat zu den von [X.] 1, 2 und 5 beschriebenen [X.]räumen keine Ausfallerscheinungen gezeigt. [X.]er Zeuge [X.] hat insoweit ausgesagt, dieser habe militärfachlich ohne Ausfallerscheinungen funktioniert. Auch der frühere [X.]isziplinarvorgesetzte, [X.], hat von keinen alkoholbedingten Auffälligkeiten berichten können, sondern vielmehr ausgesagt, der frühere Soldat habe nicht getaumelt und keine Alkoholfahne aufgewiesen; von dessen Alkoholproblem habe er nur gerüchteweise gehört. Außer dass der frühere Soldat öfter nicht auffindbar gewesen sei, habe er "im [X.]ienst funktioniert". [X.]er Zeuge [X.] hat zudem ausgeführt, auch ihm gegenüber sei nicht über Ausfallerscheinungen des früheren Soldaten berichtet worden. [X.]ieser Zeuge hat zudem von sehr guten Leistungen des früheren Soldaten berichtet. [X.]iese wären für einen dauernd stark alkoholisierten Soldaten schwerlich möglich. Mit den übereinstimmenden Zeugenaussagen korrespondiert im Übrigen die Selbsteinschätzung des früheren Soldaten, der erstinstanzlich ausgeführt hat, als Spiegeltrinker gerade einen Mindestpegel an Alkoholisierung wahren zu müssen, um funktioniert haben zu können.

[X.]agegen gibt es Indizien dafür, dass der frühere Soldat zum [X.]punkt des Eindringens in das Büro seines Vorgesetzten mittels eines [X.]s deutlich mehr Alkohol zu sich genommen hatte als für ihn üblich, sodass er im Ergebnis eine Blutalkoholkonzentration erreicht hatte, die selbst bei einem trinkgewohnten Alkoholiker zu starken Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit führte. Wie ausgeführt hat der Zeuge [X.] bei dieser Gelegenheit motorische Ausfälle des früheren Soldaten beobachtet, sodass sich dem Zeugen der Eindruck einer Alkoholisierung aufdrängte. [X.]ies ist umso auffälliger, als sich der frühere Soldat ansonsten trotz seines Alkoholspiegels sicher bewegen konnte. Hinzu kommt, dass der frühere Soldat sich bei dieser Gelegenheit auch besonders leichtsinnig verhielt und naheliegende Sicherungsmaßnahmen, um bei [X.] nicht entdeckt zu werden, unterließ. So hat er beim Eindringen in das Büro des Vorgesetzten Licht eingeschaltet und dadurch nach außen für [X.] oder Personen an den Fenstern des gegenüberliegenden Unterkunftsblocks gut einsehbar agiert. Außerdem lag auf der Hand, dass das Kopieren von [X.] des [X.], der kein Konkurrent um den vom früheren Soldaten angestrebten [X.]ienstposten, vielmehr sein möglicher Nachfolger auf dem alten [X.]ienstposten gewesen wäre, im Hinblick auf das Ziel des früheren Soldaten, die Behandlung seiner Bewerbung um einen neuen [X.]ienstposten in Erfahrung zu bringen, völlig unsinnig war. [X.]a hiernach Anhaltspunkte für eine deutlich über den Wert von 2 ‰ hinausreichende Alkoholisierung zu diesem [X.]punkt vorliegen und weitere Aufklärungen schon wegen des [X.]ablaufes nicht mehr möglich sind, geht der [X.] im Hinblick auf diesen Vorwurf nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer hochgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch den Alkoholrausch aus. [X.]iese bewertet er als im Sinne des § 21 StGB erheblich.

bb) Gründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten zusätzlich mindern könnten, bestehen nicht. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt hätte werden können (BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 [X.] 18.07 - m.w.N.).

[X.]er [X.] in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 [X.] 10.13 - [X.]n. 78 m.w.N.) erlangt daneben kein eigenständiges Gewicht mehr, weil die Alkoholerkrankung für die erschwerten Lebensumstände ursächlich war und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch den aus § 21 StGB abgeleiteten [X.] ausreichend aufgefangen sind.

aaa) Am klassischen [X.] einer unzureichenden [X.]ienstaufsicht fehlt es, weil der frühere Soldat keines hilfreichen Eingreifens der [X.]ienstaufsicht bedurfte, um zu erkennen, dass er verpflichtet war, seinem [X.]ienstherrn kein Wehrmaterial, insbesondere Munition, vorzuenthalten, und er auch nicht befugt war, sich mittels eines [X.]s Zugang zu [X.]iensträumen zu verschaffen, um dort Einsicht in eigene und vor allem fremde [X.] zu nehmen. [X.]ieser [X.] steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn er der [X.]ienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 [X.] 12.14 - juris [X.]n. 48). [X.]er [X.] ist überzeugt, dass die Einsichtsfähigkeit des früheren Soldaten trotz der Alkoholisierung nicht so weit eingeschränkt war, dass er zu diesen sich aufdrängenden Erkenntnissen nicht mehr in der Lage gewesen wäre.

Soweit der frühere Soldat vorgetragen hat, seine sich auf die unsachgemäße Lagerung von dienstlichen Gegenständen beziehenden Pflichtverletzungen seien seinen Vorgesetzten bekannt gewesen, bewegt sich sein Vortrag im Vagen, zumal er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung zu konkretisieren. [X.]er [X.] glaubt dem Zeugen [X.], der die Angaben des früheren Soldaten in seiner in der Berufungshauptverhandlung nach § 106 Abs. 2 [X.] verlesenen Aussage vom 13. November 2009 bestritten hat.

bbb) [X.]ie [X.]ienstaufsicht hat auch nicht im Hinblick auf die Alkoholerkrankung des früheren Soldaten versagt, weil der [X.]isziplinarvorgesetzte [X.] bis zu den Beobachtungen des Zeugen [X.] am 10. Februar 2009 keine alkoholbedingten Auffälligkeiten festgestellt hatte. [X.]er Zeuge [X.] hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft dargelegt, nicht von dem Alkoholproblem des früheren Soldaten gewusst zu haben. [X.]iese Aussage korrespondiert mit den Angaben des früheren Soldaten selbst, seinen Alkoholkonsum im [X.]ienst verheimlicht zu haben. Soweit der [X.]isziplinarvorgesetzte erklärte, nur gerüchteweise von einem Alkoholproblem gehört zu haben und dem nicht - etwa durch die Anordnung einer Blutuntersuchung - nachgegangen zu sein, begründet dies ebenfalls kein vorwerfbares Verhalten. Es ist nachvollziehbar, dass der [X.]isziplinarvorgesetzte den früheren Soldaten nicht ohne valide Tatsachengrundlage eines dienstrechtlich problematischen Verhaltens bezichtigen und damit riskieren wollte, das Verhältnis zu dem von ihm als Leistungsträger geschätzten Kameraden zu belasten.

Auch soweit es das Verhalten der Vorgesetzten nach Bekanntwerden der Alkoholerkrankung betrifft, hat der Zeuge [X.] die zahlreichen Bemühungen insbesondere des Hauptmanns B dargelegt, dem früheren Soldaten zu helfen. [X.]ieser habe insbesondere den Soldaten und dessen Ehefrau am Wohnort aufgesucht. [X.]ie Aussagen des Zeugen [X.] sind glaubhaft, zumal auch dem vom früheren Soldaten an das [X.] gerichteten Schriftsatz vom 19. Januar 2011 zu entnehmen ist, dass [X.] ihn und seine Ehefrau in das [X.] ... begleitet hat. Auch der truppenärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass Vorgesetzte ihn schon vor dem 25. Februar 2009 gedrängt haben, sich wegen der Alkoholerkrankung einer Behandlung zu unterziehen.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den früheren Soldaten die ihm bescheinigten besonderen Leistungen. [X.] hat ihm bereits erstinstanzlich attestiert, dieser habe sich im Vergleich zu anderen [X.] leistungsmäßig deutlich im oberen [X.]rittel bewegt, er habe zu den "Top 5" gehört. Er hat an dieser Bewertung auch in der Berufungshauptverhandlung festgehalten und unterstrichen, der frühere Soldat sei "super und absolut perfekt" gewesen; er habe auch keine Bedenken gehabt, ihn mit der Verwahrung von Munition und des [X.]s zu betrauen. [X.]er ehemalige [X.]isziplinarvorgesetzte hat den früheren Soldaten zudem als "Aushängeschild der Einheit" bezeichnet, den er bei einer Bewertungsskala bis "7" mit "6", bei einer Skala von "9" mit "7,5" bewerten würde.

[X.]er frühere Soldat hat damit zwar überdurchschnittliche Leistungen erbracht, sie jedoch nach Begehung des [X.]ienstvergehens nicht gesteigert, sodass, anders als vom [X.] angenommen, keine Nachbewährung als klassischer [X.] vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - juris [X.]n. 48).

[X.]ass der frühere Soldat vorher seinen [X.]ienst untadelhaft versehen hat und straf- sowie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war, ist kein für ihn sprechender Umstand von Gewicht, weil er hiermit nur die Mindesterwartungen des [X.]ienstherrn pflichtgemäß erfüllte (BVerwG, Urteil vom 4. [X.]ezember 2014 - 2 [X.] 23.13 - juris [X.]n. 58).

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 [X.] zulässigen [X.]ienstgradherabsetzung erforderlich und angemessen. Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in ständiger [X.]echtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 [X.] 9.09 - juris [X.]n. 35).

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen [X.]echtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.]egelmaßnahme für die in [X.]ede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".

Hiernach geht das [X.] im Ergebnis zutreffend bei seinen [X.] von einer [X.]ienstgradherabsetzung aus.

[X.]en Schwerpunkt des [X.]ienstvergehens bilden die in der Anlegung von [X.] und der unsachgemäßen Lagerung von Manöver- und pyrotechnischer Munition bestehenden Pflichtverletzungen. Zwar sind diese Pflichtverletzungen nicht dadurch charakterisiert, dass sich ein Soldat in [X.] vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines [X.]ienstherrn vergreift, weil es hier sowohl an einer Zueignungsabsicht als auch an einem dauerhaften Entzug der dienstlichen Nutzung durch Verbringung in die private Sphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris [X.]n. 46) fehlt. Gleichwohl sind sie wegen eines vergleichbaren Gewichtes grundsätzlich mit derselben [X.] zu sanktionieren. [X.]as Gewicht dieser Pflichtverletzungen wird nämlich dadurch bestimmt, dass ein Befehl über die sachgemäße Lagerung von besonders gefahrträchtiger Munition missachtet wurde. [X.]ie Verletzung der Gehorsamspflicht ist je nach Schwere des Verstoßes mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer [X.]ienstgradherabsetzung zu ahnden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 2 [X.] 27.06 - BVerwGE 129, 181 [X.]n. 85 und vom 23. Juni 2011 - 2 [X.] 21.10 - [X.] 449 § 7 [X.] Nr. 56 [X.]n. 49 m.w.N.). [X.]abei ist das disziplinare Gewicht eines Ungehorsams umso höher, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames [X.]echtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 [X.] 7.14 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 48 [X.]n. 51 ff. m.w.N.). Eine solche Gefahrenlage besteht bei der unsachgemäßen Lagerung von Munition, die nach der Einschätzung des sachkundigen Zeugen S der Gefahrenklasse 1.3 zuzuordnen ist. Schon bei nur fahrlässigen Verletzungen von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Munition ist ein Beförderungsverbot Ausgangspunkt der [X.] (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 2 [X.] 20.12 - juris [X.]n. 60). [X.]er schwereren Schuldform des Vorsatzes ist [X.]echnung zu tragen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der frühere Soldat für einen Teil der Pflichtverletzungen einen ihm anvertrauten [X.] missbraucht hat. [X.]enn dieser Umstand bezieht sich nicht auf den Schwerpunkt des [X.]ienstvergehens. [X.]er anvertraute [X.] wurde zudem nicht eingesetzt, um dem [X.]ienstherrn Eigentum oder Vermögen dauerhaft zu entziehen, sodass keine Vergleichbarkeit mit dem Zugriff auf [X.] oder einem Tankkartenbetrug zulasten des [X.] mit einer anvertrauten Tankkarte besteht. Zudem betrifft er die Pflichtverletzungen, wegen derer ein gewichtiger [X.] in der verminderten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten besteht. [X.]amit ist diesem Umstand erschwerend auf der zweiten Stufe der [X.] bei der Bestimmung des Ausmaßes der [X.]egradierung [X.]echnung zu tragen.

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.]egelmaßnahme eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn bei der [X.], die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, hinsichtlich des [X.]isziplinarmaßes ein Spielraum besteht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 11.14 - juris [X.]n. 52 m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen ist weder, wie vom früheren Soldaten beantragt, von der Art der [X.]isziplinarmaßnahme noch, wie vom [X.]wehrdisziplinaranwalt beantragt, von dem Ausmaß der [X.]egradierung abzuweichen, sodass beide Berufungen zurückzuweisen sind.

Zur Bestimmung der konkret tat- und schuldangemessenen [X.]eichweite der [X.]ienstgradherabsetzung sind die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der [X.] noch nicht berücksichtigten erschwerenden Aspekte, hier vor allem die gravierende Pflichtverletzung durch das Eindringen in das Büro des Vorgesetzten mittels des anvertrauten [X.]s und die Fertigung von Kopien aus [X.] auch eines Kameraden, den mildernden Aspekten in der Person und Führung des früheren Soldaten und die verminderte Schuldfähigkeit bei einem Teil der Pflichtverletzungen gegeneinander abzuwägen.

Maßnahmemildernd ist darüber hinaus die Verfahrensdauer einzustellen.

Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EM[X.]K darstellt, begründet einen [X.] bei solchen [X.]isziplinarmaßnahmen, die wie die [X.]ienstgradherabsetzung der Pflichtenmahnung dienen. [X.]enn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 [X.] 2.02 - [X.] 2004, 83 ff. und juris [X.]n. 18; vom 26. September 2006 - 2 [X.] 2.06 - BVerwGE 127, 1 <32>; vom 13. März 2008 - 2 [X.] 6.07 - juris [X.]n. 116; vom 22. Oktober 2008 - 2 [X.] 1.08 - juris [X.]n. 122; vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 6 [X.]n. 47, vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - juris [X.]n. 39 f. m.w.N. sowie vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - juris [X.]n. 62).

Ob die [X.]auer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des [X.]echtsstreits für den Betroffenen (EGM[X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - juris [X.]n. 36). Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und es ist nicht auf feste [X.]vorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen, unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - BVerwGE 147, 146 <154> [X.]n. 29). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 EM[X.]K zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an [X.]echt und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - BVerwGE 147, 146 [X.]n. 42). Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Es kann offen bleiben, ob die Verfahrensdauer eines [X.]isziplinarverfahrens ab der förmlichen Einleitung zu berücksichtigen ist (so EGM[X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - V - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 LS) oder wegen der [X.]egelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] erst ab Einreichung der [X.] beim [X.].

Nachdem im März 2009 konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen des früheren Soldaten bekannt wurden, ist durch Vorgesetzte und die [X.] in diesem Verfahren kontinuierlich und ohne nicht durch [X.] gerechtfertigte Verzögerungen ermittelt worden. Es sind truppendienstgerichtliche [X.]urchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse beantragt und umgesetzt, zahlreich [X.] gesichtet, erfasst und überprüft, Zeugen angehört und auch der frühere Soldat selbst mehrfach vernommen worden. [X.]ie Ermittlungen wurden auch dadurch verlängert, dass der frühere Soldat wegen des Aufenthaltes in der Fachklinik nach dem Alkoholentzug nicht durchgehend uneingeschränkt für Vernehmungen zur Verfügung stand. [X.]ie Ermittlungen erstreckten sich auch auf seine Alkoholerkrankung. [X.]em früheren Soldaten musste rechtliches Gehör zu Ermittlungsergebnissen gewährt werden. Anfang [X.]ezember 2010 wurde die [X.] an das [X.] übersandt.

Beim [X.] konnte das Verfahren dann allerdings nach der Zustellung der [X.] und dem Eingang einer Stellungnahme des früheren Soldaten fast vier Jahre lang nicht weiter gefördert werden. Erst Mitte Oktober 2014 war dort eine Hauptverhandlung möglich. [X.]ies mag der gerichtsbekannt hohen Belastung der [X.]e geschuldet sein und ist dann dem Vorsitzenden der Kammer nicht vorwerfbar. Hierin begründete [X.] sind allerdings dem Staat zuzurechnen und rechtfertigen es nicht, einen Soldaten länger als nötig den Belastungen eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens auszusetzen. [X.]as [X.]isziplinarverfahren hatte schon deswegen für alle Beteiligten hohe Bedeutung, weil ein schweres [X.]ienstvergehen und eine gravierende Maßnahme mit Auswirkungen auf das Amt des Soldaten in [X.]ede stand. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Vorbereitung einer Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich bringt, wäre dieser in einem "mehrmonatigen Gestaltungszeitraum" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - BVerwGE 147, 146 [X.]n. 53 f.) zu bewältigen gewesen. [X.]anach hätten der Anspruch auf eine Erledigung des Verfahrens in angemessener [X.] und das Beschleunigungsgebot aus § 17 Abs. 1 [X.] eine Terminierung geboten. Hier war aber erst Mitte Oktober 2014 die abschließende Verhandlung möglich. Mithin steht hier eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens um einen mehrjährigen [X.]raum in [X.]ede.

In Abwägung der erschwerenden Aspekte mit den mildernden unter Einbeziehung der überlangen Verfahrensdauer ist die Herabsetzung um einen [X.]ienstgrad tat- und schuldangemessen.

Anders als vom früheren Soldaten vorgetragen, gebieten die mit einer Herabsetzung im [X.]ienstgrad für ihn und seine Ehefrau - als zukünftige Witwe - verbundenen finanziellen Nachteile keine noch darüber hinausgehende Milderung der [X.]isziplinarmaßnahme. Sie mildernd zu berücksichtigen ist unzulässig, weil dies auf eine Kompensation von Auswirkungen einer [X.]isziplinarmaßnahme hinausliefe, die der Gesetzgeber als sanktionstypische Folge in seinen Willen ausdrücklich aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2014 - 2 [X.] 3.13 - juris [X.]n. 45 m.w.N.).

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2 [X.]. Gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 [X.] war der frühere Soldat von der Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Meta

2 WD 13/15

19.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 16. Oktober 2014, Az: S 1 VL 17/10, Urteil

Art 6 MRK, Art 97 Abs 1 GG, § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 11 Abs 1 SG, § 12 S 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 91 Abs 1 S 3 WDO, § 21 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 2 WD 13/15 (REWIS RS 2016, 11157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11157

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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