Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 5 StR 319/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2518

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5 StR 319/08 [X.]BESCHLUSS vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der An-geklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe verurteilt [X.] ist, sowie b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und im [X.]2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie wegen Vornahme exhibitionistischer Handlungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Be-leidigung, schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wurde ferner wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Besitzes kinderpornografischer Schriften sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das [X.] hat zudem einen Laptop des Angeklagten eingezogen und Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit bleiben Schuld- und Einzelstrafaussprüche sowie die zweite Gesamtstrafe und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen, [X.] auch sämtliche Feststellungen zur Person des Angeklagten, aufrechter-halten. 2 1. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe [X.] sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 174 Abs. 4 Nr. 1 StGB [X.] hat sich das [X.] durch die [X.] der elf Jahre alten Zeugin

K. von der Täterschaft des Ange-klagten überzeugt. Der Schuldspruch hat in diesem Fall keinen Bestand, weil das [X.] eine im Ansatz akzeptierte [X.] nicht erschöp-fend ausgewertet hat (vgl. [X.], 150, 152; 2006, 925, 928; [X.] NStZ 2007, 505, 506). Das [X.] hat Bekundungen der damaligen Freundin des Ange-klagten —als richtig unterstelltfi ([X.]), dass der Angeklagte sie gegen 12:05 Uhr mit dem PKW an ihrer Arbeitsstelle abgeholt hatte und nach einer 15 Minuten dauernden Fahrt zu dem etwas außerhalb [X.] gelegenen Marktkauf gefahren sei, wo sie einen 30 bis 35 Minuten dauernden Einkauf getätigt hätten. Dessen Bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem Beleg um 13:17 Uhr per ec-Karte, die Belastung des Kontos des Angeklagten um 13:29 Uhr ([X.]). Das [X.] sieht in der Differenz von 20 Minuten zwischen dem Ende des Einkaufs, wie ihn die Zeugin geschildert hat (12:50 bis 12:55 Uhr), und dem durch den Zahlungsbeleg ausgewiesenen Zeitpunkt 3 - 4 - (13:17 Uhr) einen Zeitraum, den der Angeklagte zur Tatausführung genutzt hat ([X.] f.). Diese Beweisführung lässt [X.] abgesehen von näheren Überlegungen zum Aufenthalt des Angeklagten beim Bezahlvorgang [X.] schon außer [X.], dass es angesichts des [X.] um 12:50 Uhr ausgeschlossen [X.], dass der Angeklagte zur Tatzeit —kurz vor 13:00 [X.] ([X.]) an dem nicht offensichtlich in unmittelbarer Nähe des [X.] befindlichen Tatort erscheinen konnte. Darüber hinaus hat das [X.] den Beweis-wert der elektronisch erstellten Zahlungsbelege nicht ausgeschöpft (vgl. auch [X.], 108, 109). Eventuell hätten freilich auch die Zeitangaben der Zeugin, der mehr als zwei Jahre zurückliegende Einkauf habe 30 bis 35 Minuten gedauert, kritischer bewertet werden müssen. Von alldem war das [X.] nicht etwa durch die besondere Qualität der Aussage der Belastungszeugin enthoben. 4 5 2. [X.] bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der Wegfall eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Maßregel der [X.]. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Umfang der Anrechnung einer vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage im Tenor zu bestimmen (vgl. BGHSt 36, 378). [X.]
[X.]

Meta

5 StR 319/08

05.08.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 5 StR 319/08 (REWIS RS 2008, 2518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2518

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