Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 4 StR 470/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2348

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[X.] vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 7. September 2010 u. a. ausgeführt: 2 —Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass die Kammer bei der [X.] die Vorschrift des § 46 b StGB unerörtert gelas-sen hat. Nach den Feststellungen konnte nach weiteren Ermittlun-gen, insbesondere den Angaben der Angeklagten und des Mitan-geklagten S. in ihren polizeilichen Vernehmungen, der [X.] - klagte [X.]am 22. September 2009 vorläufig festgenommen werden ([X.]). Die Kammer ist [X.] wie sich aus der Strafzu-messung im engeren Sinne ergibt [X.] von einem hohen Aufklä-rungsbeitrag der Angeklagten ausgegangen ([X.]). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Kammer den vertypten [X.] des § 46 b StGB (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 b Rn. 5) übersehen hat. Aus dem Umstand, dass die Kam-mer bei der [X.] das Vorliegen gesetzlich vertypter Milderungsgründe verneint hat ([X.]), kann vorliegend nicht auf die Prüfung der genannten Vorschrift geschlossen werden. Denn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hätte die [X.] der ausdrücklichen Erörterung bedurft. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Da nur noch über eine Erwachsene neu zu verhandeln ist, kann die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen wer-den (BGHSt 35, 267).fi Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. 3 Ernemann [X.] Roggenbuck [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 470/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 4 StR 470/10 (REWIS RS 2010, 2348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2348

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