Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 469/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8285

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 469/13

vom
29. Januar 2014

in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar 2014 gemäß §
349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ([X.] und in einem weiteren Fall des Versuchs zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiervon wurden zwei Monate als vollstreckt erklärt.

Sämtliche Taten stehen im Zusammenhang mit internationalem Handel mit hochwertigen Neufahrzeugen. Allen Fällen liegt im [X.] zu Grunde, dass der Angeklagte für die von ihm geführte A.

in Umsatzsteuervoranmeldun-gen Vorsteuern aus [X.] mit [X.] geltend gemacht hatte, denen keine Fahrzeuglieferungen der rechnungsausstellenden Unternehmen zu Grunde lagen. Zudem hatte der Angeklagte, von einem Fall abgesehen, bei Fahrzeuglieferungen an [X.] Fahrzeughändler im Be-nehmen mit diesen die [X.] nicht auf diese, sondern auf 1
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Scheinabnehmer ausgestellt und sich zu Unrecht auf die Steuerfreiheit inner-gemeinschaftlicher Lieferungen berufen.

Insgesamt machte der Angeklagte unberechtigt Vorsteuern aus mehr als 200 Scheinrechnungen geltend. Soweit die Taten vollendet wurden, belief sich
der durch den Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen entstandene [X.] zusammen auf rund 1,4 Mio.
Euro und der Gesamtsteuerschaden auf rund 2,6 Mio.
Euro.

Die auf die näher ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis erfolglos.

II.

Näher auszuführen ist lediglich Folgendes:

1. Einige der von der [X.] als Scheinrechnungen bewerteten Fahr-zeugrechnungen waren von Firmen ausgestellt, deren Geschäftsführer der Zeuge G.

w.

-

fir

Dem liegt Folgendes zugrunde:

Den Vertragshändlern war es von den Fahrzeugherstellern untersagt, [X.] geführte A.

die Fahrzeughersteller den Vertragshändlern überließen. Dementsprechend 3
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war es dem Angeklagten nicht möglich, für die A.

Neufahrzeuge von Vertragshändlern zu erwerben.

Um dies zu umgehen, hatte G.

Fahrzeuge nach vom Angeklag-ten vorgegebenen Ausstattungsmerkmalen ausgesucht und im Namen einer

das hierfür erforderliche Geld hatte ihm der Angeklagte zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Bei Lieferung des Fahrzeugs überließ G.

das Fahrzeug dem Angeklagten für die A.

und erteilte unter dem Namen der entspre-chen

firma.

eine Rechnung mit Umsatzsteu-erausweis (Rechnungen lfd. Nummern 3 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 15 der tabellarischen Darstellung, [X.]).

Ob und ggf. inwieweit die jeweiligen [X.] Kenntnis vom [X.] und seinen Absprachen mit G.

gehabt hatten, ist nicht festgestellt.

b) Die [X.] hat diese Rechnungen als Scheinrechnungen angese-

g-a-Firmen gegenüber den [X.]n im eigenen Namen aufgetreten sind, hat die [X.] demgegenüber nicht als maßgeblich erachtet. Der Sache nach hat die [X.], ohne diesen Ausdruck zu verwenden, die von
dem Zeugen G.

vertretenen Firmen err-

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a-
h-nicht etwa deshalb nicht selbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig, weil er [X.] verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Februar 2009 -
V [X.], Urteil vom 9. April 2013 -
1 [X.], [X.], 2449
mwN; [X.], Urteil vom
26. Juni 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 153 mwN). Dementsprechend kann es

Urteil vom 12. Mai 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 1326 Rn. 21; vgl. auch Korn in [X.], UStG, 12. Aufl., § 2 Rn. 40 ff.).

[X.] (wie auch zivilrechtlich) unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abge-schlossen sind, also die Vertragsparteien [X.] oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwi-schen ihnen eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.], Urteile vom 9. April 2012 -
1 [X.], [X.], 2449; vom 22. Mai 2003 -
5 [X.], [X.]R UStG § 2 Unternehmer 4, jeweils mwN).

a) Gemessen hieran ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die unter Ein

n-gen insgesamt ernst gemeint waren. Hierfür könnte sprechen, dass die Einbin-

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u-widerlief (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 8. Februar 2011 -
1 StR 24/10, [X.]R UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1 mwN, vgl. auch [X.], Urteil vom 22.
Mai 2003 -
5 [X.], [X.]R UStG § 2 Unternehmer 4).

Anders könnte es sich dann verhalten, wenn die ursprünglichen Verkäufer von den Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G.

Kenntnis hatten. Diese Möglichkeit hat die [X.] nicht erkennbar erwogen, ebenso wenig, wie sie etwaiges Wissen der Verkäufer behandelt hat.

3. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Selbst wenn sich nämlich der Schuldumfang im Hinblick auf den Vorsteuerabzug aus den genannten [X.], damit also um insgesamt rund 78.000 Euro verminderte, beträfe dies allenfalls jeweils nur einen geringfügigen Anteil der im jeweiligen [X.] hinterzogenen Steuern; die für die Strafzumessung wesentliche Grö-ßenordnung des [X.] bliebe jeweils unberührt.
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Auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen der [X.] kann der Senat daher ausschließen, dass diese gegebenenfalls geringere Ein-zelstrafen verhängt hätte.
Raum Wahl Rothfuß

Jäger Radtke
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Meta

1 StR 469/13

29.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 469/13 (REWIS RS 2014, 8285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8285

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 586/12

V R 25/10

1 StR 24/10

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