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PDF anzeigen [X.] [X.]/09vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Teil-urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2009 - 20 U 1551/09 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: [X.] Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erklärung vom 9. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C.
KG in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt wurde - dem von der [X.] zu 3, der Komplementärin der [X.], herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und [X.] - 3 - [X.]" vorgenommen. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risi-kos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den er-wünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die [X.]
Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zah-lungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen von 26,3 %, das sind 13.446,97 •. Der Kläger hat neben der Treuhandkommanditistin deren [X.], den [X.] zu 2, die Beklagte zu 3 und deren Geschäftsführer, den [X.] zu 4, und den [X.] zu 5, neben dem [X.] zu 4 Gesellschaf-ter der Komplementärin und seinerzeit zugleich Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der [X.] T. mbH (im Folgenden: [X.]), auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 40.238,67 • nebst Zinsen in Anspruch genommen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprü-che aus der Beteiligung. 2 Das [X.] hat dem Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 1 entspro-chen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist über das Vermögen der [X.] zu 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das [X.] hat durch Teilurteil die Berufungen der [X.] zu 1 und des [X.] in Bezug auf die [X.] zu 2, 4 und 5 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen begehren die Beklagte zu 1 die [X.] der Klage und der Kläger - nach Rücknahme seines Rechtsmittels ge-genüber dem [X.] zu 2 - auf deliktsrechtlicher Grundlage die Verurteilung der [X.] zu 4 und 5. In Bezug auf die Beklagte zu 1 ist das [X.] - 4 - fahren nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, nachdem durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 30. Juli 2010 und 5. August 2010 ein vorläufiger Insol-venzverwalter bestellt und der [X.] zu 1 ein allgemeines Verfügungsver-bot auferlegt worden ist. I[X.] 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision des [X.] liegen im Streitfall nicht mehr vor. Denn der [X.] hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) im Einzelnen dazu Stellung ge-nommen, welche Anforderungen an den Vorsatz für die Annahme eines [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu stellen sind. Die von der Revision gewünschte Überprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. 4 2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 5 a) Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der [X.] zu 4 und 5, weil es an hinreichendem Vortrag und Beweis für den erforderlichen Vorsatz fehle. Der Einwand der [X.], sie seien davon ausgegangen, dass der Ge-samtbetrag der im Investitionsplan ausgewiesenen [X.] nicht über-schritten werde und dass lediglich im Prospekt vorgesehene und auch [X.] Leistungen vergütet würden, sei nicht widerlegt. Da es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verpflichtung, über die Abweichung einzelner Budgetpos-ten vom Investitionsplan aufzuklären, zur [X.] [X.] im [X.] noch nicht gegeben habe, die [X.] außerdem fachkundigen Rechtsrat eingeholt hätten und bis zur Entscheidung des [X.] 6 - 5 - vom 29. Mai 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1129) in einer Vielzahl von Ge-richtsentscheidungen die in Rede stehende Aufklärungspflicht verneint worden sei, fehle es jedenfalls an der subjektiven Tatseite eines Anlagebetrugs be-ziehungsweise einer vorsätzlichen Beihilfe dazu und einer vorsätzlichen sitten-widrigen Schädigung. b) Diese Beurteilung wird von der Revision nur insoweit angegriffen, als es um die unterlassene Aufklärung über die personelle und kapitalmäßige [X.] der [X.] mit der Komplementärin in der Person des [X.] zu 5 geht. Die Revision beanstandet insoweit die Zugrundelegung eines unrich-tigen [X.]. Da es um die Verletzung eines strafrechtlichen Schutzge[X.] gehe, sei die sogenannte Schuldtheorie anzuwenden, nach der nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum den Täter entlaste. In dieser Beziehung habe das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Da der [X.] in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 befunden habe, ein [X.] habe nicht ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, dass die der [X.] gewährten [X.] für die Anleger ohne Interesse seien ([X.], aaO Rn. 41), könne ein Irrtum der [X.] zu 4 und 5 nicht unvermeidbar sein. Dass sie insoweit unter Offenlegung der Fakten Rechtsrat eingeholt [X.], sei von ihnen nicht einmal behauptet worden. 7 Diese Überlegungen stellen die angefochtene Entscheidung nicht in [X.]. 8 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend bezieht sich die Revision auf die Rechtsprechung des [X.], wonach im Zivilrecht zum Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen [X.] - 6 - [X.] ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§ 17 StGB; vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1984 - [X.], NJW 1985, 134, 135 m.w.[X.]). [X.]) Im vorliegenden Fall ging es um die bis zum [X.]surteil vom 29. Mai 2008 ([X.] aaO) noch nicht behandelte und vom Kläger auch erst danach aufgeworfene Frage, ob die mit der Komplementärin bestehende Verflechtung der [X.] und die mit ihr verknüpften [X.] auch dann prospektpflichtig sind, wenn der Prospekt über die der Komplementärin gewähr-ten [X.] hinreichend und zutreffend aufklärt (vgl. hierzu [X.]surteil vom 15. Juli 2010 - [X.], [X.], 1641 Rn. 11-14) und die der [X.] gewährten [X.] betragsmäßig in diesen enthalten sind. Der [X.] hat diese von ihm bejahte Frage in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (aaO Rn. 25) und 12. Februar 2009 ([X.]/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 25) zunächst nur knapp behandelt und gegen erhobene Einwände in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], aaO Rn. 23-25) eingehend hierzu Stellung genommen. 10 Der [X.] hat offen gelassen, ob insoweit das Verschweigen einer nachteiligen Tatsache im Sinne des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt und der objektive Tatbestand dieser Norm erfüllt ist (Urteil vom 15. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 36). Er hat sich auch nicht näher dazu geäußert, ob dem dorti-gen [X.], der die Angabe für nicht prospektpflichtig gehalten hatte, ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum unterlaufen ist. Auch wenn man - was nicht zweifelsfrei ist - von einem Verbotsirrtum ausgeht, hält der [X.] einen entsprechenden Irrtum der [X.] für unvermeidbar. Nach den [X.] 11 - 7 - gen des [X.] haben die [X.] fachkundigen Rechtsrat einge-holt. Auch wenn sich die dieser Feststellung zugrunde liegende Behauptung der [X.] weitgehend darauf bezog, dass der Prospekt mit Beratung von [X.] fachkundigen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern herausgege-ben worden, und die Beratung nicht gezielt die hier in Rede stehende Frage zum Gegenstand hatte, entschuldigt dies die [X.] hinreichend. Zwar [X.] sie - der Beklagte zu 4 als Geschäftsführer der Prospektherausgeberin und der Beklagte zu 5 nach dem Vorbringen des [X.] als möglicher Hintermann - eine Verantwortung für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Prospekts. Als juristische Laien hatten sie aber vor dem Hintergrund der Einschaltung von Be-ratern und des seinerzeitigen Stands der Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass anzunehmen, sie müssten, um sich nicht strafbar zu machen, über Son-dervorteile der [X.] informieren, die vollständig in den prospektierten Son-dervorteilen der Komplementärin enthalten waren und daher - bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise - von den Anlegern zur
- 8 - Kenntnis genommen werden konnten. Dass sie eine darüber hinausgehende Kenntnis gehabt hätten, zeigt die Revision nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2008 - 22 O 13679/08 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2009 - 20 U 1551/09 -
Meta
28.10.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. III ZR 255/09 (REWIS RS 2010, 1903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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