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5 StR 621/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs.
4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Die vom [X.] für die festgestellte rechtsstaatswidrige [X.] angeordnete Kompensation in Form einer Anrechnung von nur drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe ist nicht ausreichend. Das [X.] hat eine weitere verzögerliche Sachbearbeitung bis zur Erhe-bung der Anklage und während der Anhängigkeit der Sache beim Amtsge-richt nur unzureichend berücksichtigt. Eine Verfahrensdauer von mehr als viereinhalb Jahren erfordert angesichts der nicht allzu schwierigen Beweisla-ge eine höhere Anrechnung. Diese setzt der Senat, um eine weitere [X.] des Verfahrens zu vermeiden, selbst auf sechs Monate fest.
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Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, von einer vollständigen Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten abzusehen.
[X.] Schneider
Dölp König
2
Meta
23.01.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 5 StR 621/12 (REWIS RS 2013, 8765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8765
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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