Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 4 StR 534/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6853

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 534/12
vom
9. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am
9.
April 2013 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Essen vom 24.
September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu Fall
II.
2 der Urteilsgründe (Verschaffen eines falschen amtlichen [X.]) bemerkt der [X.] ergänzend:
Soweit das [X.] darauf abstellt, dass der Angeklagte, der [X.] Staatsangehöriger ist, sich einen total gefälschten [X.] Personalausweis in
-
2
-

Belgien in der Absicht verschafft hat, seinen illegalen Aufenthalt in der [X.] zu verschleiern, bestehen Bedenken im Hinblick auf die [X.] (§
7 Abs.
2 Nr.
2 StGB). Dadurch wird jedoch die [X.] wegen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises
nicht in Frage gestellt. Denn nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner in Essen
erfolgten
Festnahme im Besitz des gefälschten [X.]
Ausweises, den er zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchen wollte. Damit hat er
jedenfalls die Tathandlung
des im Sinne
von §
276 Abs.
1 Nr.
2 StGB im Inland verwirklicht
(vgl. [X.] in LK-StGB,
12.
Aufl.,
§
276 Rn.
11).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Reiter

Meta

4 StR 534/12

09.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 4 StR 534/12 (REWIS RS 2013, 6853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6853

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