Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 3 StR 471/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3431

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[X.]/00vom22. Februar 2001in der [X.] versuchter Bestimmung eines Jugendlichen zum unerlaubten [X.] mit [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat: Die Rüge, die Beweisanträge vom 26. Mai 2000 Nr. 4 und 5 seiennicht verbeschieden worden, ist bereits nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOgenügenden Form erhoben worden. Denn im [X.] 11. September 2000 wird hierzu lediglich der Inhalt der angeblich in [X.] gestellten Anträge mitgeteilt. Die Revision verschweigt [X.], daß sich die nicht behandelten "Beweisanträge" in Maschinenschrift undohne Unterschrift auf der Rückseite von Papierbögen befinden, auf deren Vor-derseite der Verteidiger handschriftliche Beweisanträge geschrieben und - wiesonst bei von ihm gestellten Anträgen - mit seiner Unterschrift versehen hat.Dies könnte auf einen bloßen Entwurf hindeuten, dessen bislang unbeschrie-bene Rückseite vom Verteidiger in der Hauptverhandlung genutzt worden ist,einen handschriftlichen Beweisantrag zu fertigen. Dann ist aber zumindest un-- 3 -klar, ob sich der Protokollvermerk, wonach der Verteidiger die in der [X.] Anträge gestellt und verlesen hat, sich auch auf die auf der [X.] befindlichen, nicht unterschriebenen Textpassagen bezogen hat. [X.] durfte im Freibeweisverfahren geklärt werden, das die Unrichtigkeitdes [X.] ergeben hat. Damit bliebe die Rüge darüber hinausauch aus den vom [X.] genannten Gründen ohne Erfolg.[X.] Miebach [X.]Pfister von [X.]

Meta

3 StR 471/00

22.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 3 StR 471/00 (REWIS RS 2001, 3431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3431

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