Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. IV ZR 393/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4952

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 393/12
vom

11.
Juni 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 11. Juni 2014

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des
[X.]
gegen das Urteil der
14. Zivilkammer
des [X.] Saar-brücken
vom 13. November
2012
als unzulässig zu ver-werfen.

Die [X.]en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

Der
Kläger begehrt Rückabwicklung eines
Rentenversicherungs-vertrags. Den Antrag auf Abschluss des [X.] stellte er am 27. Dezember 2004 auf elektronischem Wege
"online".

Nachdem der Kläger ab Vertragsbeginn die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, wurde der [X.] beitragsfrei gestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2010 erklär-1
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te er unter anderem
den Widerspruch nach § 5a
[X.] a.[X.] und den [X.] gemäß § 355 BGB. Die Beklagte wickelte den [X.] den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.]. Er ist der Ansicht, dass die Informationen nach Nr. 1 lit. c) und i) sowie nach Nr. 2 lit. c) der Anlage zu § 48b [X.] a.[X.] ihm nicht in der nach § 48b Abs. 4 [X.] a.[X.] vorgeschriebenen, in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitgeteilt worden seien und trägt vor, ihm sei eine Reihe von Informationen überhaupt nicht er-teilt worden, demgemäß habe die Widerrufsfrist des § 48c Abs. 1 [X.] a.[X.] für ihn nicht zu laufen begonnen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], der die [X.] aufgrund des gemäß § 48c [X.] a.[X.] erklärten Widerrufs
weiterverfolgt.

Die Revision des [X.] ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§
542 Abs. 1, §
543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den ge-mäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB erklärten Widerruf zugelassen worden (§
543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, lie-gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der [X.]sentscheidung vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.] 196,
150) nicht mehr vor. Die Frage ist nunmehr im Sinne 3
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des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be-deutung ist entfallen, was auch die Revision zutreffend sieht. Der [X.] versteht die Revision so, dass sie sich auf diese Frage nicht erstreckt.

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prä-mienzahlungen mit [X.] enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, §
355 BGB
wi-derrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf [X.] Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit ab-trennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die [X.] selbst ih-re Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hin-sicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränk-ten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät ([X.], Beschluss vom 15. April 2014

[X.], juris Rn. 4 m.w.[X.]; vgl. auch [X.]surteil vom 17. Sep-tember
2008

IV [X.], [X.], 1524 Rn. 7 m.w.[X.]).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Widerrufserklärung
gemäß § 48c [X.] a.[X.] und ein nach §§
495, 355 BGB erklärter
Widerruf sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreit-stoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Wider-7
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rufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

[X.][X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt

worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2011 -
42 C 399/10 (10) -

LG [X.], Entscheidung vom 13.11.2012 -
14 S 18/11 -

Meta

IV ZR 393/12

11.06.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. IV ZR 393/12 (REWIS RS 2014, 4952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4952

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IV ZR 230/12

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