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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 145/14
vom
3. Juni
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
erpresserischen Menschenraubs
u.a.
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Juni
2014
gemäß §
154 Abs. 2, §
349 Abs.
2
[X.] beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Oktober 2013 wird das Verfahren
einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.d der Urteilsgründe we-gen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vor-sätzlicher
Körperverletzung"
verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, weiter in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-verletzung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen ver-suchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vor-sätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Nötigung"
unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 19.
April 2012
verhängten Einzelstrafen zu der [X.]
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heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt;
im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 28.
Mai 2014 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel nachträglich wirksam auf den Fall II.2.d der Urteilsgründe, in dem er wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt worden ist, beschränkt (§
302 Abs.
2 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., § 302 Rn.
29).
In Bezug auf diesen Fall stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen nach §
154 Abs.
2 [X.] ein.
Die danach verbleibende Überprüfung der Gesamtstrafe auf Sachrüge hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]). In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat im Blick auf die [X.] von fünf Jahren sowie die Anzahl und Höhe 2
3
-
4
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der weiteren Einzelstrafen aus, dass das [X.] ohne die entfallene [X.] auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
[X.] Franke
Bender
[X.]
Meta
03.06.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 4 StR 145/14 (REWIS RS 2014, 5125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5125
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