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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 176/06 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 19. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 538.199,95 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 542 Abs. 2 ZPO). 1 Die Auslegung des Abfindungsvergleichs vom 15. November 1999 ver-antwortet der Tatrichter. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich inso-weit nicht. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. 2 - 3 - Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im [X.] mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 1999 sind [X.], und zwar unabhängig davon, ob der angegebene Grund der Streitverkün-dung (§ 73 ZPO) solche Ansprüche überhaupt erfasste. Dass die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 - KG [X.], Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -
Meta
19.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. IX ZR 176/06 (REWIS RS 2007, 2771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2771
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