Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. 5 StR 289/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1615

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einerFreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die [X.] Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlagedas Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten bei Beginn der ge-walttätigen Einwirkung auf sein Opfer ausgeschlossen und eine alkoholbe-dingte erhebliche Verminderung, nicht indes einen Ausschluß der Schuldfä-higkeit des Angeklagten angenommen hat, hält nach dem [X.] 3 -menhang der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Prüfung stand. Anders [X.] es sich mit dem Rechtsfolgenausspruch.Die Begründung, mit welcher das [X.] die Anordnung einerMaßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt(§ 64 StGB) abgelehnt hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der [X.] wie vompsychiatrischen Sachverständigen zweifelsfrei festgestellt [X.] alkoholkrankeAngeklagte hat ohne jeden verständlichen Anlaß im Zustand [X.] erheblicher Enthemmung im Sinne von § 21 StGB eine besondersschwere Gewalttat begangen. Danach ist die vom Schwurgericht gebilligteWertung des Sachverständigen, es fehle an einer Gefahr künftiger erhebli-cher Straftaten des Angeklagten infolge seines Hanges, nicht verständlich.Die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr kann allein durch die Anlaßtatbegründet werden (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 [X.] Gefährlichkeit 2; [X.],Beschluß vom 11. März 1997 [X.] 5 StR 29/97 [X.] ; [X.]/[X.], [X.]. § 64 Rdn. 6); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als An-laßtat wird sie regelmäßig hinreichend belegt. In Ermangelung jeglichennachvollziehbaren Tatmotivs war hier auch aus dem eher unauffälligen Vor-leben des Angeklagten nichts anderes herzuleiten. Der weitere Hinweis [X.], der Angeklagte biete [X.] keine nachvollziehbare [X.] Motivationfl für eine Entziehungskur, ist [X.] auch im Blick auf zu erwägendeMöglichkeiten einer maßgeblichen Motivationsstärkung im Rahmen der Be-handlung [X.] zu vage, um das Fehlen der für eine Unterbringung gemäß § 64StGB erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines [X.] ([X.] 91, 1) ausreichend zu belegen und die [X.] [X.] allein zu tragen.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die Strafe bei [X.] Unterbringung nach § 64 StGB niedriger hätte ausfallen können. [X.] insbesondere angesichts dessen, daß der Strafausspruch [X.] trotz desgravierenden Tatbildes [X.] seiner Begründung wegen nicht unbedenklich [X.] -Einem Täter wie dem Angeklagten, dem eine erhebliche Verminderung [X.] (§ 21 StGB) zugute zu halten ist, darf die bei [X.] Tat bewiesene Handlungsintensität, die auf diesen Zustand zurückgeht,nur eingeschränkt angelastet werden (vgl. [X.]R StGB § 21 [X.] Strafzumes-sung 17; [X.]/[X.] aaO § 46 Rdn. 19 und 22; jeweils m.w.N.). [X.] wegen besonderen Leidens des Opfers setzt[X.] wenn nicht etwa entsprechend gezieltes Verhalten des [X.] in Fragesteht [X.] regelmäßig voraus, daß das Opfer dabei mindestens teilweise [X.] gewesen ist, was sich hier ohne näheren Beleg nicht von [X.].Bei dieser Sachlage muß über Strafhöhe und Maßregel [X.] wiederumunter Zuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StGB) [X.] erneut tatrichter-lich verhandelt werden.[X.] Basdorf Tepperwien [X.]Brause

Meta

5 StR 289/00

18.07.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. 5 StR 289/00 (REWIS RS 2000, 1615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1615

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