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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. September 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zuständigeStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 13 [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich [X.] mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch betref-fend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Begründung des Tötungsvorsatzes ([X.]) ist vor demHintergrund des rechtsfehlerfrei festgestellten [X.] auch ohne Rücksichtauf den Grad der Enthemmung des Angeklagten ersichtlich nicht zu [X.] Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung derSchuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter [X.] 3 -unrichtigen Bestimmung der [X.]. Prinzipiell hatdas Schwurgericht die Bestimmung nach [X.], Tatzeit undfestgestelltem Nachtrunk unter gebotener Berücksichtigung des dabei unter-schiedlich anzuwendenden Zweifelssatzes zutreffend berechnet (vgl. [X.],Beschluß vom 24. August 1993 [X.] 4 StR 452/93). Indes hat das [X.] der Berechnung des abzuziehenden Nachtrunks versehentlich [X.] Beratung [X.] als Wert für die Alkoholmenge den des ermit-telten Alkohol-Volumens (224 ml) ungekürzt zugrunde gelegt ([X.]) undnicht zuvor die zur Ermittlung der maßgeblichen [X.] gebotene Um-rechnung durch Multiplikation des Volumenwertes mit einem Faktor [X.] 0,8 vorgenommen (vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 14;Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976 Seite 4 f.). [X.] Berechnung wäre eine [X.] nichtlediglich von 1,25 ›, sondern von annähernd 2 › in Betracht gekommen,die zudem schon wegen der ähnlichen Alkoholisierung des Opfers ([X.] 12)eher plausibel erscheint. Abgesehen von diesem Fehler hätte es sich auchanbieten können, den vom Angeklagten selbst [X.] nicht sehr präzise (vgl. [X.]. 14, 18) [X.] angegebenen Nachtrunk von einer Flasche [X.] als mögli-cherweise überhöht kritisch zu hinterfragen und eine Kontrollrechnung miteventuellen Angaben des Angeklagten zur Trinkmenge vor Tatbegehung(vgl. [X.] 17) zu versuchen.Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten schei-det ein Vollrausch aus. Auch im Blick auf die festgestellten [X.] ([X.] 27) läßt sich indes eine erhebliche [X.] seines Hemmungsvermögens bei Tatbegehung im Sinne des§ 21 StGB nach [X.] Bestimmung seiner Alkoholisierung nichtausschließen, ebensowenig eine deshalb mögliche Strafrahmenverschie-bung nach § 49 Abs. 1 StGB.3. Der neue Tatrichter sollte zwar bei einer erneuten strafschärfendenBerücksichtigung des naheliegend durch die dissoziale Persönlichkeit des- 4 -Angeklagten geprägten [X.] zurückhaltend sein, er wird aberdie zutreffend hervorgehobenen strafschärfenden Gesichtspunkte aus dem[X.] auch bei Bejahung des § 21 StGB, wenngleich nicht uneingeschränkt,strafschärfend zu berücksichtigenden [X.] massiven Tatbild und aus der Näheder Tat zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord ([X.] 31)wiederum erheblich erschwerend zu berücksichtigen haben.Auch über die Verhängung eventueller Maßregeln nach §§ 63, 64 StGBwird [X.] ohne daß das Urteil insoweit für sich Anlaß zu durchgreifenden sach-lichrechtlichen Bedenken gegeben hätte [X.] erneut mit sachverständiger Hilfezu befinden sein (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei werden für § 63 StGBauch die Grundsätze von [X.]St 44, 338 zu beachten sein. Ferner wird [X.] einer Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt(vgl. [X.] 91, 1) auf die in [X.]R StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4und bei [X.]/[X.] (aaO § 64 Rdn. 14 m. w. N.) genannten Argumentehingewiesen.[X.] Basdorf [X.]
Meta
14.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 5 StR 580/02 (REWIS RS 2003, 4934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4934
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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