Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2010, Az. 10 AZR 630/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 2924

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tarifauslegung - tarifliche Jahresarbeitszeit - Arbeitsverhältnis mit dem Erfüllungsort in Berlin-Ost


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2009 - 20 Sa 524/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen Jahresarbeitszeit.

2

Der Kläger ist seit 1985 bei der [X.] beschäftigt. Zum 1. April 1995 wurde er zur [X.]inheit [X.]nfrastrukturdienste [X.]/[X.] versetzt. Diese gehört zur Organisationseinheit [X.] ([X.]), welche ihren Sitz in der N ([X.]) hat. Bereichsleitung und Personalverwaltung sind dort angesiedelt. Der [X.]inheit sind neun Kantinen und Kasinos in [X.] und das [X.] in [X.] zugeordnet.

3

Der Kläger ist Mitglied der [X.]. Die ebenfalls tarifgebundene Beklagte wendete zunächst die [X.] der Metall- und [X.]lektroindustrie an. Dabei galt in den alten Bundesländern und in [X.] eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden und im Beitrittsgebiet eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden. Die Manteltarifverträge für die Metall- und [X.]lektroindustrie in [X.] und [X.] unterscheiden insoweit zwischen dem [X.] ([X.]) und dem [X.][X.] ([X.] und Land [X.] mit Ausnahme der Stadtbezirke [X.]).

4

Zumindest seit 2005 gelten für die Organisationseinheit [X.] die [X.] vom 28. September 1998 idF vom 23. Januar 2005 ([X.]) sowie der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Geltungsbereich der [X.] Sondervereinbarung vom 28. September 1998 idF vom 23. Januar 2005 ([X.]). Dieser verhält sich in § 2 über die regelmäßige Arbeitszeit wie folgt:

        

§ 2      

Regelmäßige Arbeitszeit           

        

1.    

([X.]) Die tarifliche Jahresarbeitszeit beträgt ohne Urlaub und Feiertage 1.575 Stunden.

                 

Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. ([X.])

                 

Für Arbeitnehmer, bei denen der Sitz des Arbeitsverhältnisses ([X.]rfüllungsort) in den neuen Bundesländern liegt, beträgt die tarifliche Jahresarbeitszeit 1.672 Stunden. Sollten in den dort geltenden Tarifverträgen der Metall- und [X.]lektro-[X.]ndustrie Änderungen vereinbart werden, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über die Frage der Art und Weise einer etwaigen Anpassung aufnehmen.

                 

…“    

5

[X.]ine tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.575 Stunden entspricht einer Wochenarbeitszeit von 35,8 Stunden, eine Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden einer solchen von 38 Stunden.

6

Der Kläger wurde zunächst in Kantinen in [X.] beschäftigt. Vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2006 wurde er als Gästekoch im [X.] eingesetzt. [X.]r war vom 1. April 2002 bis zum 1. April 2006 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Zum 1. Mai 2006 erfolgte eine erneute Versetzung in ein Kasino in [X.]. Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen hatte und zwischenzeitlich freigestellt worden war, wurde er seit dem 4. Dezember 2006 als Springer in der Funktion eines Küchenmeisters am Standort [X.] beschäftigt und vertrat seit April 2007 einen Arbeitnehmer im [X.].

7

Zum 1. September 2007 wurde der Kläger als [X.]rstkoch dorthin versetzt. Der Kläger erklärte mit seiner Unterschrift auf dem Versetzungsschreiben sein [X.]inverständnis hierzu. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. September 2007 teilte die Beklagte dem Kläger sein zukünftiges Monatseinkommen sowie eine regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden mit. Dieses Schreiben unterzeichnete der Kläger mit dem Vermerk: „bis zur Klärung der tarifrechtlichen Situation bezgl. des [X.] (Ost-West-[X.]) unter Vorbehalt“.

8

Die Beklagte beschäftigt in der [X.]inheit [X.] ca. 90 Arbeitnehmer, davon sieben im [X.]. Zwei Mitarbeiterinnen werden dort mit einer Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden beschäftigt. Mit zwei Mitarbeitern, denen zunächst auch eine Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden mitgeteilt worden war, einigte sich die Beklagte nach Klageerhebung auf eine Jahresarbeitszeit von 1.575 Stunden und mit einer weiteren Mitarbeiterin auf eine solche von 1.672 Stunden. Diese Mitarbeiterin ist inzwischen ausgeschieden. [X.]in Rechtsstreit über die im [X.] zu leistende Jahresarbeitszeit ist noch anhängig.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 2 [X.] betrage die tarifliche Jahresarbeitszeit auch am Standort [X.] in [X.] 1.575 Stunden, weil der Begriff der „neuen Bundesländer“ [X.] nicht einbeziehe. [X.]rfüllungsort seines Arbeitsverhältnisses sei der Sitz der [X.] in [X.]. Mit der Heranziehung zu einer Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass seine regelmäßige Jahresarbeitszeit über den 1. September 2007 hinaus 1.575 Stunden beträgt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, nach der Versetzung des [X.] in das [X.][X.] gelte tariflich eine Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Für den Kläger gilt nach der Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] seit dem 1. September 2007 eine tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden.

1. Der Arbeitsvertrag des [X.] verweist auf die einschlägigen tariflichen Bestimmungen und sieht zugunsten des [X.] keine vom [X.] abweichende günstigere Regelung der Arbeitszeit vor. Die Parteien haben keine Beschränkung des [X.] vereinbart. Sein erklärter Vorbehalt bezieht sich auf die Prüfung, welche tarifliche Jahresarbeitszeit an seinem neuen Arbeitsort gilt.

2. Nach der gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] anwendbaren Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] beträgt die tarifliche Jahresarbeitszeit ohne Urlaub und Feiertage für Arbeitnehmer, bei denen der Sitz des Arbeitsverhältnisses (Erfüllungsort) in den neuen Bundesländern liegt, 1.672 Stunden.

a) Die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] enthält eine tarifliche Regelung.

aa) Protokollnotizen können eigenständiger [X.]eil eines [X.]arifvertrags sein. Entscheidend ist, ob sie dem Formerfordernis eines [X.]arifvertrags nach § 1 Abs. 2 [X.] entsprechen ([X.] 4. April 2001 - 4 [X.] der Gründe, [X.]E 97, 263). Ihre tarifliche Wirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass sie in den [X.]ariftext selbst aufgenommen werden ([X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 124, 110).

bb) Die Protokollnotiz regelt die tarifliche Jahresarbeitszeit in dem bezeichneten [X.]arifgebiet. Sie enthält eine Inhaltsnorm und begründet eine schuldrechtliche Verpflichtung der [X.]arifvertragsparteien zur Aufnahme von Verhandlungen für den Fall, dass in den „dort geltenden“ [X.]arifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Änderungen vereinbart werden. Da in den [X.], in denen vorher die [X.] galt, nach den vom [X.] eingeholten [X.] keine Veränderungen vereinbart werden sollten, bedurfte es einer tariflichen Festschreibung der längeren Jahresarbeitszeit, weil sonst nach § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] flächendeckend die dort bestimmte kürzere Jahresarbeitszeit gegolten hätte.

cc) Der Kläger macht erstmalig in der Revisionsinstanz geltend, die Protokollnotiz sei nicht von beiden [X.]arifvertragsparteien unterzeichnet worden. Es bedarf jedoch keiner gesonderten Unterzeichnung der Protokollnotiz. Dass diese von den Unterschriften unter dem [X.]arifvertrag nicht umfasst ist, legt der Kläger nicht dar.

b) Für Arbeitsverhältnisse mit einem Erfüllungsort in [X.] gilt die in der Protokollnotiz bestimmte Jahresarbeitszeit. Soweit dort auf die neuen Bundesländer Bezug genommen wird, schließt dies [X.] mit ein. Dies ergibt die Auslegung der Protokollnotiz.

aa) Der Wortlaut „neue Bundesländer“ ist nicht eindeutig. Er kann so verstanden werden, dass damit nur die in Art. 1 Abs. 1 des [X.] genannten Länder [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.] gemeint sind, die als neue Länder zur [X.] hinzugekommen sind, während die 23 Ost- und Westbezirke von [X.] nach Art. 1 Abs. 2 des [X.] das rechtlich bereits existierende und damit nicht „neue“ Land [X.] gebildet haben. Denkbar ist aber auch ein Verständnis des Begriffs „neue Bundesländer“ iSv. „Beitrittsgebiet“. Nach dem [X.] ist nicht von „fünf“ neuen Bundesländern die Rede, vielmehr wird eine Zahl nicht genannt.

bb) Der tarifliche Gesamtzusammenhang zeigt, dass § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] nur zwischen den Gebieten mit einer tariflichen 35-Stunden-Woche und solchen mit einer tariflichen [X.] unterscheiden wollte. § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] regelt eine Erhöhung der Jahresarbeitszeit gegenüber den [X.] in den alten Bundesländern. Dies entspricht der [X.] zur [X.], wonach die Regelungen der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der unterfallenden Unternehmen und Unternehmensteile und damit dem Erhalt der Arbeitsplätze dienen sollen. Einer Erhöhung der Jahresarbeitszeit bedurfte es in den [X.] nicht, wo bereits längere tarifliche Arbeitszeiten galten. Dies war in den „neuen Bundesländern“ einschließlich [X.] im [X.] in [X.] und [X.] der Fall. Es ist fernliegend, dass vor dem Hintergrund der in der [X.] vereinbarten Zielsetzung für [X.] die Jahresarbeitszeit gesenkt werden sollte.

cc) Die Systematik der Bestimmung bestätigt diese Auslegung. Die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] verweist in Satz 2 auf die in Satz 1 geregelte tarifliche Jahresarbeitszeit und die „dort geltenden [X.]arifverträge“ und normiert eine Pflicht zur Aufnahme von Verhandlungen, wenn in diesen [X.]arifverträgen Änderungen vereinbart werden. Auch daraus folgt, dass die Protokollnotiz an die unterschiedliche [X.] bezüglich des Umfangs der Arbeitszeit und nicht an bestimmte Landesgrenzen anknüpfen wollte. Mit den „neuen Bundesländern“ bezeichnet die Protokollnotiz deshalb die neu hinzugetretenen [X.], in denen ansonsten tariflich die [X.] galt.

dd) Im Hinblick darauf bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte für eine [X.]ariflücke in Bezug auf [X.]. Das [X.] der [X.]arifverträge für die Metall- und Elektroindustrie für [X.] und [X.] bezieht [X.] ein. Deshalb gilt dort nach der Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] eine tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden.

c) Der Sitz des Arbeitsverhältnisses (Erfüllungsort) des [X.] iSd. Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] liegt seit dem 1. September 2007 in [X.] [X.].

aa) Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz stellt der [X.]arifvertrag nicht auf das Unternehmen, die Organisationseinheit oder den Betrieb ab, sondern auf den Ort, an dem die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sind.

bb) Der Ort der Arbeitsleistung ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB auch bei Arbeitsverhältnissen nach den Umständen des Einzelfalls und der Natur des Arbeitsverhältnisses ([X.] 3. Dezember 1985 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 1 [X.]arifverträge: Großhandel Nr. 5; [X.]/Preis 11. Aufl. § 611 BGB Rn. 650). Regelmäßig ist von einem einheitlichen gemeinsamen Erfüllungsort auszugehen. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat ([X.] 9. Oktober 2002 - 5 [X.] - zu I 2 c aa der Gründe, [X.] ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1).

cc) Der Kläger ist zum 1. September 2007 nach [X.] versetzt worden. Er ist dort nicht mehr - wie zuvor - nur als Springer tätig, sondern hat dauerhaft seine Arbeitsleistung in einem Gebiet zu erbringen, in dem die tarifliche Jahresarbeitszeit von 1.672 Stunden gilt.

dd) Soweit die Revision geltend macht, der Betriebsrat habe der Versetzung des [X.] nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Arbeitszeit nicht verändert wird, ergibt sich daraus nicht, dass die Versetzung unwirksam ist und der Erfüllungsort nach wie vor in [X.]-West liegt. Eine Zustimmung unter Bedingungen sieht § 99 [X.] nicht vor. Eine Zustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen des § 99 Abs. 2 [X.] legt der Kläger nicht dar.

3. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit einer tariflichen Jahresarbeitszeit von 1.575 Stunden ergibt sich nicht wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine bestimmte betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., zuletzt [X.] 17. März 2010 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22). Sofern der Arbeitgeber durch eine betriebliche Einheitsregelung abweichend vom [X.]arifvertrag eine kürzere Arbeitszeit festlegt, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch insoweit eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer und eine sachfremde Gruppenbildung.

b) Die Feststellungen des [X.]s lassen keinen Schluss auf eine vom [X.] abweichende Regelung der Beklagten in Bezug auf den Umfang der im Kasino [X.] zu leistenden Arbeitszeit zu. Eine solche Regelung hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht dargetan. Dagegen sprechen auch die zur Frage des Umfangs der Arbeitszeit im Kasino [X.] geführten Rechtsstreite und die dort tatsächlich in unterschiedlicher Höhe geleisteten Arbeitszeiten. Dies lässt eher den Schluss zu, dass die Beklagte die in [X.] geltenden tariflichen Bestimmungen zur Jahresarbeitszeit grundsätzlich anwenden will. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt deshalb nicht vor.

4. Soweit der Kläger erstmalig mit der Revision einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB geltend macht und behauptet, die Erhöhung der Jahresarbeitszeit sei aus Verärgerung über den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erfolgt, liegt darin in der Revisionsinstanz unzulässiger neuer Sachvortrag. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Berufung auf die tarifliche Arbeitszeit seitens der Beklagten eine Maßnahme iSd. § 612a BGB darstellt. Es steht auch nicht fest, dass die zulässige Ausübung des Widerspruchsrechts der tragende Grund, dh. das wesentliche Motiv für die Erhöhung der Jahresarbeitszeit durch die Beklagte war. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (st. Rspr., zuletzt [X.] 17. März 2010 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22).

II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Eylert    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Zielke    

        

    Beck    

                 

Meta

10 AZR 630/09

29.09.2010

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 17. Januar 2008, Az: 18 Ca 16771/07, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2010, Az. 10 AZR 630/09 (REWIS RS 2010, 2924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2924

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 92/12 (Bundesarbeitsgericht)

Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung - Differenzierung zwischen Beschäftigten im Tarifgebiet West und …


4 AZR 750/08 (Bundesarbeitsgericht)

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für außerhalb des Beitrittsgebiets beschäftigte Arbeitnehmer der neuen Bundesländer - Regelungslücke im …


4 AZR 268/09 (Bundesarbeitsgericht)

(Anspruch auf dynamische Anwendung der Tarifverträge eines anderen Tarifbereichs - arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag - …


3 Sa 1953/04 (Landesarbeitsgericht Hamm)


10 AZR 358/10 (Bundesarbeitsgericht)

Tariflicher Mehrarbeitszuschlag - Geld- und Werttransport Niedersachsen


Referenzen
Wird zitiert von

20 Ca 13429/15

3 Sa 467/18

3 TaBV 79/16

5 Sa 1487/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.