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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 132/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, dass nach Vorliegen der dienstlichen Äußerung der [X.] Richterin die Rüge der Verletzung des § 275 StPO jedenfalls un-begründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO ist. [X.] [X.]von [X.]
Meta
18.07.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 3 StR 132/06 (REWIS RS 2006, 2549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2549
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