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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten [X.]erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzu-lässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste. [X.] von [X.]
Meta
18.07.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 3 StR 182/06 (REWIS RS 2006, 2560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2560
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