Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 3 StR 182/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2560

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten [X.]erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzu-lässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 182/06

18.07.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 3 StR 182/06 (REWIS RS 2006, 2560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2560

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.