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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 441/06 vom
5. Dezember 2006 in der Strafsache
gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der Protokolle der polizeilichen [X.] des Angeklagten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhand-lung eingeführt worden ist. Denn das [X.] hat das Protokoll der richter-lichen Vernehmung des Angeklagten vom 6. August 2005 gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen, in der er den [X.] im Wesentlichen so schilder-te, wie bei den vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen, und auf diese Schilderung Bezug nahm ([X.]). Bereits diese Schilderung der Tat recht-fertigt die Verurteilung wegen Mordes, da sie die Mordmerkmale der Heimtü-cke sowie der Ermöglichung einer anderen Straftat belegt. Das Protokoll der richterlichen Vernehmung war verwertbar; der vorherigen Bestellung eines Pflichtverteidigers bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. [X.] [X.]von [X.]
Meta
05.12.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 3 StR 441/06 (REWIS RS 2006, 470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 470
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