Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 30 W (pat) 23/09

30. Senat | REWIS RS 2011, 6240

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "iMRS" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 035 865.3

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 26. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 14. November  2008 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

2

[X.]

3

für die Waren und Dienstleistungen:

4

"Auf Datenträgern gespeicherte oder herunterladbare Computer-Programme für Elektrosimulations-, Magnetfeldtherapie- und Lichttherapiegeräte; auf Datenträgern gespeicherte oder herunterladbare Computer-Software für Elektrosimulations-, Magnetfeldtherapie- und Lichttherapiegeräte; medizinische Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Magnetfeldtherapien, insbesondere ortsfestes [X.]s-System und tragbares [X.]s-System; medizinische Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Lichttherapien; medizinische Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Elektrostimulationstherapien; Zubehör für Apparate und Vorrichtungen der genannten Art, soweit in Klasse 10 enthalten; Magnetfeldresonanztherapie-Dienstleistungen eines Arztes, Elektrostimulationstherapie-Dienstleistungen eines Arztes, Lichttherapie-Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Gesundheitsberatung; Gesundheitspflege; therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung; Vermietung von medizinischen Geräten, insbesondere Elektrostimulations-, Magnetfeldresonanz- und Lichttherapiegeräten".

5

Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.] hat die Anmeldung als unmittelbar beschreibende und "extrem freihaltebedürftige" Sachangabe zurückgewiesen. "[X.]" sei für die beanspruchten Produkte ausschließlich eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung sowie der Beschaffenheit dienen könne. "[X.]" stehe für "[X.]" und werde im medizinischen Produktbereich tatsächlich und nachweisbar verwendet. "[X.]" werde daher als "[X.] [X.]" also "[X.]" oder "[X.]", die in irgendeiner Weise über das [X.] abgewickelt oder sonst in einer besonderen Weise mit dem [X.] in Zusammenhang gebracht werde, verstanden. Die Bedeutung des Buchstaben "i" für "[X.]" lasse sich einer ganzen Reihe vergleichbarer Begriffe entnehmen. Es ergebe sich eine Sachangabe für sämtliche Waren und Dienstleistungen in dem Sinne, dass diese mit "[X.]" oder "[X.]" zu tun hätten und einen [X.] zum [X.] aufwiesen, über das [X.] gesteuert und über das [X.] abgefragt werden könnten bzw. die entsprechende Software zur Steuerung und Durchführung dieser Vorgänge darstellten. Im übrigen gebe der Begriff "[X.]" Thema und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen an. Vor dem Hintergrund künftiger Entwicklungen - Überwachung und Abfrage medizinischer Daten über [X.] – bestehe ein hohes Freihaltebedürfnis.

6

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht belegbar, dass der Buchstabe "i" auf dem Gebiet der Medizin als Abkürzung für das [X.] verwendet werde. Es gebe zudem keine Verbindung zwischen den beiden Begriffen "[X.]" und "[X.]", da eine medizinische Behandlung mit Geräten über das [X.] bzw. an einem virtuellen Ort nicht vorgenommen würde. Es fehle auch an der inhaltlich beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Buchstabenfolge in Bezug auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen. Die Buchstabenkombination "[X.]" sei nicht gebräuchlich und stelle auch keine für die angesprochenen Verkehrskreise verständliche Abkürzung beschreibender Angaben dar. Es handle sich vielmehr um eine diffuse und damit schutzfähige Angabe, da sich eine Verbindung von [X.] und [X.] nicht unmittelbar ergebe, sondern allenfalls nach mehreren gedanklichen Schritten. Auf den Hinweis des Senats, dass "[X.]" als Fachabkürzung im Zusammenhang mit medizinischen Anwendungen von Magnetresonanz-Bildgebung und der Radiologie gebräuchlich sei, hat die Anmelderin ausgeführt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stünden in keinem Zusammenhang zur sog. "interventionellen Magnetresonanzspektroskopie", welche über ein bildgebendes Verfahren auch Eingriffe in den menschlichen Körper erlaube. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassten vielmehr solche aus dem Bereich der Magnetfeld-, Elektrostimulations- und Lichttherapie, wobei es sich um alternativmedizinische Behandlungsmethoden handle, bei denen weder eine bildliche Darstellung noch ein Eingriff in den Körper erfolge. Dieser Unterschied sei den angesprochenen Fachkreisen bekannt.

7

Die Anmelderin beantragt

8

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "[X.]" stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. [X.] [X.], 229 ([X.]) BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31 -34) – TDI).

Dabei ist der beschreibende Charakter von Abkürzungen auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn diese als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet werden, da eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Schutz ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen (vgl. [X.] GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) - [X.]; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38) - [X.]). Insbesondere ist ein beschreibender Charakter auch in Fällen anzunehmen, in denen die einzelnen unterschiedlichen (beschreibenden) Bedeutungen für einzelne Waren oder Dienstleistungen innerhalb angemeldeter Oberbegriffe jeweils einen eindeutigen (beschreibenden) Aussagegehalt vermitteln. Dagegen kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. [X.]/[X.] a. a. O. § 8 Rdn. 311 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Buchstabenfolge "[X.]" in ihrer Gesamtheit im betroffenen Waren- und Dienstleistungsgebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet wird.

Die angemeldete Bezeichnung besteht im Hinblick auf den Wechsel in Groß- und Kleinschreibung in dem Vokal "i" und der nachfolgenden Buchstabenfolge "[X.]" erkennbar aus diesen beiden Bestandteilen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird zwar der Bestandteil "[X.]" als Abkürzung für die Begriffe "[X.]" und "[X.]" verwendet. Die "[X.]" oder auch Kernspinresonanz-Spektroskopie wird eingesetzt zur Untersuchung der Struktur eines Biomoleküls oder des Gewebes eines Patienten und ist in der Medizin eines der wichtigsten Bildgebungsverfahren. Im Rahmen der sog. Telemedizin werden medizinische Bilder und Daten zwischen räumlich getrennten Stellen übertragen zur Ferndiagnose, Beratung oder Überwachung und können von einem Arzt über das [X.] abgerufen werden, um z. B. mit Kollegen interaktiv über Therapieempfehlungen zu diskutieren. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann die Buchstabenfolge "[X.]" allerdings nicht diese beschreibende Bedeutung haben, da gemäß Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der [X.] beansprucht sind. Bei dieser speziellen Therapiemöglichkeit findet jedoch die Spektroskopie als bildgebendes Diagnoseverfahren keine Anwendung. Es handelt sich vielmehr um eine Behandlung mit gleichbleibenden oder pulsierenden elektromagnetischen Feldern mit Hilfe von Magneten oder mit Strom betriebenen magnetischen Hilfsmitteln.

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch ein Verständnis der vereinzelt verwendeten Abkürzung "[X.]" für "interventionelle Magnetresonanzspektroskopie" im Zusammenhang mit minimalinvasiven Eingriffen nicht nahe liegend, da keine Waren und Dienstleistungen beansprucht sind, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Spektroskopie stehen.

Legt man die zweite mögliche  Bedeutung "[X.]" zugrunde (wobei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass es sich bei "[X.]" um eine gängige Abkürzung hierfür handelt), so mag dieser Bestandteil zwar einen mehr oder weniger beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen; bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. [X.], 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) kann aber ein ausschließlich beschreibender Charakter in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht angenommen werden. Durch die Voranstellung des Vokals "i" ergibt die angemeldete Buchstabenfolge "[X.]" keinen eindeutigen, verständlichen Gesamtbegriff, sondern bleibt in ihrem Aussagegehalt  als [X.] unspezifisch und vage. Es finden sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, den [X.] "i" in der Buchstabenfolge "[X.]" als Abkürzung für "[X.]" zu verstehen, da sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass "i" als übliche Fachabkürzung in diesem Sinne im vorliegenden medizinischen Bereich verwendet wird.

Der Einzelbuchstabe "i" findet sich in [X.] als Abkürzung für zahlreiche Begriffe unterschiedlicher Bedeutungen wie z. B.: Index, Information, Impuls, Input, Integral, Istwert (vgl. [X.], Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme, Band 1 S. 437; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung S. 295). Im medizinischen Bereich sind als Bedeutung der Abkürzung "i" genannt: (optisch) inaktiv, insolubilis (unlöslich), (chemisch) Iso- (vgl. Lexikon der medizinisch-wissenschaftlichen Abkürzungen, [X.], 4. Aufl. [X.]). Lediglich Im EDV- und IT-Bereich lässt sich der Vokal "i" als Abkürzung für [X.] nachweisen, ebenso aber auch als Abkürzung für die Begriffe "intelligent, interaktiv, informativ" (vgl. 25 (W) pat 28/07 - [X.] [auf der [X.]seite des BPatG]).

Aus der Vielzahl der möglichen Bedeutungen lässt sich daher für den medizinischen Bereich keine gebräuchliche Fachabkürzung mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so dass der Buchstabe "i" in Bezug auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen unspezifischen Aussagegehalt hat. Ein Verständnis des Buchstabens "i" als beschreibende Fachabkürzung für Interent scheidet schon deshalb aus, da sich im Bereich der [X.]stherapie keine Anwendungsmöglichkeiten in Verbindung mit dem [X.] ergeben. Aufgrund des unspezifischen Aussagegehalts handelt es sich um eine vage und unbestimmte [X.], die nicht geeignet ist, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu beschreiben. Es ergeben sich demnach keine sicheren Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an der Buchstabenkombination "[X.]".

2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. [X.] [X.], 228 Rn. 33 - [X.] (Vorsprung durch Technik); [X.], 220 Rn. 27 - BioID; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 138 Rn. 23 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]; [X.] 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608 - [X.]; [X.] 2004, 99 - Postkantoor; [X.], 411 - [X.]).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann ([X.] GRUR 2005, 417, 418 - [X.]; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 411 Rn. 9 - [X.]; [X.], 850 Rn. 19 - [X.]; [X.], 465, 468 - Bonus).

Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des [X.] von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. [X.] WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).

Damit kann Verbindungen von Buchstaben eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufweisen. Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruchten Waren bezogenen Einzelfallbeurteilung festgestellt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden können (vgl. [X.] GRUR 2002, 261, 262 - AC; [X.], 343, 344 - Buchstabe Z; [X.] Int 2008, 838, 839 (Nr. 25 - 30) - Buchstabe E; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. § 8 Rdn. 135 m. w. N). Aber auch wenn ein beschreibender Sinngehalt nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann die Unterscheidungskraft einer Buchstabenverbindung zu verneinen sein, sofern sie Buchstabenkombinationen entspricht, die in der einschlägigen Branche als Typenbezeichnung verwendet werden (vgl. [X.]/[X.] a. a. O. § 8 Rdn. 134 m. w. N.).

Der angemeldeten Bezeichnung "[X.]" kann kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es konnte auch keine Branchenübung dahingehend festgestellt werden, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen typenmäßig oder nach bestimmten Bezeichnungssystemen mit vergleichbaren Buchstabenkombinationen zu versehen.

Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereiches unmittelbar beschreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungseignung der Marke [X.] Verständnis der Bezeichnung "[X.]" (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 679 (Nr. 86) - PostKantoor; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch) sind nicht erkennbar geworden.

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 23/09

26.05.2011

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 30 W (pat) 23/09 (REWIS RS 2011, 6240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6240

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 503/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BCM" – teilweise Unterscheidungskraft - zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses


27 W (pat) 512/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "OTI" – Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis


33 W (pat) 39/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CTC" - teilweise Freihaltungsbedürfnis und fehlende Unterscheidungskraft -


28 W (pat) 11/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "EMDR-Therapeut (iT.)" – keine Löschung der Marke – Unterscheidungskraft – kein …


26 W (pat) 16/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "VRN" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.