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PDF anzeigen [X.] vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 wird als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 3. Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im [X.] eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor einer Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen. Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Ge-hör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der [X.] ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann ([X.], Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 [X.] m.w.N.). Liegen die Voraus-setzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein [X.] weder nach [X.] 3 - fachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; [X.], [X.] vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, [X.], 252 = wistra 2009, 283). Tepperwien Maatz Athing Ernemann
Mutzbauer
Meta
12.01.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. 4 StR 536/09 (REWIS RS 2010, 10599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10599
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