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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/11 vom 9. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN). [X.] von [X.][X.]
Meta
09.03.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 3 StR 36/11 (REWIS RS 2011, 8775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8775
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