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PDF anzeigen[X.] vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil innerhalb der Revisions-begründungsfrist keine den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO entspre-chende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Sie ist im Übrigen auch [X.] unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das angefochtene Urteil auf einer Verständigung beruhe und der Rechtsmittelverzicht deshalb un-wirksam wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird vom [X.] selbst nicht behauptet. [X.] Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wonach die Hauptverhandlung lediglich 1 - 3 - "zum Zwecke eines Rechtsgespräches" (offenbar nach § 257 b StPO) unterbro-chen wurde. Dass der nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO vorgesehene [X.] fehlt, ist hier unschädlich. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak [X.]
Meta
17.02.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. 2 StR 16/10 (REWIS RS 2010, 9318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9318
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