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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 326/11
vom
20. September
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. September
2011 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Zu dem Umstand, dass
B.
nicht durch die ihm vor allem seitens des Angeklagten S.
mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen, sondern infolge stressbedingten Herzversagens verstorben ist, hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2011 zutreffend ausgeführt:
bedeutungslos, wenn sie sich
innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine Tod des Opfers ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahr-scheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist viel-mehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat, weil die Handlung des Angeklagten den
Tod des Opfers einschloss und dieser aufgrund dessen alsbald eintrat."
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3
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Der Schriftsatz der Verteidigung vom 14. September 2011 hat bei der Beratung vorgelegen.
[X.]
Elf
Graf [X.]
Meta
20.09.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. 1 StR 326/11 (REWIS RS 2011, 3242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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