Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 3 StR 326/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1010

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 326/11
vom
29. November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 29.
November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
April 2011 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist (Fall III. 1. der Ur-teilsgründe);
b) im gesamten Strafausspruch und
c)
soweit das [X.] den Angeklagten verurteilt hat, an den Nebenkläger 25.000

nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.
März 2011 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine [X.] des [X.]s Düs-seldorf zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des "versuchten Mordes in [X.] und des Widerstands gegen Vollstre-ckungsbeamte" (richtig: versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie der ver-suchten Körperverletzung und der Beleidigung, jeweils in Tateinheit mit [X.] gegen Vollstreckungsbeamte, schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn
Monaten verhängt. Weiter hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.
März 2011 zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Fall III. 1. der Urteilsgründe sowie bezüglich des gesamten Straf-ausspruchs und der Adhäsionsentscheidung Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349
Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des [X.]s im Fall III. 1. der Urteilsgrün-de beabsichtigten zahlreiche Polizeibeamte, am frühen Morgen des 28. August 2010 in [X.] auf einem Uferweg der [X.] eine etwa acht-
bis zehnköpfige Personengruppe zu kontrollieren, der mehrere Verwandte des [X.] Jahre alten Angeklagten angehörten. Die Anwesenden kamen jedoch der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nach, beschimpften die Polizisten und machten sich über diese lustig. Der Zeuge S.

verhielt sich besonders aggressiv. Er wurde daraufhin fixiert, wogegen er sich wehrte. Nach einem Ge-rangel brachten ihn schließlich mehrere Polizeibeamte, zu denen der zivil ge-kleidete Nebenkläger gehörte, zu Boden und hielten ihn fest. Dabei kniete der 1
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Nebenkläger in gebückter Haltung seitlich auf dem Zeugen und fixierte dessen Kopf und Schultern. Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration 1,81 Promille betrug, befand sich mit Freunden in einer in der Nähe gelegenen
Wohnung. Er wurde auf das Geschehen aufmerksam und verließ mit dem Ruf "[X.]" eilig das Haus. Er lief auf die Stelle zu, an welcher der Zeuge S.

von mittlerweile vier Polizeibeamten fixiert wurde und rief immer wieder: "Lass meinen Bruder in Ruhe, lass meinen Bruder in Ruhe!". Der Versuch ei-nes Polizeibeamten, den Angeklagten durch einen sog. Bodycheck zu Fall zu bringen, misslang. Nachdem der Angeklagte die Personengruppe erreicht [X.], versuchte er, mit dem Ruf "Das ist mein Bruder, das ist mein Bruder!" einen Polizeibeamten von dem Zeugen S.

wegzuziehen. Er wurde jedoch von drei weiteren Polizisten gepackt und einige Meter weggebracht; dabei schlug er wild um sich. Einen kurzen Moment der Passivität der Polizeibeamten nutzte er, riss sich los, überbrückte mit wenigen Schritten die Distanz zu dem am Boden fixierten Zeugen S.

und trat dem Nebenkläger in vollem Lauf und mit gro-ßer Wucht in das Gesicht. Der Nebenkläger versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs durch den Angeklagten; er konzentrierte sich auf den Zeugen S.

und vertraute darauf, dass seine Kollegen die übrigen vor Ort [X.] Personen in Schach und von ihm fernhalten würden. Er wurde durch den Tritt des Angeklagten schwer verletzt. Der Angeklagte wurde sodann u.a. durch den Einsatz eines Diensthundes überwältigt, festgenommen und zu einem Poli-zeiwagen verbracht. Hiergegen wehrte er sich, schlug um sich und rief: "Ich mach euch fertig, ihr Dreckschweine!".
1. Die Würdigung des [X.]s, der Angeklagte habe bei seinem Fußtritt in das Gesicht des [X.] heimtückisch im Sinne des § 211 Abs.
2 StGB gehandelt, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) [X.] handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. [X.] ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner [X.]igkeit wehrlos sein. Arg-
und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das [X.] aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 20.
Januar 2005 -
4 [X.], [X.], 691, 692; vom 29.
November 2007
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4 [X.], [X.], 273, 274 jeweils mwN).
b) Es erscheint mit Blick auf das vorausgegangene Geschehen bereits fraglich, ob die Feststellungen die [X.]igkeit des [X.] zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung -
dem Fußtritt des Ange-klagten in das
Gesicht des [X.] -
hinreichend belegen.
Auch wenn das [X.] insoweit keine ausdrücklichen Feststellun-gen getroffen hat, lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwanglos entnehmen, dass der Nebenkläger nach dem ersten tätlichen [X.] Zeugen S.

festhaltenden Polizeibeamten zunächst nicht arglos war, weil er einen nicht unerheblichen Angriff zumindest auch auf seine eigene Gesundheit konkret besorgte. Denn dem Angeklagten kam es für den Nebenkläger erkennbar darauf an, seinen zu Boden gebrachten Bruder, an dessen Fixierung der Nebenkläger mitwirkte, zu "befreien". Allerdings kann die [X.]igkeit auch bei einer unmittelbar vorausgegangenen Auseinandersetzung 4
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wieder eintreten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist Voraussetzung hierfür indessen, dass das Opfer den Streit für beigelegt hält und sich deshalb keines tätlichen Angriffs mehr versieht. Danach kann die Be-endigung einer Auseinandersetzung, bei der das Opfer zunächst mit einem An-griff rechnete, vor allem dann angenommen werden, wenn der Täter sich so verhält, dass daraus auf ein Ende der Feindseligkeiten geschlossen werden kann,
und das Opfer daraufhin eine Haltung einnimmt, aus der sich ergibt, dass es keinen weiteren Angriff befürchtet ([X.], Urteil vom 30. Mai 1996 -
4 [X.], [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte verhielt sich keineswegs in einer Weise, aus der sich für den Nebenkläger ergab, dass er seine aggressiven, auf die Befreiung seines Bruders zielenden Handlungen einstellen wollte. Er wehrte sich vielmehr gegen seine eigene Festnahme, in-dem er wild um sich schlug, und nutzte zeitnah die erste sich bietende Gele-genheit, um sich zu befreien und seine Absicht weiter zu verfolgen. Der [X.] ging auch nicht deshalb davon aus, dass ihm von dem Angeklagten [X.] mehr drohte, weil er diesen nun als friedfertig einschätzte, sondern weil er darauf vertraute, seine Kollegen hätten den Angeklagten und die [X.] insgesamt im Griff. Dies könnte -
obwohl es bei der Beurteilung seines [X.] entscheidend auf die subjektive Vorstellung des Angegriffe-nen ankommt -
mit Blick auf die hier gegebene Gesamtsituation gegen die [X.] des [X.] sprechen.
c) Der [X.] kann jedoch offen lassen, ob die bisherige Rechtsprechung dahin fortzuführen ist, dass gegebenenfalls auch in einem solchen Fall die [X.] des Opfers zu bejahen ist. Denn jedenfalls beruht die Feststellung, der 7
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Angeklagte habe die Arg-
und Wehrlosigkeit des [X.] erkannt und zur Tatbegehung ausgenutzt, nicht auf einer sie tragenden Beweiswürdigung.
aa) Für das bewusste Ausnutzen der Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers ist es erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Tötung zu einer heim-tückischen machen, nicht nur an sich wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen ([X.], Urteil vom 13. August 1997 -
3 [X.], [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Wenn auch nicht jede affektive Erre-gung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insbesondere die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammen-hang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des [X.] ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das [X.] fehlte ([X.], Urteile vom 13. August 1997 -
3 [X.], [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26; vom 20. Januar 2005 -
4 [X.], [X.], 691, 692). Dasselbe gilt für eine -
zumal erhebliche -
Alkoholisierung des [X.]. Deshalb bedarf es in solchen Fällen in aller Regel der Darlegung der Beweisanzeichen, aus denen der Tatrichter folgert, dass der Täter trotz seiner Alkoholisierung und Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Be-wusstsein aufgenommen hat ([X.], Urteil vom 9. Februar 2000 -
3 [X.], [X.], 166, 167).
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine umfassende Beweiswürdigung genügen die Urteilsgründe nicht. Nach den Feststellungen war die [X.] wesentlich durch eine insgesamt "angeheizte" Stimmung geprägt. Der Angeklagte, der seinen Bruder bedroht wähnte und diesem bei-9
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stehen wollte, befand sich ersichtlich in einem Zustand großer emotionaler Er-regung. Er war zudem bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille nicht unerheblich alkoholisiert. Die konkrete Tat entwickelte sich spontan aus einem dynamischen Geschehen. Diese Beweisanzeichen hätte das [X.] erörtern müssen. Die [X.] hat jedoch jede Beweiswürdigung zum [X.] unterlassen und nur ihre auf den Angaben des [X.] und weiterer Zeugen beruhende Überzeugung davon begründet, dass sich der Nebenkläger zum Zeitpunkt des gegen ihn gerichteten [X.] keines Angriffs versah. Dies gilt auch mit Blick auf die Ausführungen im Rah-men der rechtlichen Würdigung. Dort hat das [X.] ebenfalls nicht zum [X.] des Angeklagten Stellung genommen,
sondern ledig-lich dargelegt, ein längeres Überlegen oder ein planvolles Vorgehen werde für die Heimtücke nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn der Täter, einer raschen Eingebung folgend, die für ihn günstige Situation erfasse und sich zunutze [X.]; genau das habe der Angeklagte hier getan. Die erforderlichen Erwägun-gen sind darüber hinaus nicht den Ausführungen des [X.]s zum beding-ten Tötungsvorsatz oder zur wesentlich eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu entnehmen. Gründe, welche die unterlassenen Erörterungen ausnahmsweise entbehrlich machen, liegen nicht vor.
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III. 1. der Urteilsgründe. Damit kommt die in diesem Fall verhängte [X.] von sieben Jahren und acht Monaten in Wegfall, so dass auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben kann. Die Schuldsprüche in den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe werden durch den dargelegten Rechtsfehler nicht berührt; insoweit hat das Urteil deshalb Bestand. Der [X.] hebt gleichwohl auch in diesen Fällen die Einzelstrafen auf. Zum einen ist nicht auszuschließen, dass sie von der [X.] beeinflusst waren; zum anderen 11
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soll dem neuen Tatgericht, das u.a. über die Anwendbarkeit von Jugend-
oder Erwachsenenstrafrecht zu befinden haben wird, ermöglicht werden, über den Strafausspruch eine
insgesamt in sich stimmige Entscheidung zu treffen.
Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der [X.] sieht mit Blick darauf, dass die [X.] die Höhe des Schmerzensgeldes, auf die sie
erkannt hat, in lediglich einem Satz ausschließlich mit einem pau-schalen Hinweis auf die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen begründet hat, Anlass für folgenden Hinweis:
Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den [X.] an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die [X.] zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrück-liche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschä-digtem ([X.], Urteil vom 27.
September 1995 -
3 [X.], [X.]R StPO §
404 Abs. 1 Entscheidung 4; Urteil vom 21. August 1996 -
2 StR 263/96, [X.]R StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5 jeweils mwN).
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3. Der [X.] macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz
1 Alt.
2 StPO Gebrauch.
[X.] von Lienen

Hubert Schäfer
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Meta

3 StR 326/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 3 StR 326/11 (REWIS RS 2011, 1010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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